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GruppenunfallversicherungWann sind die Prämien für die Gruppenunfallversicherung als Betriebsausgaben abzugsfähig?

Top-BeitragAbo-Inhalt25.02.20253534 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Ein VVP-Leser fragt: Lässt sich die Versicherungsprämie für eine Gruppenunfallversicherung auch dann voll als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie auch den Unternehmensinhaber und seine Familie umfasst? Oder ist hier aufzuteilen? Und wenn ja: wie? |

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Grundsatz: Versicherungsprämie ist aufzuteilen

Eine Unfallversicherung deckt höchstpersönliche Rechte ab und ist deshalb privat veranlasst. Ein Betriebsausgabenabzug ergibt sich also nicht. Das gilt sowohl für den Inhaber als auch für seine Familienangehörigen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine Unfallversicherung für Arbeitnehmer abgeschlossen wird. Weil die Versicherung nun durch die Absicherung der Beschäftigten betrieblich veranlasst ist, sind die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das gilt sowohl, wenn die Versicherung ausschließlich gegen betriebliche Unfälle schützt, als auch, falls sie zugleich oder ausschließlich Privatunfälle der Arbeitnehmer abdeckt.

Wichtig | Schließt der Betriebsinhaber eine Unfallversicherung für einen Familienangehörigen ab, der zugleich Arbeitnehmer des Betriebs ist, berechtigt auch diese Versicherungsprämie zum Betriebsausgabenabzug.

Bestehen Gruppenunfallversicherungen und werden innerhalb dieser nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch der Inhaber und dessen Familienangehörige versichert, muss die Versicherungsprämie aufgeteilt werden. Als Maßstab lässt sich z. B. auf die Anzahl der versicherten Personen abstellen.

Beispiel 1

Unternehmer U hat eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Diese umfasst seine 15 Arbeitnehmer, U selbst, seine Ehefrau und seine zwei Kinder. Ein Kind ist bereits volljährig und absolviert im Betrieb von U eine Ausbildung (in der Zahl der Arbeitnehmer enthalten). Versichert sind somit 18 Personen. Die Versicherungsprämie beträgt jährlich 2.500 Euro.

Lösung: U muss die Prämie für den Betriebsausgabenabzug aufteilen. Die Prämie für die 15 Arbeitnehmer von 2.083,33 Euro (2.500 Euro : 18 x 15) berechtigt zum Abzug. Der Rest ist bei U als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 a) EStG).

Wann die Inhaberversicherung doch abzugsfähig ist

Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren wie Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle bieten, sind betrieblich veranlasst und als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der auf den Inhaber entfallende Beitragsanteil zur Gruppenunfallversicherung kann also vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ausschließlich oder ganz überwiegend ein erhöhtes betriebliches Unfallrisiko abgedeckt, also eine besonders gefahrengeneigte Tätigkeit abgesichert werden soll und sich die Unfallversicherung auf diese Risiken beschränkt (BFH, Urteil vom 15.11.2011, Az. VIII R 34/09, Abruf-Nr. 121033).

Beispiele

„Begünstigt“ sind Tätigkeiten auf Dächern, Bauten, Gerüsten, bei Berufssportlern (z. B. Fußballern, Handballern, Basketballern, Boxern) oder bei einem Flugkapitän, wenn die Versicherung nur die entsprechenden Tätigkeiten umfasst.

Werden von der Gruppenunfallversicherung wie oft üblich sowohl spezielle betriebliche Risiken als auch das private Lebensrisiko, Opfer eines Unfalls zu werden, abgedeckt, so ist der auf den Inhaber entfallende Gesamtbeitrag auf beide Risiken aufzuteilen. Allerdings akzeptiert das Finanzamt keine pauschale Aufteilung. Es hat zwingend eine Aufteilung des auf den Inhaber entfallenden Beitragsanteils auf betriebliche und allgemein private Risiken anhand von Angaben bzw. Bescheinigungen des Versicherers zu erfolgen (siehe auch BFH, Urteil vom 19.05.2009, Az. VIII R 6/07, Rz. 33, Abruf-Nr. 092616).

Beispiel 2

Wie Beispiel 1. Inhaber U weist anhand einer Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nach, dass von dem Gesamtbeitrag 40 Prozent auf betriebliche Risiken und 60 Prozent auf allgemein private Risiken entfallen.

Lösung: Der auf U entfallende Gesamtbeitrag der Gruppenunfallversicherung beträgt 138,88 Euro (2.500 Euro : 18 Personen). Davon können 55,55 Euro (40 Prozent) als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Den verbleibenden Betrag kann U nur über den gedeckelten Sonderausgabenabzug geltend machen.

Exkurs: Arbeitslohn für die versicherten Arbeitnehmer

Bei einer Gruppenunfallversicherung steht die Ausübung der Versicherungsrechte den Arbeitnehmern zu. Deshalb ergibt sich in Höhe der vom Arbeitgeber aufgewandten und anteilig auf jeden Arbeitnehmer entfallenden Beiträge steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Davon ausgenommen sind die Beitragsanteile, die das Unfallrisiko während einer Auswärtstätigkeit abdecken (§ 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG). Diesem Bereich lassen sich pauschal 20 Prozent des Gesamtbeitrags zuordnen (BMF, Schreiben vom 28.10.2009, Az. IV C 5 – S 2332/09/10004, Abruf-Nr. 093843, Tz. 1.4).

Wichtig | Die verbliebenen 80 Prozent müssen nicht individuell versteuert und verbeitragt werden. Der Arbeitgeber kann die Steuer auch pauschal mit 20 Prozent erheben (§ 40b Abs. 3 EStG). Dabei greift die Pauschalierung seit 2024 ohne Beachtung eines Höchstbetrags (vorher: maximal 100 Euro je Arbeitnehmer). Der Vorteil: Die Sozialabgaben entfallen.

AUSGABE: VVP 4/2025, S. 14 · ID: 50322738

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