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DatenschutzrechtSo bestimmt muss der Rechtsantrag in Bezug auf Auskunft sein
| Ist eine Auskunft zu konkreten personenbezogenen Daten erteilt worden, darf der Anspruchsteller seinen weitergehenden Auskunftsanspruch nicht generalisierend formulieren. In diesen Fällen muss er den Anspruch konkret fassen. Er muss angeben, welche konkreten Daten und Informationen in der erteilten Auskunft nicht enthalten sind und hinsichtlich derer noch Auskunft begehrt wird. |
Zu diesem Ergebnis kommt das Arbeitsgericht Nürnberg (18.6.25, 10 Ca 2628/24, Abruf-Nr. 249952). Der ArbG habe dem ArbN schriftlich bereits Auskunft erteilt. Damit sei der Auskunftsanspruch des ArbN aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO jedenfalls teilweise erfüllt. Verlange der ArbN eine weitere Ergänzung dieser Auskunft, müsse er seinen Antrag konkret fassen. „Eine vollständige – über den Umfang der Anlage K 3 hinausgehende“ Datenauskunft und Kopie „über die ergänzende Auskunft“ sei nicht ausreichend. Vor dem Hintergrund der erteilten Auskunft sei es ihm möglich und auch zumutbar, den Antrag zu konkretisieren. Er müsse klarstellen, welche weiteren personenbezogenen Daten über die bereits erteilte Auskunft hinaus begehrt werden. Ansonsten würden Unklarheiten ins Vollstreckungsverfahren verlagert, obwohl diese im Erkenntnisverfahren unschwer geklärt werden könnten. Trotz gerichtlichen Hinweises habe der ArbN den Klageantrag nicht konkretisiert.
AUSGABE: AA 9/2025, S. 147 · ID: 50523216