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Gesetzliche NeuregelungenFrohes neues Jahr 2024. Was gibt es Neues?

Abo-Inhalt01.01.2024312 Min. Lesedauer

1. Arbeitsunfälle

Mitteilungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 1.1.24 elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übersandt werden. Die Meldungen an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden ab dem 1.1.28 nur noch digital möglich sein. So steht es in der Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV), die am 20.7.23 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1.1.24 in Kraft tritt. In der Übergangsfrist bis zum 31.12.27 können Anzeigen weiterhin per Post abgegeben werden.

2. Arbeitnehmer-Sparzulage

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der ArbN-Sparzulage auf 40.000 EUR für Ledige und 80.000 EUR für Verheiratete. Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres ArbG: Der Steuerfreibetrag steigt von 1.440 auf 2.000 EUR.

3. Arbeitszeiterfassung

Laut dem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) müssen ArbG sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer ArbN erfasst wird. Er sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland elektronisch aufgezeichnet wird. Tarifparteien können Ausnahmen vereinbaren. Auch Kleinbetriebe mit weniger als zehn ArbN sind ausgenommen. Das Gesetz lässt noch auf sich warten.

4. Ausgleichsabgabe

ArbG mit mehr als 20 ArbN, die die Quote schwerbehinderter Menschen nicht erfüllen, zahlen ab dem 1.1.24 bei der Ausgleichsabgabe mehr:

  • 140 EUR bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
  • 245 EUR bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent.
  • 360 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
  • 720 EUR (neu!) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent.

5. Ausbildung

Das „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ schafft eine sogenannte Ausbildungsgarantie. Neu sind u. a. folgende Maßnahmen:

  • Ab 1.4.24: Ein von der Bundesagentur für Arbeit gefördertes Berufsorientierungspraktikum (eine bis max. sechs Wochen), das auch überregional absolviert werden kann. Die entstehenden Fahrt- und Unterkunftskosten werden dabei in bestimmten Grenzen übernommen (§ 48a SGB III).
  • Ab 1.4.24: Ein Mobilitätszuschuss für Azubis. Dabei werden von der Bundesagentur die Fahrtkosten für zwei Familienheimfahrten pro Monat im 1. Ausbildungsjahr übernommen, sofern die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann (§ 73a SGB III).
  • Ab 1.8.24: Rechtsanspruch auf Förderung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, sofern Fördervoraussetzungen erfüllt werden (§ 76 SGB III).

6. Azubi-Mindestlohn

Der Azubi-Mindestlohn nach § 17 Abs. 2 S. 1 BBiG steigt für das Jahr 2024.

Vergütungsübersicht

Lehrjahr

Höhe der monatlichen Mindestausbildungsvergütung

1

649 EUR

2

766 EUR

3

876 EUR

4

909 EUR

7. Betriebsratsarbeit

Das BMAS will mit einer gesetzlichen Regelung im BetrVG die Rechtssicherheit für die Bestimmung der Vergütung von Betriebsräten erhöhen. Es soll Änderungen im BetrVG geben:

  • § 37 Abs. 4 BetrVG soll um folgende Sätze 3 bis 5 ergänzt werden: „Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“
  • § 78 BetrVG soll um einen Satz 3 ergänzt werden: „Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Entgelt nicht vor, wenn das Mitglied der in Satz 1 genannten Vertretungen in seiner Person die für deren Gewährung erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“

8. Dienstreisen und Geschäftsreisen

2024 soll es höhere steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen geben. Diese sollen bei 16 EUR (statt zuvor 14 EUR) für den An- und Abreisetag sowie bei 32 EUR pro Tag (statt zuvor 28 EUR) für mehrtägige Reisen liegen. Auch soll die Pauschale für Tage mit mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte 16 EUR betragen. Der Regierungsentwurf sieht lediglich eine Erhöhung auf 15 bzw. auf 30 EUR vor. Derzeit befindet sich das sogenannte Wachstumschancengesetz, das den Verpflegungsmehraufwand erhöhen soll, im Vermittlungsausschuss.

9. Elterngeld: Neue Einkommensgrenze

Ab 1.4.24 soll die Grenze für Paare von bislang 300.000 auf 200.000 EUR und für Alleinerziehende auf 150.000 EUR zu versteuerndes Einkommen für das Elterngeld gesenkt werden. Ein Jahr später soll sie für Paare auf 175.000 EUR sinken. Ist das Kind bis 31.3.24 geboren, gilt die alte Vorschrift. Ab dem 1.4.24 gelten die neuen Gehaltsgrenzen. Bemessen wird das Einkommen der letzten 12 Monate vor Geburt und bei Selbstständigen über das Einkommen vom Vorjahr aus dem letzten Steuerbescheid.

