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AGGWenn Auftraggeber keine Frau, sondern männlichen ArbN will

Abo-Inhalt08.05.20252 Min. Lesedauer

| Will eine potenzielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (ArbN), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, muss der ArbG im Rahmen seiner Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachkommen. Tut er dies nicht, kann der Entzug der potenziellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der ArbN eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG durch den ArbG sein, die einen Entschädigungsanspruch auslöst. |

Zu diesem Ergebnis kam das LAG Baden-Württemberg (20.11.24, 10 Sa 13/24, Abruf-Nr. 246118). Die ArbN ist Architektin. Ihr war über das unternehmensinterne Verteilungssystem eine Bauinteressentin zugewiesen worden. Ihr Vorgesetzter informierte sie darüber, dass die Bauinteressentin keine Frau als Beraterin wolle. Daraufhin wurde die Bauinteressentin intern auf den Regionalleiter „überschrieben“. Die ArbN klagte auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern und damit 84.300 EUR wegen einer Diskriminierung durch die Bauinteressentin aufgrund ihres Geschlechts. Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Zahlung einer Entschädigung zurück. Das Verhalten der Bauinteressentin sei dem ArbG nicht zuzurechnen.

Das LAG bejahte eine Benachteiligung nach AGG. Der ArbG habe die ArbN unmittelbar i. S. v. § 3 Abs. 1 AGG wegen ihres Geschlechts und damit eines Merkmals nach § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. § 1 AGG benachteiligt.

In diesem Fall habe der Büroinhaber gar nicht versucht, die Auftraggeberin umzustimmen und von der hohen Qualität seiner ArbN zu überzeugen. Nur wenn diese „geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen“ nicht gefruchtet hätten, hätte eine eigene benachteiligende Handlung des Büros ausgeschlossen werden können. Im Endeffekt musste der ArbG der ArbN 1.500 EUR Schadenersatz zahlen.

AUSGABE: AA 5/2025, S. 75 · ID: 50395472

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