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ArbeitsrechtUnzulässige Mitarbeiterüberwachung kann teuer werden: Arbeitgeber zahlt 1.500 Euro!
| Ein Mitarbeiter meldet sich (mal wieder) krank und Sie haben als Praxisinhaber das Gefühl, dass dies vorgetäuscht ist. Der Gedanke liegt nahe, dass sich durch eine Beobachtung Erkenntnisse gewinnen lassen, die eine Kündigung rechtfertigen könnten. Das dies keine gute Idee ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.07.2024 (Az. 8 AZR 225/23). |
Mitarbeiter forderte Schadenersatz wegen Überwachung durch Detektiv
In dem Verfahren konnte das Arbeitsverhältnis nicht als harmonisch bezeichnet werden. Man hatte sich schon öfter vor dem Arbeitsgericht gesehen. Als der Mitarbeiter erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vorlegte, reichte es dem Arbeitgeber. Er beauftragte einen Detektiv, um herauszufinden, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war. Schlussendlich kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, da er von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit ausging. Die Kündigungsschutzklage des vermeintlichen „Blaumachers“ war erfolgreich. Einen Schadenersatzanspruch von 25.000 Euro sahen die Gerichte jedoch als nicht gerechtfertigt an. Sie sprachen dem Kläger aber einen Betrag von 1.500 Euro zu.
So begründete das Gericht seine Entscheidung
Das BAG sah im Vorgehen des Arbeitgebers eine unzulässige Verarbeitung der Gesundheitsdaten, die nicht gerechtfertigt war. Die Richter sahen auch einen immateriellen Schaden des Arbeitnehmers als gegeben an. Die auf Art. 82 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestützte Entschädigung solle es ermöglichen, den konkreten Schaden auszugleichen. Allerdings habe die Entschädigung keine Abschreckungs- oder Straffunktion. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast müsse die Person, die den Schadenersatz fordert, nicht nur den datenschutzrechtlichen Verstoß nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist. Der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen solchen „immateriellen Schaden“ darstellen. Auch negative Gefühle können einen Schadenersatzanspruch begründen. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reiche aber nicht aus. Hier sah das BAG einen Betrag von 1.500 Euro als ausreichend an.
In bestimmten Fällen kann eine Beobachtung zulässig sein
Nach § 26 Abs. 3 S. 1 (bis 25.05.2018 § 32) Bundesdatenschutzgesetz ist – abweichend zur DSGVO – die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zulässig, wenn sie erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers nicht überwiegt. Wenn der Arbeitgeber Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit hat, ist die Beobachtung jedoch nur zulässig, wenn der Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung erschüttert und eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst (MD) nicht möglich ist.
AUSGABE: ZP 2/2025, S. 17 · ID: 50286231