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LohnanspruchRückzahlung der vom ArbG übernommenen Studiengebühren

Abo-Inhalt29.08.202542 Min. Lesedauer

| Eine Klausel in den AGB, nach der Studiengebühren zu erstatten sind, wenn ein nach Abschluss des Studiums angebotenes Anstellungsverhältnis nicht angetreten wird, benachteiligt den Studenten unangemessen und ist unwirksam. Dies gilt zumindest, wenn praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Ablehnung des Beschäftigungsangebots nicht in der Verantwortungssphäre des Studierenden liegen, von der Rückzahlungspflicht nicht ausgenommen sind. |

Zu diesem Ergebnis kommt das LAG Mecklenburg-Vorpommern (25.2.25, 5 SLa 104/24, Abruf-Nr. 247726). Der ArbG hatte einer ArbN die Studiengebühren für ein duales Studium gezahlt. Im Arbeitsvertrag war eine Rückzahlungsklausel vereinbart. Diese Klausel sah vor, dass die ArbN die Studiengebühren zurückzahlen muss, wenn sie das Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist nach Studienabschluss verließ. Das LAG erklärte diese Klausel nun für unwirksam – zumindest, wenn praktisch relevante Fallkonstellationen von der Rückzahlungspflicht nicht ausgenommen sind, in denen die Gründe für die Ablehnung des Beschäftigungsangebots nicht in der Verantwortungssphäre des Studenten liegen.

AUSGABE: AA 9/2025, S. 148 · ID: 50522227

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