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ArbeitgeberleistungenUpdate 2025: Diese Spielregeln gelten für steuer- und sv-freie Kindergartenzuschüsse

Top-BeitragAbo-Inhalt28.03.20256 Min. LesedauerVon Steuerberater Daniel Denker, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Oldenburg, und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hagevon Steuerberater Daniel Denker, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Oldenburg, und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Kindergartenzuschüsse sind eine beliebte Möglichkeit, Mitarbeiter im Betrieb zu unterstützen und gleichzeitig die Nettolohnoptimierung zu fördern. Nach § 3 Nr. 33 EStG können solche Zuschüsse lohnsteuerfrei und gemäß § 1 Abs. 1 SvEV auch sozialversicherungsfrei gewährt werden. VVP erläutert, worauf es ankommt, zeigt, was Sie als Vermittlerbetrieb dazu wissen müssen, und liefert ein Update 2025. |

Wann Kindergartenzuschüsse steuerfrei sind

Nach § 3 Nr. 33 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei. Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

Welche Aufwendungen steuerbegünstigt sind

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf Aufwendungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Mitarbeiters in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen einschl. der Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Das sind dem Kindergarten vergleichbare Einrichtungen

Mit einem Kindergarten vergleichbar sind Einrichtungen wie Schulkindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Keine Rolle spielt es, ob die Betreuung in einem betrieblichen oder in einem außerbetrieblichen Kindergarten erfolgt.

Einrichtungen muss Unterbringung und Betreuung des Kindes dienen

Die Einrichtung muss gleichzeitig für die Unterbringung und Betreuung des Kindes geeignet sein. Nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 33 EStG erfasst werden somit:

  • Leistungen für die Betreuung im eigenen Haushalt z. B. durch Kinderpflegerinnen oder Familienangehörige.
  • Leistungen für die Vermittlung einer Unterbringungs- oder Betreuungsmöglichkeit durch Dritte (hier kann aber § 3 Nr. 34a EStG in Betracht kommen).
  • Leistungen für den Unterricht eines Kindes. Denn unter Betreuung ist lediglich die Personensorge zu verstehen.
  • Beförderungs- und Fahrtkosten, z. B. Fahrten zum Kindergarten und zurück (R 3.33 Abs. 2 LStR). Diese dienen nur mittelbar der Betreuung.

Was bei Zuwendungen des Vermittlerbetriebs für Belegungsrecht gilt

Immer wieder kommt es vor, dass Vermittlerbetriebe einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung etwas zuwenden. Damit verfolgen sie das Ziel, für die Kinder der Mitarbeiter ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit zu erwerben. Diese Zuwendungen sind den Mitarbeitern nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen (R 3.33 Abs. 1 S. 4 LStR).

Keine Rolle spielt, welcher Elternteil die Aufwendungen trägt

Unerheblich ist, ob der beim Vermittlerbetrieb beschäftigte Elternteil die Aufwendungen, z. B. den Kindergartenbeitrag, selbst trägt. Eine steuerfreie Erstattung ist auch möglich, wenn der andere Elternteil diese Kosten trägt (R 3.33 Abs. 1 S. 2 LStR).

Es müssen nicht schulpflichtige Kinder des Mitarbeiters sein

Steuerfreie Erstattungen sind nur möglich, soweit die Aufwendungen auf nicht schulpflichtige Kinder des Mitarbeiters entfallen. Damit kommt z. B. eine Erstattung für eigene, adoptierte oder Pflegekinder in Betracht (vgl. § 32 Abs. 1 EStG). Nicht erstattungsfähig sind aber Aufwendungen für „fremde“ Kinder, z. B. für Kinder des Partners aus einer früheren Beziehung, die nicht adoptiert oder als Pflegekind aufgenommen wurden.

Zudem beschränkt sich die Begünstigung auf nicht schulpflichtige Kinder. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich dabei nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind (R 3.33 Abs. 3 S. 4 LStR).

Der Arbeitgeber braucht die Schulpflicht aus Vereinfachungsgründen (R 3.33 Abs. 3 S. 3 LStR) nicht zu prüfen bei Kindern, die

  • 1. das sechste Lebensjahr (im laufenden Kalenderjahr) noch nicht vollendet haben,
  • 2. im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr nach dem 30.06. vollendet haben und noch nicht vorzeitig eingeschult worden sind, oder
  • 3. im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vor dem 01.07. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Es muss sich um zusätzliche Arbeitgeberleistung handeln

Die Voraussetzung der Zusätzlichkeit erfordert, dass die zweckbestimmte Leistung nach § 3 Nr. 33 EStG zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Vermittlerbetrieb arbeitsrechtlich schuldet.

Wichtig | Eine zusätzliche Leistung liegt auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. auf ein freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Aufgrund der Freiwilligkeit hat der Mitarbeiter noch keinen Anspruch darauf – und die Leistung kann zusätzlich erfolgen. Das gilt auch dann, wenn der Vermittlerbetrieb verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Mitarbeiter die freiwillige Sonderzahlung erhalten.

Wichtig | Wird der Kindergartenzuschuss unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt dagegen keine zusätzliche Leistung vor (§ 8 Abs. 4 EStG). Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 33 EStG kommt dann nicht infrage.

Nachweis der Steuerbefreiung

Was den Nachweis im Lohnkonto angeht, sind zwei Szenarien denkbar:

  • Der Vermittlerbetrieb entrichtet die Entgelte direkt an den Kindergarten. In diesem Fall sind keine weiteren Aufzeichnungen im Lohnkonto erforderlich.
  • Der Mitarbeiter überweist den monatlichen Beitrag an den Kindergarten, der Vermittlerbetrieb erstattet ihm den Betrag. Diese Barzuwendung ist nur steuerfrei, soweit der Mitarbeiter dem Vermittlerbetrieb die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Mitarbeiter muss gegenüber dem Vermittlerbetrieb den Nachweis erbringen, dass er in Höhe der gezahlten Leistungen tatsächlich Kindergartenbeiträge etc. geleistet hat (z. B. Beitragsbescheinigung). Diese Unterlagen hat der Vermittlerbetrieb im Original als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 LStR).

Arbeitgeberleistungen und der Sonderausgabenabzug

Eltern können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Seit 2025 beträgt der Abzug 80 Prozent der Ausgaben und ist gedeckelt auf 4.800 Euro je Kind und Jahr. Voraussetzung für den Abzug ist, dass das Kind zum Haushalt gehört, noch keine 14 Jahre alt ist, die Eltern im Besitz einer Rechnung über die Kosten sind und diese unbar gezahlt haben.

In der Praxis stellt sich die Frage, ob die steuerfreien Kindergartenzuschüsse des Vermittlerbetriebs den Sonderausgabenabzug mindern. Ja, sagt der BFH (BFH, Beschluss vom 14.04.2021, Az. III R 30/20, Abruf-Nr. 223630).

AUSGABE: VVP 4/2025, S. 16 · ID: 50300119

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