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SteuertippTelefonkosten: So gelingt der Steuerabzug!

Abo-Inhalt27.06.20235063 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt telefoniert – privat und beruflich. Das Problem in der Praxis: Wie lassen sich die beruflich veranlassten Kosten von der Steuer absetzen? Denn häufig besteht nur ein gemischt genutzter (Handy-)Vertrag. Hierfür gibt es zum Glück praxistaugliche Vereinfachungsmöglichkeiten, die sowohl von angestellten als auch von niedergelassenen Zahnärzten genutzt werden können. Zudem können niedergelassene Zahnärzte ihren Mitarbeitern steuerfreie Zuschüsse gewähren! |

Für niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte

Bei niedergelassenen Zahnärzten sind die steuerlichen Spielregeln einfach: Sie prüfen

Beispiel 1

In der Zahnarztpraxis von Dr. R. kostet der Telefon- und Internetanschluss im Jahr 800 Euro. Für das beruflich und privat genutzte Smartphone bezahlt R. 600 Euro. Die gemietete Telefonanlage kostet jährlich 500 Euro. Lösung: R. behandelt sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgabe (1.900 Euro) und bucht eine Privatentnahme von pauschal 360 Euro. Damit wurde sein Gewinn effektiv um 1.540 Euro gemindert.

  • im ersten Schritt, welche Handy- und Telefonverträge sie ganz oder teilweise beruflich nutzen. All diese Verträge und die damit zusammenhängenden Kosten wie
    • Verbindungsentgelte,
    • Datenvolumen,
    • Gerätekosten,
    • Zubehör usw. erfassen Sie in Ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgabe. Rein privat genutzte Verträge und Kosten dürfen nicht abgezogen werden.
  • Im zweiten Schritt wird der Abzug um die in den Aufwendungen enthaltenen privat veranlassten Kostenanteile korrigiert. Das geht über zwei Wege:
    • Entweder wird der in den Aufwendungen enthaltene und privat veranlasste Anteil geschätzt – beispielsweise mit 25 Prozent der Aufwendungen.
    • Oder es werden pauschal 360 Euro pro Jahr angesetzt. Diesen Betrag beanstandet das Finanzamt regelmäßig nicht.

Für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte

Bei Angestellten sind die Abzugsmöglichkeiten komplizierter. Grundsätzlich können nur die auf berufliche Telefonate entfallenden Kosten abgesetzt werden. Das bedeutet, dass der Zahnarzt die gesamten Telefonkosten (Gesprächs- und Gerätekosten, Grund- und Anschlussgebühren) aufteilen muss in

  • nicht abzugsfähige private Kosten und
  • abzugsfähige berufliche Kosten.

Wurde das Verhältnis zwischen privater und beruflicher Nutzung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ermittelt, kann dieses Verhältnis auch für alle anderen Monate angesetzt werden. Diese genaue Ermittlung gelingt in der Praxis regelmäßig nur mit einem Einzelverbindungsnachweis und ist mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden.

Deshalb gibt es eine Vereinfachungsmöglichkeit: Fallen beim Zahnarzt erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten an (was infolge der Coronapandemie der Normalfall sein sollte), dann dürfen gemäß R 9.1 Abs. 5 S. 4 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) pauschal und ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags als Werbungskosten abgesetzt werden; dieser Abzug ist begrenzt auf 20 Euro pro Monat, wenn die Telefonkosten im Monat mehr als 100 Euro betragen (20 Prozent von 100 Euro = 20 Euro).

Der Zahnarzt hat also lediglich seine gesamten Telefonkosten pro Monat zu ermitteln und diese mit 20 Prozent anzusetzen. Es ist sogar ausreichend, wenn der Zahnarzt den monatlichen Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für das ganze Jahr zugrunde legt (R 9.1 Abs. 5 S. 5 LStR).

Beispiel 2

Der angestellte Zahnarzt S. nutzt sein privates Handy auch für berufliche Zwecke. Für das Handy musste er für Januar 60 Euro, Februar 50 Euro und März 85 Euro bezahlen. Lösung: Der durchschnittliche Rechnungsbetrag beläuft sich auf 65 Euro pro Monat. S. kann ohne weitere Nachweise in seiner Einkommensteuererklärung 156 Euro als Werbungskosten geltend machen (65 Euro x 12 Monate x 20 Prozent).

