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PrivatliquidationBÄK empfiehlt GOÄ-Analogabrechnungen zur elektronischen Patientenakte
25.01.20222366 Min. Lesedauer
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| Das Leistungsverzeichnis der GOÄ aus dem Jahr 1996 bildet zahlreiche neuere ärztliche Leistungen nicht ab. Für einige dieser Leistungen empfiehlt die Bundesärztekammer (BÄK) Analogabrechnungen. Aktuelle Empfehlungen der BÄK betreffen die Befüllung von elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakten. |
Erstbefüllung einer ePA mit Nr. 75A GOÄ, Weiterbefüllung mit Nr. 70A GOÄ
Die nachstehenden Empfehlungen des BÄK-Vorstands vom 09./10.12.2021 wurden im Rahmen weiterer Beschlüsse zur Telemedizin veröffentlicht.
- Für die Erstbefüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive der Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten wird die Abrechnung der Nr. 75 GOÄ analog empfohlen (70 Punkte).
- Für die weitere Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten empfiehlt die BÄK, Nr. 70 GOÄ analog abzurechnen (40 Punkte).
- Bekanntmachung der Abrechnungsempfehlung bei der BÄK online unter iww.de/s5957
AUSGABE: AAA 2/2022, S. 1 · ID: 47955688
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