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FristenkontrolleBAG: Kontrolle von Aktenvermerken genügt

Abo-Inhalt08.05.20252 Min. Lesedauer

| Das BAG handhabte die anwaltliche Fristenkontrolle bisher strenger als der BGH, schließt sich nun jedoch der Karlsruher Rechtsprechung an. Ein Anwalt darf sich bei laufenden Rechtsmittelbegründungsfristen auf Aktenvermerke verlassen. Er muss nicht mehr zwingend zusätzlich in den Fristenkalender schauen, ob die dortigen Einträge korrekt sind. |

Es wurde eine Revisionsbegründungsfrist versäumt, nachdem der Anwalt sich auf die vom Kanzleipersonal in der Handakte notierten Fristen verlassen hatte. Im Kanzleikalender waren die Fristen falsch eingetragen worden. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung war erst vor dem 6. Senat des BAG (20.2.25, 6 AZR 155/23, Abruf-Nr. 247504) erfolgreich. Der Senat übernahm dabei die schon länger herrschende Ansicht des BGH (17.4.24, XII ZB 454/23; 17.5.23, XII ZB 533/22). Zwar müsse ein Anwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen stets persönlich prüfen, wenn ihm die Akten in Verbindung mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung – vor allem zu deren Bearbeitung – vorgelegt werden.

Anwälte dürften sich aber auf die in der Akte von ihrem Kanzleipersonal notierten Fristen verlassen, sofern keine Zweifel bestünden, dass diese falsch seien. Gebe es keine Zweifel, habe der Anwalt auch keine weitergehende Pflicht zur eigenständigen Kontrolle des von seinem Personal geführten Fristenkalenders. Ansonsten wäre der Einsatz von Fachpersonal im Rahmen der Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, wenn ein Anwalt nachträglich sämtliche Einträge selbst auch noch prüfen müsse und diese Aufgabe nicht delegieren dürfe.

Praxistipp | Dass das BAG auf die „lockere“ Linie des BGH einschwenkt, ändert nichts daran, dass Anwälte bei derartigen Fristversäumnissen stets eine ausreichende Kanzleiorganisation glaubhaft machen müssen, wie mit Vorfristen, Fristen und ihren Einträgen in den Kalender – ob nun auf Papier oder elektronisch – umgegangen wird. Dies geschah in diesem Fall mit (durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten) regelmäßigen Stichprobenkontrollen des Anwalts.
Weiterführende Hinweise
  • Keine Verlängerung der Frist zur Einlegung der Berufung, AA 24, 129
  • Frist erneut verlängern? Dann ist der Anwalt am Zug, AA 24, 95

AUSGABE: AA 5/2025, S. 76 · ID: 50395494

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