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Freistellung BetriebsratKeine Mitbestimmung bei höherem Entgelt freigestellten Mitglieds
| Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 S. 2 BetrVG unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. |
Zu diesem Ergebnis kam das BAG (26.11.24, 1 ABR 12/23, Abruf-Nr. 246328). Der ArbG mit mehr als 20 wahlberechtigten ArbN unterhält in Leipzig zwei Autohäuser, für die der antragstellende Betriebsrat errichtet ist. Nachdem der freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats im Jahr 2021 erfolgreich das Assessment-Center „Führungskräftepotenzial“ durchlaufen hatte, vergütete ihn der ArbG entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags. Der Betriebsrat meinte, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, und machte im Rahmen eines Beschlussverfahrens entsprechend § 101 BetrVG seine Beteiligung gerichtlich geltend.
Die Vorinstanzen gaben dem ArbG auf, beim Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten. Die gegen die LAG-Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde des ArbG war vor dem BAG erfolgreich. Dem Betriebsrat stehe bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 oder § 78 S. 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds erfolge keine Einordnung, sondern eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der in diesen Normen geregelten gesetzlichen Vorgaben. Danach sei die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer ArbN oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.
AUSGABE: AA 3/2025, S. 38 · ID: 50331013