10. Hinweisgeberschutzgesetz

Am 17.12.23 trat bereits eine Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in Kraft. Ab diesem Datum müssen alle ArbG mit 50 und mehr Beschäftigten eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße unterhalten. Bislang gilt diese Vorgabe nur für große Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten sowie für ArbG in speziellen Branchen. Kommt der ArbG der neuen Pflicht zur Einrichtung des Hinweisgebersystems nicht nach, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 20.000 EUR.

11. Inflationsausgleichsprämie

ArbG können noch allen ArbN eine steuerfreie Prämie zahlen, um die finanziellen Belastungen angesichts der Inflation zumindest etwas abzufedern. Stichtag ist der 31.12.24, bis dahin ist die Auszahlung der Inflationsprämie steuerfrei. Sie darf bis zu 3.000 EUR betragen. Die Prämie kann als Einmalzahlung sein oder in Teilbeträgen gezahlt werden. Es fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere keine SV-Abgaben.

12. Kinderkrankengeld

Mit Wirkung zum 1.1.24 ist die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld neu geregelt. Gesetzlich krankenversicherte Eltern werden bis zu 15 Arbeitstage pro Kind, das jünger als zwölf Jahre ist, Kinderkrankengeld beziehen können, Alleinerziehende 30 Arbeitstage. Dabei muss die Krankenkasse nur dann für den ArbG einspringen, wenn die Regelung des § 616 BGB (Entgeltfortzahlung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung) vertraglich abbedungen worden ist. ArbG sollten bestehende Arbeitsverträge insoweit überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

13. Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.24 auf 12,41 EUR und zum 1.1.25 auf 12,82 EUR.

14. Minijobs

Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze sind seit Oktober 2022 miteinander verbunden. Ab dem 1.1.24 ändert sich trotz des höheren gesetzlichen Mindestlohns fast nichts. Die Jahresverdienstgrenze liegt 2024 für Minijobber bei 6.456 EUR (monatlich 538 statt bisher 520 EUR). Minijobber und Minijobberinnen können in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mal mehr als 538 EUR verdienen.

15. Telefonische Krankschreibung

Wer Symptome einer Erkältung oder eines grippalen Infektes zeigt, kann sich seit dem 7.12.23 wieder telefonisch von seinem Arzt krankschreiben lassen. Das Verfahren soll dauerhaft eingeführt werden. Allerdings müssen die Patienten den Arztpraxen bekannt, also mindestens ein Mal innerhalb der letzten 2 Jahre in der Arztpraxis gewesen sein.

17. Ausblick

Es sind im Verlauf des Jahres Neuregelungen zu erwarten, die die Ampel-Parteien in ihrem Koalitionsvertrag avisiert haben, bzw. die bereits ins parlamentarische Verfahren eingebracht wurden:

  • Familienstartzeit: Der ehemals so bezeichnete bezahlte Vaterschaftsurlaub soll nun offenbar erst 2024 auf den Weg gebracht werden. Damit will die Regierung eine EU-Richtlinie umsetzen und – so heißt es im Koalitionsvertrag – „eine zweiwöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes einführen“. Im März 2023 wurde ein Referentenentwurf zum Thema bekannt.
  • Beschäftigtendatenschutzgesetz: Die Bundesregierung hat in ihrer jüngst veröffentlichten Digitalstrategie angekündigt, voraussichtlich noch in diesem Jahr einen Entwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz vorzulegen. Das neue Gesetz soll von den Öffnungsklauseln der DSGVO Gebrauch machen.
Weiterführender Hinweis
  • Zum Beschäftigten- und Hinweisgeberschutz gibt es jetzt ein neues Produkt aus dem Haus IWW. Jeden Tag fallen in Unternehmen, Kanzleien, Organisationen unzählige Daten an: in der Personalakte, bei vertraulichen Projekten, bei Kunden, Lieferanten, Mandanten etc. Aber woher verlässliche Informationen nehmen, wie und ob diese personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen? DiB ist für Praktiker konzipiert worden: Hier finden Sie kurze Beiträge, Checklisten, Musterformulierungen, einen wöchentlichen Newsletter, Buchbesprechungen, Hinweise auf interessante Seminare und Kongresse und vieles mehr rund um die oben genannten Themenbereiche. So lesen Sie u. a., welche Fragen die Aufsichtsbehörde LDI NRW stellt, wenn es um die Videoüberwachung im Unternehmen geht, oder ob der Vorgesetzte die Krankheitszeiten seiner ArbN erfragen darf. Testen Sie jetzt 30 Tage DiB kostenlos unter iww.de/dib.

AUSGABE: AA 1/2024, S. 14 · ID: 49835485

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