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UV-GOÄCOVID-19 als Berufskrankheit: Voraussetzungen, Prozedere und Abrechnung
| Nach Daten eines Berichts der Bundesregierung zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit für das Jahr 2020 (Details beim Bundesarbeitsministerium online unter iww.de/s5960) sind Infektionskrankheiten, und hier vor allem COVID-19-Erkrankungen, im Jahr 2020 die häufigsten gemeldeten und auch anerkannten Berufskrankheiten. Von insgesamt rund 19.000 anerkannten Fällen standen demnach gut 18.000 in Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion. Was bedeutet das für die Abrechnung, wenn ein betroffener Patient in der Hausarztpraxis erscheint? |
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen
Bei einer Erkrankung an COVID-19 ist unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Anerkennung als Arbeitsunfall als auch als Berufskrankheit (BK) möglich. Dabei fällt die COVID-19-Erkrankung unter die BK Nr. 3101, das sind die „Infektionskrankheiten“.
Als Voraussetzungen für die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als BK müssen folgende Tatbestände vorliegen:
- Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen
- Relevante Krankheitssymptome wie beispielsweise Fieber und Husten
- Ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test
Wie für jede BK hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auch für die BK 3101 ein Merkblatt veröffentlicht (iww.de/s5961).
BK Nr. 3101 – Merkblatt der BAuA |
Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. |
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) präzisiert die Voraussetzungen für das Vorliegen einer BK 3101 (iww.de/s5962).
BK Nr. 3101 – Präzisierungen der DGUV zu COVID-19-Erkrankungen |
Von der Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren. |
Prozedere
Aufgrund des § 202 SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) hat jeder Arzt die Pflicht, bei einem begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer BK stets und unverzüglich eine BK-Anzeige zu erstatten. Die Meldung muss auf dem Vordruck 6.000 der DGUV an den Unfallversicherungsträger erfolgen. Im Falle der BK 3101 aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus sind es
- die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) oder
- die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen der Länder.
Abrechnung
Für die Abrechnung der „Ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ (Vordruck 6.000 der DGUV) ist die Nr. 141 UV-GOÄ vorgesehen, die aktuell mit 17,96 Euro bewertet ist. Eine evtl. erforderliche Umsatzsteuer muss von der BG ebenfalls erstattet werden. Das Honorar für den Arzt ist unabhängig davon fällig,
- ob eine direkte Meldung an die zuständige BG erfolgt oder
- die Meldung an die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde geschickt wird und von dort an die BG weitergeleitet wird.
Zusätzlich zum Berichtshonorar können Kopien von Befunden berechnet werden, die den Verdacht auf eine BK nahelegen. Das können beispielsweise Kopien von Laborbefunden sein. Abrechenbar sind die Kopien mit der Nr. 191 UV-GOÄ (0,21 Euro pro Kopie, d. h., pro Seite). Ebenso können auch anfallende Portokosten analog der Unfallmeldung mit den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
UV-GOÄ | Leistung | Allg. Heilbehandlung | Bes. Heilbehandlung | Allg. Kosten | Bes. Kosten | Sachkosten |
141 | Vordruck F 6000 Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit (§ 44 Vertrag Ärzte/UV-Träger) | – | 17,96 Euro | – | – | – |
191 | Erstattung je Kopie | – | 0,21 Euro | – | – | – |
Nicht berechnungsfähig sind jedoch Leistungen, die den Verdacht auf eine Berufskrankheit haben aufkommen lassen und die der Anzeige unmittelbar vorgeschaltet waren. Dazu zählen beispielsweise Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 1 bis 14 UV-GOÄ. Die Begründung dafür lautet, dass durch die Anzeige allein noch kein berufsgenossenschaftliches Heilverfahren eingeleitet worden ist. Dies ist erst nach Anerkennung als BK möglich und bedarf eines entsprechenden Behandlungsauftrags der BG.
- Nr. 1 UV-GOÄ für die ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit berechnungsfähig? (AAA 04/2005, Seite 16)
AUSGABE: AAA 2/2022, S. 9 · ID: 47936116