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OrganisationsgemeinschaftMit Apparategemeinschaften können Zahnärzte Geld sparen – wenn sie es richtig machen!
| Moderne Technik für Zahnarztpraxen ist oft teuer – man denke nur an Cerec oder DVT. Diese Technik sollte oft benutzt werden, damit sich die Anschaffung lohnt. Jedoch haben insbesondere kleine Praxen gar nicht so viele Fälle dafür. Wenn sie dann auf solche Technik verzichten, können sie in den Ruf geraten, technisch nicht auf dem neuesten Stand zu sein – und dann Patienten verlieren. Ein Ausweg kann eine sogenannte Apparategemeinschaft sein, d. h., mehrere Praxen teilen sich ein teures Gerät. Dadurch sinkt nicht nur die wirtschaftliche Belastung für den einzelnen Partner, das Gerät wird auch besser ausgelastet. Dabei sind rechtliche Fallstricke zu beachten. |
Vor der Anschaffung vertragliche Regelungen treffen
Apparategemeinschaften werden meist in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt und sind gegenüber der KZV anzeigepflichtig. Die Behandlungsverträge bestehen nur zwischen den Patienten und den behandelnden Zahnärzten/Praxen (= Gesellschafter der Apparategemeinschaft). Jeder Arzt bzw. jede Praxis rechnet separat mit der KZV oder bei Privatpatienten mit den Patienten selbst ab. Einer Gründung sollten immer eine (steuer-)rechtliche Beratung und ein sorgfältig ausgearbeiteter Vertrag zugrunde liegen. In einem solchen Vertrag sind mindestens die folgenden Fragen zu klären:
Merke | Es reicht nicht, sich von einem Fachmann einen guten Vertrag ausarbeiten zu lassen, diesen zu unterschreiben und ihn dann abzuheften. Vielmehr müssen sich alle Partner regelmäßig treffen und alle ihnen auf dem Herzen liegenden Punkte darlegen. Probleme unter den Tisch zu kehren, ist ein schwerer Fehler, der sich bald rächen wird. Keinesfalls sollte man vor den genannten Herausforderungen die Augen verschließen und „einfach mal anfangen“. Angesichts der hohen Kosten und der Haftungsrisiken ist ein oft kostspieliger Streit dann programmiert. |
- Wie sind die Eigentumsverhältnisse, d. h., welchem Partner gehört welcher Anteil an dem anzuschaffenden Gerät?
- Wenn das Gerät finanziert wird: Wer stellt die Sicherheiten? Und müssen die Partner sich gegenseitig Sicherheiten für den Fall einer möglichen Insolvenz stellen?
- Wie werden die laufenden Kosten verteilt? Nach jeweils bewirktem Umsatz oder nach Köpfen oder nach Eigentumsverhältnissen oder wird eine Kombination mehrerer Verfahren bevorzugt? Hierbei ist zu beachten, dass die Vorgaben des § 4 Nr. 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu beachten sind, ansonsten entsteht eine Umsatzsteuerpflicht. Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass eine Aufteilung der Kosten nach jeweils bewirktem Umsatz keine Umsatzsteuerpflicht auslöst.Umsatzsteuerfreiheit bleibt bestehen
- Wenn das Gerät in einer der beteiligten Praxen steht: Wie wird diese Praxis für die dadurch entstehenden Kosten entschädigt? Wie wird verhindert, dass diese Praxis viele der Patienten aus den anderen Praxen an sich zieht? Eine solche Abwanderung lässt sich oft gar nicht verhindern.
- Wie wird über Wartung/Reparaturen entschieden? Mit Mehrheit? Einstimmig? Falls einstimmig: Wie wird verfahren, wenn ein Partner dringend notwendige Maßnahmen verweigert? Ein solches Verhalten kann beim gemeinsamen Betrieb von Röntgenanlagen zur Strafbarkeit aller Partner führen.
- Wird das spezielle Bedienungspersonal eingestellt und bezahlt? Oft sind hierzu spezielle Prüfungen und Schulungen nötig.
- Wie wird verfahren, wenn ein Partner kaum noch Patienten schickt und dadurch die Kosten pro Fall steigen, weil die umsatzunabhängigen Kosten bei geringerer Fallzahl einen höheren Anteil der Einnahmen ausmachen? Keinesfalls darf auf die Partner Druck ausgeübt werden, nicht indizierte Behandlungen oder Untersuchungen durchzuführen, um eine bestimmte Quote zu erfüllen.
- Wie wird umgekehrt verfahren, wenn es wegen hoher Fallzahlen zu längeren Wartezeiten der Patienten kommt? Dürfen dann die Partner Patienten auch zu anderen Betreibern ähnlicher Geräte schicken?
- Wer haftet für Schäden, z. B. Strahlenschäden bei Patienten? Nur der jeweils handelnde Arzt? Eine solche Haftungskonzentration muss bei der Ergebnisverteilung berücksichtigt werden. Hierzu sind genaue Absprachen mit den Haftpflichtversicherungen aller Partner nötig.
- Wie wird verhindert, dass die Gerätegemeinschaft nach außen als Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis) auftritt und so eine Haftung aller Partner für alle anderen Partner auch außerhalb der gemeinsamen Gerätenutzung ausgelöst wird? Dies sollte u. a. durch Schilder („Gerätegemeinschaft“) und dadurch verhindert werden, dass nur vom jeweils behandelnden Zahnarzt abgerechnet wird.Es darf nicht der Eindruck einer BAG entstehen
- Welche Abfindung erhält ein ausscheidender Partner? Den Buchwert, den Verkehrswert, den Teilwert? Diese Regelung darf nicht so gestaltet werden, dass ein Ausscheiden wirtschaftlich sinnlos gemacht wird, dann ist die Regelung unwirksam.
- Kann ein Partner ausgeschlossen werden? Das ist nach einer Probezeit von ca. drei Jahren nur mit großen Problemen möglich.
- Wie wird bei Streitigkeiten unter den Partnern verfahren? Es ist dringend zu empfehlen, dass zunächst eine Mediation versucht werden muss, bevor die Gerichte angerufen werden können.
Überweisen als Alternative?
Wer möglichen Problemen ausweichen will, kann auch anders verfahren: Eine Zahnarztpraxis kauft das Gerät und die anderen Praxen überweisen ihre Patienten in diese Praxis. Dies kann natürlich nur auf freiwilliger Basis erfolgen, sodass die Betreiberpraxis ein erhebliches wirtschaftliches Risiko trägt. Es ist unzulässig, dass die Betreiberpraxis an die Überweiserpraxis irgendeine Art von Provision zahlt. Allerdings lehrt die Erfahrung, dass die meisten Praxen zumindest dann gerne immer wieder in dieselbe Betreiberpraxis überweisen, wenn diese schnell und korrekt arbeitet, die überwiesenen Patienten zuvorkommend behandelt und sorgfältig Berichte schreibt, die unverzüglich vorliegen.
AUSGABE: ZP 2/2025, S. 8 · ID: 50301976