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UnwürdigkeitBetrügerischer Zahnarzt entgeht Approbationsentzug wegen eines Verfahrensfehlers
| Eigentlich ging es vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg (OVG) um die Würdigkeit oder Unwürdigkeit eines Zahnarztes zur Ausübung seines Berufs. Da dem in erster Instanz zuständigen Verwaltungsgericht (VG) aber ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen war, ließ das OVG das Verfahren insgesamt platzen (Urteil vom 30.11.2022, Az. 90 H 6.19). |
Betrug, Insolvenzverschleppung, Verkauf von Honorarforderungen ...
Ausgangspunkt des Verfahrens waren durchaus schwerwiegende Vergehen des beschuldigten Zahnarztes. Dieser war in der Vergangenheit zuerst wegen Betrug und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden, weil er einen später Mitangeklagten dazu überredet hatte, vor Gericht unwahr auszusagen. Außerdem war er später noch u. a. wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden, da er trotz drohender Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag bezüglich einer von ihm mit geführten Praxis gestellt hatte. Zuletzt war er 2016 wegen erneuten Betrugs in 32 Fällen verurteilt worden, da er einem Factoring-Unternehmen Honorarforderungen verkauft hatte, zu denen er keine Behandlungen erbracht hatte. Aufgrund der Taten leitete die zuständige Zahnärztekammer ein berufsgerichtliches Verfahren ein und beantragte, die Unwürdigkeit des Zahnarztes zur Ausübung der Zahnheilkunde festzustellen. Das VG (in seiner Funktion als Berufsgericht der Heilberufe) gab dem Antrag in erster Instanz statt und verwies auf die Schwere der von dem Zahnarzt verübten Taten. Hiergegen wehrte sich der Zahnarzt und legte die Berufung beim OVG ein.
... aber Formfehler des Gerichts
Mit den durchaus spannenden Fragen, die sich inhaltlich gestellt hätten, musste sich das OVG dann nicht mehr beschäftigen. Das VG hatte nämlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen gravierenden Fehler begangen und das Verfahren wurde eingestellt. Anders als in Verfahren, in denen ein Urteil gefällt wird, folgt hieraus allerdings keine Schutzwirkung gegen ein erneutes Verfahren. Das OVG betonte zudem, dass mit der Entscheidung keinerlei Bewertung bezüglich der Unwürdigkeit oder fehlenden Unwürdigkeit getroffen würde. Letztlich wurde das Verfahren effektiv auf den Anfang zurückgesetzt.
Ob das Verfahren nun wieder aufgerollt wird, ist ungewiss, denn die Zahnärztekammer hatte offenbar bereits im Berufungsverfahren das Interesse an der Verfolgung verloren und keinen Antrag mehr gestellt. Die Aufsichtsbehörde der Zahnärztekammer tat es ihr gleich. Die Sinnhaftigkeit eines weiteren Verfahrens wäre auch zweifelhaft: Der Zahnarzt hatte bereits vor dem Verfahren auf seine Approbation verzichtet und eine Berufserlaubnis zur Bewährung bekommen, mit der er nur unter Aufsicht eines approbierten Zahnarztes arbeiten darf. Das Verfahren zur Wiedererteilung der Approbation läuft bereits seit Längerem.
AUSGABE: ZP 5/2023, S. 7 · ID: 49320577