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VertragsarztrechtWas angestellte Vertragszahnärzte und ihre Chefs in puncto Abrechnung wissen sollten!

Abo-Inhalt12.03.20232704 Min. LesedauerVon RAin, FAin MedizinR und SozialR Babette Christophers LL.M., Münster

| Die Anstellung bei einem Vertragszahnarzt in Einzelpraxis, einer BAG oder einem MVZ ist eine Möglichkeit der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung. Eine Anstellung ist in Teilzeit oder Vollzeit möglich und mit der Übernahme eines Versorgungsauftrags verbunden. Das beinhaltet grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, die auch der Zulassungsstatus mit sich bringt. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass der Angestellte statt eines Honorars von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) ein Gehalt von seinem Arbeitgeber bezieht und dass er auf einem „Sitz“ arbeitet, der ihm nicht gehört. Die unternehmerische Verantwortung trägt der Arbeitgeber; der Angestellte verstärkt die medizinische Kompetenz. |

Voraussetzungen und Wochenarbeitszeit

Voraussetzung für die Anstellung ist die Approbation als Zahnarzt und die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.

Die Anstellung muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden. Im Umfang der vertraglich vereinbarten und vom Zulassungsausschuss genehmigten Wochenarbeitszeit wird der angestellte Zahnarzt bei der Bedarfsplanung mit den Anrechnungsfaktoren

  • 1 (über 30 Stunden),
  • 0,75 (über 20 bis 30 Stunden),
  • 0,5 (über 10 bis 20 Stunden) oder
  • 0,25 (bis 10 Stunden) berücksichtigt.

Kennzeichnung der Leistungen mit Zahnarztnummer

Bei der Abrechnung muss der angestellte Zahnarzt seine persönlich erbrachten Leistungen mit der Zahnarztnummer (ZANR) kennzeichnen. Die ZANR wird bei der Genehmigung der Anstellung durch die KZV mitgeteilt und seit dem 01.01.2023 neu im Bundeszahnarztverzeichnis gem. § 293 Abs. 4 SGB V geführt. Die ZANR ist personeneindeutig und ermöglicht eine Identifikation der Zahnärzte für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit. Bei einem Wechsel in eine andere KZV ist die ZANR dieser mitzuteilen; sie bleibt sodann unverändert. Details zum Thema in ZP 01/2023, Seite 3.

Im Rahmen der Abrechnung hat die Zahnarztpraxis die ZANRn aller am Behandlungsfall mitwirkenden Zahnärzte anzugeben, jedoch nicht bezogen auf die Einzelleistungen, sondern auf den gesamten Behandlungsfall. Diese Pflicht ergibt sich aus § 21a Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z). Für die KZVen muss ersichtlich sein, welcher Zahnarzt welche Leistungen an welchem Ort erbringt. Deshalb muss neben der ZANR auch immer die Abrechnungsnummer der Praxis mitgeteilt werden.

Auch bei einer internen Vertretung in einer Vertragszahnarztpraxis mit mehreren angestellten Ärzten ist immer die ZANR derjenigen Person anzugeben, die die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat.

Wird gegen diese Pflicht verstoßen, ist die Korrektur der Honorarbescheide um die falsch gekennzeichneten Leistungen im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtlich nicht zu beanstanden (Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 20.06.2020, Az. L 1 KA 2/20 B ER). In dem vom sächsischen LSG entschiedenen Fall war der angestellte Arzt von Januar bis November krankgeschrieben und bezog Krankengeld. Gleichwohl wurden in der Praxis, in der mehrere angestellte Ärzte tätig waren, Leistungen über die lebenslange Arztnummer (LANR) des erkrankten Arztes abgerechnet, die auch wohl tatsächlich von anderen Ärzten erbracht wurden. Diese Leistungen in Höhe von über 200.000 Euro wurden von der Kassenärztlichen Vereinigung mit Erfolg zurückgefordert. Details unter iww.de/zp > Abruf-Nr. 46390228.

