FeedbackAbschluss-Umfrage

EBM 2022So rechnen Sie Präventionsleistungen richtig ab

Abo-Inhalt28.01.20222438 Min. Lesedauer

| Hausärzte erzielen einen nicht unerheblichen Teil ihres KV-Honorars mit der Abrechnung von Präventionsleistungen aus dem Abschnitt 1.7 des EBM. In den letzten Jahren haben sich die Abrechnungsmodalitäten zum einen geändert, zum anderen wurde der Umfang der Präventionsleistungen deutlich erweitert. Dieser Beitrag informiert Sie über die Abrechnungsvoraussetzungen der Vorsorgeuntersuchungen in der hausärztlichen Praxis. Eine tabellarische Übersicht finden Sie am Ende des Beitrags. |

Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen

Die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (U1 bis U9) nach der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden i. d. R. nicht von Hausärzten, sondern von Kinder- und Jugendärzten durchgeführt.

Anders verhält es sich jedoch mit der Jugendgesundheitsuntersuchung J1 nach der Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA. Nach dieser Richtlinie kann eine solche Früherkennungsuntersuchung einmalig bei Versicherten zwischen dem vollendeten 13. und vollendeten 14. Lebensjahr, also solange der Versicherte 13 Jahre alt ist, erfolgen. Wie bei den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen gibt es auch für die J1 Toleranzgrenzen: Die J1 kann auch in einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten vor Vollendung des 13. Lebensjahres und nach Vollendung des 14. Lebensjahres durchgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt mit der EBM-Nr. 01720.

Früherkennungsuntersuchungen bei Erwachsenen

Die Anspruchsberechtigung, Inhalte und Untersuchungsintervalle für Früherkennungsuntersuchungen bei Erwachsenen sind ebenfalls in Richtlinien des G-BA geregelt, und zwar in der

  • Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Krebsvorsorge bei Männern nach EBM-Nr. 01731 und Hautkrebs-Screening nach den Nrn. 01745 und 01746),
  • Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (Früherkennung von Darmkrebs nach den Nrn. 01737 und 01740) und der
  • Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie (Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01732; Screening auf Hepatitis-B- und/oder Hepatitis-C-Virusinfektion nach den Nrn. 01734 bzw. 01744; Ultraschall-Screening auf Bauchaortenaneurysmen nach den Nrn. 01747 und 01748).

Die Altersgrenzen

Die Altersgrenzen für die genannten Früherkennungsuntersuchungen bei Erwachsenen sind nicht einheitlich geregelt.

  • Die Gesundheitsuntersuchung (GU) kann bereits bei Versicherten ab dem 18. Lebensjahr durchgeführt werden, das Screening auf Hepatitis-B- und/oder Hepatitis-C-Virusinfektion bei Versicherten ab dem 35. Lebensjahr.
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen bei Männern sind ab dem 45. Lebensjahr möglich, die Beratung zur Früherkennung von Darmkrebs und die Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems erst ab dem 50. Lebensjahr.
  • Die Beratung zum Ultraschall-Screening auf Bauchaortenaneurysmen und die Ultraschalluntersuchung selbst kann erst ab dem 65. Lebensjahr des Versicherten erfolgen, und zwar nur bei Männern.

Die Untersuchungsintervalle

Einige Früherkennungsuntersuchungen können nur einmalig, d. h. einmal im Leben des Patienten, durchgeführt werden. Dies betrifft

  • die GU nach Nr. 01732 bei Versicherten zwischen dem 18. und dem 35. Lebensjahr,
  • das Screening auf Hepatitis-B- und/oder Hepatitis-C-Virusinfektion nach den Nrn. 01734 bzw. 01744,
  • die Beratung zur Früherkennung von Darmkrebs nach Nr. 01740 sowie
  • die Beratung zum Ultraschall-Screening auf Bauchaortenaneurysmen nach Nr. 01747 und die Ultraschalluntersuchung nach EBM-Nr. 01748.

Für die übrigen Früherkennungsuntersuchungen gelten auf Kalenderjahre bezogene Untersuchungsintervalle:

  • Die Krebsfrüherkennungsuntersuchung beim Mann nach Nr. 01731 kann unabhängig vom Zeitpunkt der vorausgehenden Untersuchung einmal im Kalenderjahr erfolgen. Allerdings machen kurze Intervalle von wenigen Monaten, beispielsweise Untersuchung im November 2021 und Folgeuntersuchung im Februar 2022, unter dem Gesichtspunkt der Prävention wenig Sinn.
  • Die GU nach Nr. 01732 bei Versicherten ab dem 35. Lebensjahr ist jedes dritte Kalenderjahr möglich. Das bedeutet, dass zwischen beiden GUen zwei Kalenderjahre liegen müssen.
  • Das Hautkrebs-Screening nach den Nrn. 01745 bzw. 01746 bei Versicherten ab dem 35. Lebensjahr ist jedes zweite Kalenderjahr möglich. Das bedeutet, dass zwischen beiden Untersuchungen ein Kalenderjahr liegen muss.

