CHECKLISTE / Änderungen seit 01.01.2025 von A bis Z |
Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf |
| - Geschäftsunterlagen waren bisher je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Durch das BEG IV wurde die Frist für Buchungsbelege jedoch jüngst auf acht Jahre verkürzt. Aus lohnsteuerlicher Sicht sind alle Unterlagen betroffen, die relevant für die betriebliche Gewinnermittlung sind.
- Die Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist. Verkündung des BEG war am 29.10.2024.
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Betriebliche Altersversorgung Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2025, Abruf-Nr. 245343 | Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2025 hat Auswirkung auf den bAV-Höchstbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG: - Damit ergibt sich für Beiträge für Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds ein steuerfreier Höchstbetrag von 7.728 Euro (acht Prozent der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung).
- Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind aber nur 3.864 Euro (vier Prozent der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung; § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2025“, VVP 1/2025, Seite 29 → Abruf-Nr. 50265548 |
- Nachgelagerte
Besteuerung
| - Nach bisherigem Recht unterlagen Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen auch dann nicht der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG, wenn die zu besteuernden Leistungen auf Beiträgen beruhen, die im Ausland begünstigt oder steuerfrei gestellt wurden. In diesen Konstellationen konnte es zu einer Besserstellung gegenüber dem inländischen Standardfall kommen, wenn z. B. bei der ausländischen Besteuerung eine Steuerbefreiung von Beiträgen gewährt wurde und in Deutschland bei der Rentenleistung nur der Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 S. 2 EStG) besteuert wurde.
- Um diese Besserstellung zu vermeiden, wurde klargestellt, dass nicht nur eine Steuerbefreiung von Beiträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen bei einer ausländischen Besteuerung zu Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 S. 1 EStG führt.
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Digitale Lohnschnittstelle (DLS) | - Die Digitale LohnSchnittstelle ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung.
- Als Arbeitgeber haben Sie dem Außenprüfer die Daten gemäß den Konventionen der DLS auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.
- Neue Version der DLS 2025.1 wurde auf der Homepage des BZSt veröffentlicht (www.iww.de/s12098).
- Änderungen gegenüber der Version 2024.1 ergeben sich in der Datengruppe Lohnkontendaten. Die Änderungen sind in der Datei Datensatzbeschreibung_DLS_2025.1.xlsx in der Spalte „Änd. ggü. Vorjahr“ durch ein „n“ gekennzeichnet.
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- Übermittlung der E-Bilanz
| - Die gesetzliche Pflicht zur Übermittlung der sog. E-Bilanz wird auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG erstreckt.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „E-Bilanz: Dem Finanzamt sind künftig Berichte und Verzeichnisse elektronisch zu übermitteln“, VVP 1/2025, Seite 18 → Abruf-Nr. 50253673 |
Elektronische Lohn-
steuerabzugsmerkmale (ELStAM) § 39e Abs. 2 . 1 Nr. 4 bis 9 EStG, § 39e Abs. 2 S. 6 und 7 EStG | - Bereits seit 2013 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung (hier: BZSt) anzumelden und zugleich die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) anzufordern. Zur Bildung der ELStAM greift das BZSt auf Daten zu, die in der ELStAM-Datenbank gespeichert sind.
- Der Katalog der Daten, die in der ELStAM-Datenbank gespeichert werden dürfen, wird wie folgt ergänzt:
- bei Verheirateten, ob und in welchem Zeitraum der Ehegatte im Inland nicht meldepflichtig ist oder die Ehegatten dauernd getrennt leben,
- die Bildung einer geringeren Zahl der Kinderfreibeträge als Abzugsmerkmal,
- Freibeträge, z. B. für Werbungskosten,
- Grad der Behinderung sowie den Gültigkeitszeitraum,
- ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag erfüllt,
- Datum, ab dem die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt werden (Referenzdatum des Arbeitgebers).
- Das Wohnsitz-Finanzamt des Arbeitnehmers muss diese Daten und deren Änderung dem BZSt unter Angabe der Steuer-ID des Arbeitnehmers automatisiert mitteilen.
- Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der übermittelten Daten liegt weiterhin beim Wohnsitz-Finanzamt.
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Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung → Abruf-Nr. 244747 | - In der Entgeltbescheinigung wurde zum 01.01.2025 die Angabe aufgenommen, wie viele Kinder für den Arbeitnehmer bei den Beitragsabschlägen nach § 55 Abs. 3 des SGB XI berücksichtigt wurden.
- Es werden folgende Kennziffern aufgenommen:
- Die Kennziffer null für den Beitragszuschlag für Kinderlose.
- Die Kennziffern eins bis fünf für Beschäftigte entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die zu berücksichtigen sind.
- Eine Kennziffer für Beschäftigte, für die Elterneigenschaft nachgewiesen ist.
