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Kirchlicher ArbGWann ist ein Kirchenaustritt ein Kündigungsgrund?
| Wird eine ArbN, deren ArbG eine katholische Organisation ist, gekündigt, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, ist dies diskriminierend, wenn andere die gleiche Arbeit machen, ohne in der katholischen Kirche zu sein und wenn sie nicht offen dem Kirchenethos zuwiderhandelt. |
Das ist das Ergebnis des Schlussantrags der EuGH-Generalanwältin (10.7.25, C-258/24, Abruf-Nr. 249953). Hintergrund des Streits ist eine deutsche ArbN, die bei der Katholischen Schwangerschaftsberatung tätig ist. Die Organisation ist Teil der katholischen Kirche in Deutschland und berät unter anderem Schwangere, insbesondere in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche. Die Beschäftigten des Verbandes müssen nicht katholisch sein. Für sie gelten aber besondere Beschäftigungsbedingungen der katholischen Kirche. Die Katholische Schwangerschaftsberatung kündigte ihr, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war und sich weigerte, wieder einzutreten. Das BAG legte den Fall dem EuGH vor.
Die Generalanwältin ist der Ansicht, dass sich die Kündigung wegen des Kirchenaustritts nicht durch Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG rechtfertigen lasse. Die Vorschrift würde eine Kündigung erlauben, wenn die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung sei, um die Tätigkeit auszuüben und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
AUSGABE: AA 9/2025, S. 147 · ID: 50522226