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Ordentliche KündigungKündigung wegen bedrohlichem Facebook-Post

Abo-Inhalt06.03.20252 Min. Lesedauer

| Auch ein Beitrag mit einer Fotomontage in einer privaten Facebook-Gruppe kann für einen ArbN zu einer ordentlichen Kündigung führen, wenn er als Bedrohung von Kollegen angesehen wird und zugleich eine konkrete und nachhaltige Störung des Betriebsfriedens ist. |

Sachverhalt

Der ArbN ist Straßenbahnfahrer und Administrator einer privaten Facebook-Gruppe, die sich nach ihrer Bezeichnung an Fahrpersonal des ArbG richtet und circa 1.000 Mitglieder umfasst. Er verfasste dort einen an die Mitglieder der ver.di-Tarifkommission gerichteten Kommentar zum Ergebnis einer ver.di-Mitgliederbefragung und schloss diesen mit einer Fotomontage ab. Auf dieser ist ein auf dem Boden kniender Mann abgebildet, auf dessen Kopf der Lauf einer Pistole gerichtet ist. Neben ihm befindet sich der Schriftzug von ver.di. Die Fotomontage trägt den Titel „VER.DI HÖRT DEN WARNSCHUSS NICHT!“ Sie weist auch das Logo des ArbG aus. Über diesen Beitrag beschwerten sich sieben Beschäftigte des ArbG, die zugleich Gewerkschaftsfunktionäre sind und sich durch den Beitrag bedroht fühlten.

Nach Anhörung des Fahrers und des Personalrats sprach der ArbG eine fristlose und eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht Berlin (7.10.24, 59 Ca 8733/24 + 59 Ca 11420/24, Abruf-Nr. 246780) entschied, dass die fristgemäße Kündigung wirksam sei. Der ArbN habe mit der Fotomontage Beschäftigte konkret bedroht. Dies störe zugleich erheblich den Betriebsfrieden. Die Chatgruppe sei zwar privat. Sie richte sich jedoch ausdrücklich an das Fahrpersonal des ArbG und verfüge mit rund 1.000 Mitgliedern nicht mehr über einen überschaubaren Adressatenkreis. Der Beitrag sei auch auf eine Außenwirkung angelegt gewesen. Die Fotomontage sei als Drohung an Beschäftigte, die sich für ver.di aktiv einsetzten, zu verstehen und, wie sich an den Beschwerden zeige, auch verstanden worden. Dies ergebe sich vor allem aus der Zielrichtung des Pistolenlaufs auf den Kopf des abgebildeten Mannes. Eine solche konkrete Bedrohung sei von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Auch liege hierin eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung, von der klar erkennbar sei, dass sie von der ArbG nicht hingenommen werde. Daher sei keine Abmahnung erforderlich gewesen.

Relevanz für die Praxis

Im Rahmen der Interessenabwägung nahm das Arbeitsgericht an, dass dem ArbG zumutbar sei, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Der ArbN benötige als alleinerziehender Vater dreier Kinder einen größeren zeitlichen Vorlauf, um eine neue hiermit vereinbare Stelle zu finden. Dieser Umstand wie auch die 15-jährige Betriebszugehörigkeit überwögen bezogen auf die ordentliche Kündigung hingegen nicht die Interessen des ArbG an der Kündigung als solche.

AUSGABE: AA 3/2025, S. 42 · ID: 50331177

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