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VertragsarztrechtHonorarkürzung bei Verweigerung der Telematik-Infrastruktur – Update
| Seit dem 01.01.2021 steht Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) ihrer jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse zur Verfügung. Bis zum 30.06.2021 mussten Praxen ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) und ihren Konnektor so updaten, dass der Zugriff auf die ePAs von Patientinnen und Patienten möglich ist – unter Androhung von einer Honorarkürzung in Höhe von einem Prozent nach der Übergangsfrist bis zum 30.09.2021. Zuvor war das Versichertenstammdatenmanagement (VDSM) als erste Anwendung der Telematik-Infrastruktur (TI) bereits zum 01.01.2019 für die Vertragsärzte verbindlich geworden. Bei Nichtdurchführung des VDSM droht eine Kürzung des Honorars um 2,5 Prozent. Wie sollen betroffene Ärzte sich verhalten? |
KBV zweifelt an der Verhältnismäßigkeit
Die Rechtsabteilung der KBV zweifelt an, ob die Regelungen im SGB V, die die Honorarkürzungen regeln (§§ 291b Abs. 5 und 341 Abs. 6 SGB V) verhältnismäßig sind. Es wird argumentiert, dass die Normen gegen das Übermaßverbot verstoßen und damit verfassungswidrig sein könnten, da die ärztlichen Leistungen im Grunde im qualitativ erforderlichen Maß erbracht worden sind. Die Sanktion der Honorarkürzung muss nach der dort vertretenen Auffassung im Einzelfall verhältnismäßig sein, d. h., es muss geprüft werden, ob objektive oder subjektive Gründe die Verwendung der Komponenten unmöglich machen.
KV Baden-Württemberg rät ggf. zu Widerspruch
Dieser Vorgabe folgend rät die KV Baden-Württemberg (KVBW), bei ePA-Sanktionen ggf. Widerspruch einzulegen. Könne ein Praxisinhaber die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der ePA nicht erfüllen, obwohl sich nachweislich rechtzeitig um die Bestellung der benötigten Komponenten gekümmert wurde, so müsse die KVBW dennoch den aktuell gültigen Gesetzen nachkommen und die vorgesehene Honorarkürzung für das Abrechnungsquartal III/2021 umsetzen. Wenn dieser Fall eintritt, werden die Vertragsärzte gebeten, nach der Honorarkürzung einen Abrechnungswiderspruch für das Abrechnungsquartal III/2021 einzulegen. So könne eine Einzelfall-Betrachtung und -Entscheidung folgen.
Praxistipp | Sollte es individuelle und nachvollziehbare Gründe dafür geben, dass ein Arzt sein Praxisverwaltungssystem nicht fristgerecht auf den aktuellen Stand gebracht hat, sollte gegen eine Honorarkürzung Widerspruch eingelegt werden. Es genügt jedoch an dieser Stelle nicht, darauf zu verweisen, dass
Vielmehr müsste der Arzt darlegen und belegen, dass ihm die technische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben unmöglich war! |
AUSGABE: AAA 2/2022, S. 16 · ID: 47923354