Steuerfreie Arbeitgebererstattungen

Doch auch der niedergelassene Zahnarzt kann sich an den beruflich veranlassten Telefonkosten seiner Mitarbeiter und angestellten Zahnärzte beteiligen. Der Vorteil: Werden die in R 3.50 Abs. 2 LStR definierten Grenzen eingehalten, dann ist die Kostenerstattung

  • gemäß § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei und
  • gemäß § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) beitragsfrei in der Sozialversicherung (SV).

Der Mitarbeiter erhält die Erstattung also „brutto wie netto“, während auch für den niedergelassenen Zahnarzt keine Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen anfallen. Zulässig ist die steuer- und beitragsfreie Erstattung immer insoweit, wie die Beträge erstattet werden, welche der Mitarbeiter entsprechend obiger Grundsätze selbst als Werbungskosten geltend machen könnte.

Beispiel 3

Wie Beispiel 2. Der Arbeitgeber möchte im höchstmöglichen Umfang steuer- und beitragsfreie Erstattungen leisten. Lösung: Erstattungen des Arbeitgebers sind bis zu 156 Euro pro Jahr steuer- und beitragsfrei. Übersteigende Beträge gehören zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die Erstattungen mindern die abzugsfähigen Werbungskosten des Mitarbeiters.

Steuerfreie Handyüberlassung als Benefit

Niedergelassene Zahnärzte können einen noch größeren Benefit ausspielen. Sie leisten keinen Kostenzuschuss, sondern schließen einen Smartphone-Vertrag ab und überlassen das Smartphone ihren Mitarbeitern zur Nutzung. Der Vorteil: Der Zahnarzt kann sämtliche Kosten als Betriebsausgabe absetzen, während der Nutzungsvorteil beim Mitarbeiter

  • gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei und
  • gemäß § 1 Abs. 1 SvEV SV-beitragsfrei ist.

Damit spart auch der niedergelassene Zahnarzt gegenüber einer regulären Gehaltserhöhung die SV-Arbeitgeberanteile ein. Zudem ist es nicht erforderlich, dass der Mitarbeiter das Smartphone auch beruflich nutzt. Selbst eine vollständige Privatnutzung des Smartphones wäre steuer- und beitragsfrei. Das gilt im Übrigen nicht nur für das überlassene Smartphone selbst, sondern auch für alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten (Zubehör, Verbindungsentgelte, Datenvolumen, Wartung usw.).

Merke | Die einzige Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass der Zahnarzt das Smartphone seinem Mitarbeiter überlässt. Das Eigentum an dem Smartphone muss also beim Zahnarzt und darf nicht beim Mitarbeiter liegen. Daraus folgt auch, dass der Mitarbeiter das Smartphone bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Zahnarzt zurückgeben muss.

Beispiel 4

Mitarbeiter M. erhält ein Gehalt von 4.000 Euro brutto (Steuerklasse I). Der Zahnarzt bietet ihm eine Gehaltserhöhung von 50 Euro an. Alternativ kann er sich ein Smartphone mit Vertrag aussuchen. Dies kostet ebenfalls monatlich 50 Euro.

Lösung:

Gehaltserhöhung

Smartphone*

Lohnaufwand niedergel. Zahnarzt

4.860,00

4.850,00

Kosten Handyvertrag

- 50,00

Sozialabgaben AG-Anteil (20 %)

- 810,00

- 800,00

Bruttogehalt (steuerpflichtig)

4.050,00

4.000,00

Sozialabgaben AN-Anteil (20 %)

- 810,00

- 800,00

Lohnsteuer (Jahr 2023)

- 602,00

- 588,00

Nettogehalt

2.638,00

2.612,00

Vorteil Handyvertrag

50,00

Nettoeinkommen Mitarbeiter

2.638,00

2.662,00

Praxistipp | Viele Mitarbeiter haben bereits ein Smartphone und würden deshalb in der Praxis die Gehaltserhöhung wählen. Der Zahnarzt kann jedoch auch das aktuelle Smartphone des Mitarbeiters erwerben und es dann steuer- und beitragsfrei überlassen. Das geht sogar, wenn lediglich ein Kaufpreis von nur einem Euro vereinbart wird (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.11.2022, Az. VI R 50/20, VI R 51/20 und VI R 49/50).

AUSGABE: ZP 7/2023, S. 8 · ID: 49410246

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