Kennzeichnung der Leistungen mit der Abrechnungsnummer der Praxis

Die Abrechnungsnummer der Praxis ermöglicht die Zuordnung zahnärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung. Die Beantragung bzw. Anzeige von Leistungen nach BEMA-Teilen 2 bis 5 muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Das Nähere regelt Anlage 15 zum BMV-Z, wonach der Zahnarzt zu jedem Antrag und zu jeder Mitteilung auch die Abrechnungsnummer der Praxis übersenden muss. Gleiches gilt für den angestellten Zahnarzt.

Als Anmerkung zu § 6 Anlage 15 BMV-Z ist vermerkt, dass sich die Vertragspartner (KZBV und Krankenkassen) darüber einig sind, dass keine Personenidentität zwischen antragstellendem und abrechnendem Zahnarzt bestehen muss und aus diesem Grund die ZANR im Antragsdatensatz von der ZANR im Abrechnungsdatensatz abweichen kann.

Bei einer überörtlichen BAG kann der angestellte Zahnarzt auch grundsätzlich an den Vertragszahnarztsitzen der anderen Partner tätig werden, muss dies aber angeben. Wird der angestellte Zahnarzt außerhalb des Bereichs der KZV tätig, die die ZANR vergeben hat, hat er der KZV, in deren Bereich er die Tätigkeit aufnimmt, vor Aufnahme der Tätigkeit seine ZANR mitzuteilen (§ 21a BMV-ZÄ).

Fortbildungspflicht

Gem. § 95d Abs. 1 SGB V ist der Vertragszahnarzt zur Fortbildung verpflichtet. Das Nähere zur Fortbildung ist auf Kammerebene geregelt. Die Regelungen zum Fortbildungsnachweis gelten für angestellte Ärzte mit der Maßgabe entsprechend, dass ab einer Gesamtdauer der Anstellung von fünf Jahren der Nachweis über die Fortbildung für den zurückliegenden fünfjährigen Gesamtzeitraum zu führen ist. Erbringt der angestellte Zahnarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KZV verpflichtet, das über ihn abgerechnete Honorar zu kürzen (§ 95 d Abs. 3 Satz 3 SGB V).

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Disziplinarrecht

Verantwortlich für die Abrechnung ist allein der Praxisinhaber. Doch auch wenn der Praxisinhaber (Vertragszahnarzt, MVZ, BAG) für die Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten haftet, so darf nicht übersehen werden, dass auch der angestellte Zahnarzt der Disziplinargewalt der KZV unterliegt. Verstößt der angestellte Zahnarzt also gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten, drohen ihm – je nach Schwere der Verfehlung –

  • eine Verwarnung,
  • ein Verweis,
  • eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro oder
  • die Anordnung des Ruhens der vertragszahnärztlichen Beteiligung von bis zu zwei Jahren (§ 81 Abs. 5 SGB V).

Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Zahnarzt ist gemäß den Vorgaben des § 32b Abs. 6 Zahnärzte-ZV zulässig.

Checkliste

  • Ist gesichert, dass der angestellte Zahnarzt seine ZANR für die abgerechneten Leistungen und die richtige Abrechnungsnummer der Praxis nutzt?
  • Ist der Fortbildungszeitraum notiert und dafür gesorgt, dass entsprechende Fortbildungen besucht werden?

Angestellt und Geschäftsführer? Das geht nicht mehr!

Am Rande sei erwähnt, dass wirklich nur ein abhängig beschäftigter (!) Zahnarzt durch den Zulassungsausschuss als solcher genehmigt werden kann. Ein selbstständig tätiger Zahnarzt, also z. B. ein Mehrheitsgesellschafter in einem MVZ oder in einer BAG, erfüllt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dieses Erfordernis nicht (Urteil vom 26.01.2022, Az. B 6 KA 2/21 R). Details zum Urteil in ZP 10/2022, Seite 12.

Im Urteil wurde klargestellt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann als abhängig beschäftigt anzusehen ist, wenn er nicht die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und damit faktisch die eigene Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben.

AUSGABE: ZP 3/2023, S. 3 · ID: 49061931

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