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Außerdienstliches VerhaltenLoyalitätspflichten von ArbN im öffentlichen Dienst
| Den ArbN im öffentlichen Dienst trifft – wie jeden ArbN – die arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme auf die Interessen des ArbG aus § 241 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus ist er zur Loyalität gegenüber seinem öffentlichen ArbG verpflichtet. Gegen beide Pflichten verstößt der ArbN, wenn er eine in seinem Eigentum stehende Wohnung Dritten zur Verfügung stellt, damit diese eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und er hierfür Geldzahlungen annimmt. Auf eine Strafbarkeit des Verhaltens kommt es nicht an. |
Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Aachen (10.12.24, 2 Ca 2092/24, Abruf-Nr. 246779) und bestätigte eine fristgemäße Kündigung. Der ArbN sei auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des ArbG Rücksicht zu nehmen. Durch sein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten würden berechtigte Interessen des ArbG beeinträchtigt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis habe. Nach diesen Grundsätzen habe der ArbN gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Er sei als Leiter – wenn auch nur auf Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung – in herausgehobener Funktion für den ArbG tätig gewesen. Er sei nach außen hin für den ArbG tätig gewesen und habe im öffentlichen Fokus gestanden. Aus seinen arbeitsvertraglichen Pflichten folge daher, dass er nicht daran mitwirke, Drittstaatlern Aufenthaltstitel zu verschaffen, indem er seine Wohnung als reine Meldeadresse zur Verfügung stelle und hierfür eine Geldzahlung erhalte. Dies sei geeignet, das Ansehen des ArbG und das öffentliche Vertrauen in seine Unbestechlichkeit und in seine gesetzeskonforme Aufgabenwahrnehmung zu erschüttern.
Zu beachten sei außerdem, dass der ArbN eine herausragende Funktion bei dem beklagten Kreis wahrgenommen habe und daher Beschäftigter des öffentlichen Dienstes sei. Damit treffe ihn ein besonders hohes Maß der Loyalitätsverpflichtung.
AUSGABE: AA 3/2025, S. 37 · ID: 50331012