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HaftungKrankenversicherung mit schlechterem Leistungsumfang nach Wechselberatung: LG Arnsberg sieht Beratungspflicht verletzt
| Eine vorvertragliche (Beratungs-)pflichtverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer, der denselben Versicherungsumfang wie bisher wünscht, eine nicht gleichwertige Versicherung vermittelt. Selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich den Wunsch äußert, denselben Versicherungsumfang zu behalten, ist der Versicherungsmakler bei einem Wechsel zu einer Versicherung, die eine geringere Absicherung bietet, zur Aufklärung über den geringeren Schutz verpflichtet. Tut er das nicht, haftet er. Das hat das LG Arnsberg klargestellt. |
Bei der Frage der Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ist zu berücksichtigen, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers weit gehen. Er ist treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsmakler schuldet eine umfassende Betreuung der Versicherungsinteressen des Versicherungsnehmers und eine entsprechende Beratung. Er ist insbesondere bei Nachfragen zum Umfang des Versicherungsschutzes zu einer vollständigen und richtigen Auskunft und Beratung gehalten.
Vor diesem Hintergrund war dem Mitarbeiter des Maklers nach Ansicht des LG eine vorvertragliche Beratungspflichtverletzung vorzuwerfen. Der Mitarbeiter hatte eingeräumt, dass der Versicherungsnehmer bei einem Wechsel seiner privaten Krankenversicherung annähernd die gleichen Leistungen gewünscht hatte, die anschließend auf sein Angebot abgeschlossene private Krankenversicherung im Bereich der stationären Leistungen jedoch einen geringeren Leistungsumfang aufwies. Der Mitarbeiter hatte erklärt, dass ihm dieser Umstand selbst nicht aufgefallen sei, als er die fehlerhaften Angebote, die von anderen Mitarbeitern des Maklers erstellt wurden, vor dem Gespräch mit dem Versicherungsnehmer gesichtet habe. Diese Pflichtverletzung des Mitarbeiters muss sich der Makler nach § 278 BGB zurechnen lassen. Folge: Dem Versicherungsnehmer steht ein Schadenersatzanspruch aufgrund einer vorvertraglichen Beratungspflichtverletzung zu (LG Arnsberg, Urteil vom 21.08.2024, Az. 3 S 66/23, Abruf-Nr. 246139).
AUSGABE: VVP 4/2025, S. 3 · ID: 50304710