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BetriebsausgabenArbeitszimmer: Ist ein anderer Arbeitsplatz nicht mehr schädlich?

Abo-Inhalt21.02.20253463 Min. Lesedauer

| Ein Leser fragt: In VVP 1/2025 (Seite 7) schreiben Sie, dass es für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers nicht mehr darauf ankommt, ob für die Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Vielmehr kommt es nur noch darauf an, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten darstellt. Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? |

Antwort | Ja. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG erforderte bis einschl. 2022 für den Abzug des häuslichen Arbeitszimmers, dass für die Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Diese Einschränkung ist durch eine Änderung des Gesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2023 entfallen, sodass nun nur noch zu klären ist, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten darstellt. Entsprechend fordert auch das zur Neuregelung ergangene BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :027, Abruf-Nr. 236925) ab 2023 für den Abzug des Arbeitszimmers keine Prüfung, ob ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Praxistipp | Die Prüfung, ob ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, müssen Sie trotzdem anstellen, wenn Sie den Abzug der Home-Office-Pauschale prüfen und diese für Tage geltend machen möchten, an denen nicht nur eine Tätigkeit im Home-Office, sondern auch an der ersten Tätigkeitsstätte oder überwiegend auswärts stattgefunden hat (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c S. 2 EStG).

AUSGABE: VVP 4/2025, S. 1 · ID: 50319316

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