Besonderheiten hinsichtlich der Fristen gibt es bei der Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems nach Nr. 01737.

Praxistipp | Zur Vermeidung von Rückforderungen sind die vorstehenden Zeitintervalle für Voruntersuchungen unbedingt zu beachten, insbesondere auch bei einem Arztwechsel des Versicherten. Fragen Sie daher neue Patienten nach den Daten vorangegangener Vorsorgeuntersuchungen (und dokumentieren Sie die Antworten). Sie müssen nämlich damit rechnen, dass die Untersuchungsintervalle verstärkt von den Krankenkassen – ggf. auch von den KVen – überprüft werden.

Übersicht der Präventionsleistungen gemäß EBM in der Hausarztpraxis

EBM-Nr.

Legende (Kurzfassung)

Alter

Intervalle

Bewertung

Punkte

Euro in 2022*

01720

J1 – Jugendgesundheitsuntersuchung

Grundsätzlich nur im Alter von 13 Jahren **

Einmalig

356

40,11

01731

Krebsvorsorge Mann

Ab dem 45. Lebensjahr

Einmal im Kalenderjahr

144

16,22

01732

Gesundheitsuntersuchung

Zwischen dem 18. und dem 35. Lebensjahr

Einmalig

326

36,73

Ab dem 35. Lebensjahr

Jedes dritte Kalenderjahr

01734

Zuschlag zur EBM-Nr. 01732 für Screening für Hepatitis-B- und/oder Hepatitis-C

Ab dem 35. Lebensjahr

Einmalig

41

4,62

01737

Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems

Zwischen dem 50. und dem 54. Lebensjahr

Einmal im Kalenderjahr***

57

6,42

Ab dem 55. Lebensjahr

Jedes zweite Kalenderjahr ***

01740

Beratung Früherkennung kolorektales Karzinom

Ab dem 50. Lebensjahr

Einmalig

116

13,07

01744

Screening für Hepatitis-B- und/oder Hepatitis-C im Rahmen der Übergangsregelung ****

Ab dem 35. Lebensjahr

Einmalig

41

4,62

01745

Hautkrebs-Screening ohne Gesundheitsuntersuchung

Ab dem 35. Lebensjahr

Jedes zweite Kalenderjahr

253

28,50

01746

Zuschlag zur EBM-Nr. 01732 für Hautkrebsscreening

209

23,55

01747

Aufklärung Ultraschall-Screening Bauchaortenaneurysmen

Männer ab dem 65. Lebensjahr

Einmalig

82

9,24

01748

Ultraschall-Screening Bauchaortenaneurysmen

Männer ab dem 65. Lebensjahr

Einmalig

124

13,97

  • So kann bei Versicherten zwischen dem 50. und 54. Lebensjahr die Ausgabe und Weiterleitung einmal im Kalenderjahr erfolgen, bei Versicherten ab dem 55. Lebensjahr jedoch nur jedes zweite Kalenderjahr.
  • Da Männer ab dem 50. Lebensjahr und Frauen ab dem 55. Lebensjahr sich alternativ zu einem Test auf okkultes Blut im Stuhl auch für eine Früherkennungs-Koloskopie entscheiden können, gilt folgende Spezialregelung: In den neun Kalenderjahren, die auf die Früherkennungs-Koloskopie folgen, kann die Nr. 01737 nicht abgerechnet werden.
Weiterführende Hinweise
  • Neue EBM-Nrn. für Beratung zum Screening auf Hepatitis B und C mit und ohne GU (AAA 09/2021, Seite 4)
  • Urteil: Vorsorgeuntersuchungen auch bei Palliativpatienten (AAA 01/2021, Seite 2)
  • Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie beim G-BA unter iww.de/s5968
  • Krebsfrüherkennungs-Richtlinie beim G-BA unter iww.de/s5966
  • Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme beim G-BA unter iww.de/s5967
  • Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung beim G-BA unter iww.de/s5969

AUSGABE: AAA 2/2022, S. 5 · ID: 47960312

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2022

Bildrechte