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DigitalisierungKarte vergessen? Wissenswertes zur neuen elektronischen Ersatzbescheinigung

Abo-Inhalt13.02.20254 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Franziska Dickmann, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin

| Seit Oktober 2024 besteht die Möglichkeit zur Nutzung der elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB), wenn ein Versicherter seine Gesundheitskarte vergessen hat oder die Karte in der Praxis nicht eingelesen werden kann, z. B. aufgrund eines Defekts. Die eEB soll die bisherige Ersatzbescheinigung in Papierform ersetzen. Mittels der eEB können die Daten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sind, direkt in das Praxisverwaltungssystem (PVS) übernommen werden, wenn das PVS die entsprechenden technischen Voraussetzungen erfüllt. |

Was ist die elektronische Ersatzbescheinigung?

Rechtsgrundlage für die Nutzung der eEB ist der mit dem sog. Digital-Gesetz (Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens vom 22.03.2024) neu eingeführte § 291 Abs. 9 SGB V. Danach

  • können die Versicherten über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche online einen Versicherungsnachweis zur Vorlage in der Praxis anfordern.
  • Der Versicherungsnachweis wird dann über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Abs. 6 SGB V – über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) – an die Praxis übermittelt.

Wie wird die eEB angefordert?

Grundsätzlich ist die eEB vom Versicherten bei der Krankenkasse anzufordern. Dafür teilt der Versicherte über eine von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellende Online-Benutzeroberfläche der Krankenkasse die KIM-Adresse der (Zahn-)Arztpraxis mit. Die Praxis kann den Versicherten dabei unterstützen, indem sie die KIM-Adresse per QR-Code zur Verfügung stellt. Die Krankenkasse übermittelt sodann die auf der eGK gespeicherten Daten des Patienten als eEB an die (Zahn-)Arztpraxis. Behandelt ein Zahnarzt einen ihm bekannten Patienten ohne persönlichen Kontakt, beispielsweise telefonisch oder telemedizinisch, so können auch die Versichertenstammdaten über die eEB verwendet werden.

Merke | Laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung soll es zudem möglich sein, dass Arztpraxen die eEB im Auftrag des Versicherten bei der Krankenkasse anfordern. In diesen Fällen ist die Einwilligung des Patienten einzuholen und zu dokumentieren. Ein derartiges Vorgehen wurde laut der KZBV [1] vom Gesetzgeber aber explizit nicht ins SGB V aufgenommen und stelle somit in der Zahnarztpraxis keinen Anwendungsfall dar, da hierbei gerade keine eindeutige Authentifizierung des Versicherten als Auslösender gegenüber der Krankenkasse stattfindet.

Was passiert, wenn keine elektronische Ersatzbescheinigung ausgestellt werden kann?

Wenn weder die eGK noch eine eEB oder eine papiergebundene Ersatzbescheinigung vorliegt, bleibt es bei der Abrechnung im Ersatzverfahren auf Grundlage der bisherigen Regelungen. Die Patientendaten – also

  • die Bezeichnung der Krankenkasse,
  • der Name, Vorname und das Geburtsdatum des Versicherten,
  • die Versichertenart,
  • die Postleitzahl des Wohnorts sowie
  • nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer –

sind in diesem Fall unter Rückgriff auf Unterlagen in der Patientendatei oder aufgrund von Angaben des Versicherten zu erheben und der Patient hat das Bestehen des Versicherungsschutzes mittels seiner Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) zu bestätigen. Wird die eGK oder die eEB im Verlauf des Quartals nachgereicht, ist die Abrechnung auf dieser Basis zu erstellen.

Nach Ablauf von zehn Tagen darf die Behandlung dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden, wenn er bis dahin keine eGK oder Ersatzbescheinigung vorgelegt hat. Die Vergütung ist dem Patienten jedoch vom (Zahn-)Arzt zu erstatten, wenn der Patient vor Quartalsende eine Gesundheitskarte oder eine Ersatzbescheinigung vorlegt, die zum Zeitpunkt der Behandlung gültig war.

Auch bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensmonat, die noch keine eGK haben, werden die Patientendaten im Ersatzverfahren erhoben und der Versicherungsschutz mittels Unterschrift der Eltern bestätigt. Im Notfall kann direkt das Ersatzverfahren angewendet werden.

Fazit | Ab dem 01.07.2025 ist die Nutzung der eEB für alle (Zahn-)Ärzte verpflichtend! Für sie dürfte der größte Vorteil in der Direktübertragung der Daten aus dem KIM-Postfach in das PVS liegen. Das manuelle Übertragen von der Ersatzbescheinigung in Papierform entfällt dann.
Weiterführende Hinweise
  • [1] kzv-bremen.de/praxis/telematikinfrastruktur/files/eeb.pdf
  • eGK muss sein – BSG sorgt bei Vertragszahnärzten für Klarheit (ZP 02/2021, Seite 1)
  • eAU ab 01.01.2023 komplett digital (ZP 01/2022, Seite 1)
  • Beitragsserie: Die Digitalisierung der Zahnarztpraxis – wo stehen wir aktuell? Teil 1 in ZP 07/2023, Seite 13; Teil 2 in ZP 08/2023, Seite 15 und Teil 3 in ZP 09/2023, Seite 7

Lehrgang „Datenschutz in der Zahnarztpraxis“

In diesem Lehrgang lernen Sie, wo in der Praxis Datenschutz Pflicht ist, was Sie dabei im Umgang mit den Patienten beachten müssen, welche Regeln für den Chef gelten und mit welchen einfachen Mitteln Sie den Datenschutz „leben“ können. Der Lehrgang ist Teil der Weiterbildung zur Praxismanagerin und kann separat gebucht werden. Alle Inhalte sowie eine Gratislektion finden Sie unter iww.de/s4836 .

AUSGABE: ZP 2/2025, S. 15 · ID: 50301705

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