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ArbeitszeugnisEin „wohlwollendes“ Zeugnis ist vollstreckbar

Abo-Inhalt08.05.20255540 Min. Lesedauer

| Es ist einer der häufigsten Fehler, wenn erstrittene Arbeitszeugnisse vollstreckt werden sollen: Enthält der Titel ausreichende Angaben, um hieraus ein konkretes Zeugnis abzuleiten? Das LAG Rheinland-Pfalz (24.1.25, 5 Ta 1/25, Abruf-Nr. 246736) stellt klar: Zwar sind Begriffe wie „wohlwollend“ problematisch. Letztlich zählt aber, ob der Titel darüber hinaus noch genug Substanz hat, um vollstreckbar zu sein. |

Einigen sich ArbG und ArbN vor dem Arbeitsgericht auf einen Vergleich, ist darin häufig auch ein Arbeitszeugnis geregelt. Erteilt der ArbG das Zeugnis nicht, kann der Zeugnisanspruch später gem. § 888 ZPO vollstreckt werden. Das gelingt aber nur, wenn der Titel ausreichend bestimmt ist und damit einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der ArbG soll anhand des Titels eindeutig erkennen können, welchen Erfolg er schuldet. Dabei kann ihm durchaus eine Routine unterstellt werden, beispielsweise wenn er bereits langjährig mit Personalfragen betraut ist und regelmäßig Arbeitszeugnisse erstellt. Der konkrete Fall vor dem LAG Rheinland-Pfalz spielte sich wie folgt ab:

Das für die Festsetzung des Zwangsgelds zuständige Prozessgericht konnte hier problemlos überprüfen, ob die Formulierungen im Zeugnis stehen und mit einer „Dankes-, Gruß- und Wunschformel“ abschließen. Letztere ist ein gängiger Begriff für eine abschließende Formulierung im Zeugnis. Auch hier kann das Gericht leicht prüfen, ob die Formel am Zeugnisende enthalten ist.

Praxistipp | Das BAG verlangt, dass im Klageantrag genau zu bezeichnen ist, was das Zeugnis in welcher Form beinhalten soll (14.2.17, 9 AZB 49/16, Abruf-Nr. 192577). Nur wenn der Titel bereits eine hinreichend klare Zeugnisformulierung enthält, wird verhindert, dass sich der Streit über den Inhalt des Zeugnisses vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Der gewünschte Zeugnistext sollte daher stets Wort für Wort und in Anführungszeichen gekennzeichnet direkt im Titel aufgenommen bzw. protokolliert werden.

Weiterführende Hinweise
  • Überdurchschnittliche Beurteilung: Dann muss ArbN Tatsachen dafür beweisen, AA 24, 188
  • Kein qualifiziertes Arbeitszeugnis ohne das offizielle Briefpapier, Wronewitz in AA 24, 43
  • Weglassen der Abschlussformel wegen Änderungswunsch des ArbN, BAG in AA 24, 5

AUSGABE: AA 5/2025, S. 88 · ID: 50397255

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