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FüllungstherapieAmalgamalternativen: mehr Aufklärung nötig
| Mit der Neuregelung der vertragszahnärztlichen Versorgung im Seitenzahnbereich (selbstadhäsive Materialien, im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite) ab 01.01.2025 ist mancherorts das Patientengespräch zu den verschiedenen Füllungsmöglichkeiten umfassender geworden, auch wenn Amalgam zuletzt kaum noch verwendet wurde. Das liegt nicht zuletzt daran, dass es einen höheren Aufklärungs- und Diskussionsbedarf für bewährte Alternativen gibt, die jetzt nicht mehr zuzahlungsfrei (bisherige Ausnahmeregelung) sind. Auch wird durch unsaubere Formulierungen manchmal suggeriert, dass zahnfarbene Komposit-Füllungen jetzt kostenfrei seien. Im Beitrag erhalten Sie Formulierungshilfen, um mehr Patienten von hochwertigen Komposit-Restaurationen als Amalgamalternative zu überzeugen. |
Inhaltsverzeichnis
Patientengespräche werden komplexer
Wie von Prof. Dr. Gottfried Schmalz in einem DGZ-Webinar am 05.12.2024 prognostiziert („Amalgam-Verbot ab 2025. Was ändert sich in der Praxis?“), ist mit dem Verbot nicht nur die Versorgung komplexer geworden, sondern auch das Patientengespräch über die Material- und Behandlungskonzeptalternativen.
Natürlich musste schon vorher der Patient vom Zahnarzt oder der Zahnärztin über die Notwendigkeit der Füllungstherapie, den Inhalt und Umfang der Vertragsleistung sowie mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt werden und Teil der Aufklärung mussten auch die Risiken sowie Vor- und Nachteile der jeweiligen Therapiemöglichkeiten plus die Kosten sein. Erschwerend kommt nun aber hinzu, dass Patienten meinen, weiße Füllungen sind mit Wegfall der silberfarbenen Amalgamfüllung für sie einfach kostenfrei. Das stimmt ja so nicht, auch wenn teilweise Medien und Krankenkassen das in ihren Informationen zur Neuregelung vermitteln. Das Problem dahinter: Oft wird weiß als Synonym für zahnfarben verwendet. Man muss sich deshalb mehr Zeit zur Diskussion mit dem Patienten nehmen, bspw. wenn es um die Seitenzahn-Versorgung mit EQUIA Forte geht, das im Vergleich zu Komposit weniger langlebig, abrasionsstabil und ästhetisch ist und weil eine Klasse-II-Kavität mit Höckerersatz mit GIZ nicht versorgbar ist. Auch wenn bei dieser Kavitätengröße dann als Kassenleistung ein Bulkfill-Komposit möglich ist, wären eine Komposit-Versorgung oder eine Teilkrone eine Alternative – für Letztere muss man aber wiederum mehr Schleifen …
Wie können Sie in diesem Kontext argumentieren bzw. mit entsprechenden Formulierungen für Alternativen zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit selbstadhäsiven Materialien im Seitenzahnbereich werben? Die Wahlfreiheit für höherwertige Füllungen gegen Mehrkosten, d. h. die GOZ-Abrechnung mit den Positionen 2060 bis 2120 (adhäsive Füllungstherapie), für private oder privat vereinbarte Behandlungen ist ja bestehen geblieben. Die folgende Formulierungshilfe gibt Argumente an die Hand!
Formulierungshilfen für eine höherwertige Versorgung |
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Problemen aus dem Weg gehen
Denken Sie außerdem wie gewohnt daran, eine Überlegungsfrist für den Patienten einzuplanen und vor Beginn der Behandlung die schriftliche Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 SGB V (Mehrkosten bei Füllungen) zu treffen und auch deutlich die Höhe der voraussichtlichen Mehrkosten darzustellen (GOZ-Füllung minus BEMA-Füllung = Mehrkosten). Der Patient erhält eine Ausfertigung der Vereinbarung, was in der Patientenakte vermerkt wird. Gerne weisen Sie im Zuge der Patientengespräche zu den Neuerungen auch auf die nach wie vor bestehenden zwei Jahre Gewährleistungsfrist (mit den bekannten Ausnahmen!) hin, das schafft Vertrauen in der Kommunikation.
AUSGABE: ZP 2/2025, S. 13 · ID: 50288258