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- Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises
| - Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen durften bisher nur in Höhe von bis zu 20.000 Euro jährlich verrechnet werden.
- Der Gesetzgeber hat nun mit dem JStG 2024 reagiert und die Verlustverrechnungsbeschränkung für Forderungsausfälle nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG aufgehoben. Entsprechende Verlustvorträge sind somit in allen offenen Fällen uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Termingeschäfte und Forderungsausfälle: Gesetzgeber hebt Verlustbegrenzung auf“ → Abruf-Nr. 50248325. |
§ 19a Abs. 4 S. 2 und § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG | - Bislang war die Fünftel-Regelung für bestimmte Arbeitslöhne (z. B. Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar, wenn sich dadurch eine niedrigere Lohnsteuer für den Arbeitnehmer ergab.
- Seit dem Kalenderjahr 2025 ist die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 2 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren entfallen. Sie kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.
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| Die Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (Abruf-Nr. 245377) sieht eine Anhebung des Höchstrechnungszinses in der Lebensversicherung und die entsprechende Anpassung für Pensionsfonds von 0,25 Prozent auf ein Prozent zum 01.01.2025 vor. |
| - Bisher konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
- Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig; der Maximalbetrag wurde auf 4.800 Euro erhöht.
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Kleinunternehmer-
regelung | - Die Kleinunternehmerregelung wurde reformiert. Zum 01.01.2025 wurden z. B. die Umsatzschwellen angehoben. Seither darf der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Schwelle von 25.000 Euro nicht überschreiten (bisher: 22.000 Euro).Der Gesamtumsatz im laufenden Jahr darf nach dem neuen § 19 Abs. 1 UStG künftig 100.000 Euro nicht überschreiten.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Versicherungsvermittler als Kleinunternehmer: JStG 2024 bringt grundlegende Reformen “, VVP 1/2025, Seite 19 → Abruf-Nr. 50253676 |
Künstlersozial-
versicherung | - Der Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2025 unverändert fünf Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025, Abruf-Nr. 243798).
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Künstlersozial-
versicherung | - Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe setzt voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge eine Bagatellgrenze übersteigt.
- Die Anhebung der „Bagatellgrenze“ (§ 24 Abs. 2 S. 1 KSVG) erfolgt in zwei Schritten: Die Grenze für 2025 beläuft sich auf 700 Euro, die Grenze für 2026 auf 1.000 Euro.
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| Das BMF hat das Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2025 bekannt gemacht (BMF, Schreiben vom 29.08.2024, Az. IV C 5 – S 2533/19/10026 :005, Abruf-Nr. 245378). |
| - Bis zum 28.02.2025 müssen Sie als Arbeitgeber die Lohnkonten 2024 abschließen und dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung (ELStB) übermitteln sowie dem Arbeitnehmer einen Ausdruck davon aushändigen oder elektronisch übermitteln, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen ist.
- Ab 2025 sind Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre unter Nr. 9 und Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre unter der Nr. 10 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die Beträge sind auch in Zeile 3 beim Bruttoarbeitslohn anzugeben. Die Lohnsteuer auf diese Beträge ist nicht gesondert auszuweisen. Die Nummern 11 bis 14 bleiben frei (BMF, Schreiben vom 05.09.2024, Az. IV C 5 – S 2378/19/10002 :002, Abruf-Nr. 243862).
- Eine Lohnsteuerbescheinigung muss nicht erstellt werden, wenn kein Arbeitslohn gezahlt wurde. Dies gilt auch, wenn für den Arbeitnehmer ELStAM abgerufen wurden.
- Unter Nr. 15 sind wie bisher steuerfreie Lohnersatzleistungen auszuweisen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dies gilt auch für das zum 01.04.2024 eingeführte Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III.
- Wie bisher ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht zulässig, nachdem die elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt wurde (§ 41c Abs. 3 S. 1 EStG). Es wird aber klargestellt, dass eine Korrektur einer bereits übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bis zum 28.02. des Folgejahres nicht beanstandet wird.
Weiterführender Hinweis: Weitere Details finden Sie im Beitrag „BMF: Das gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2025“ → Abruf-Nr. 50258096 |
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
| - Mit der Einfügung der Nr. 9 kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner, ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind.
- In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.
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| - Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrags wird auf den 01.11. des Vorjahrs, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben.
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Lohnsteuer-
Jahresausgleich § 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG | - Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber wird ab 2025 u. a. ausgeschlossen (§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG), wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG) berücksichtigt wurden. Dies vermeidet in den entsprechenden Fällen eine unzutreffende Jahreslohnsteuer.
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| - Auf Beschluss der Mindestlohnkommission steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
- Bei einem Vollzeitmitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beträgt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit 173,33 Stunden (40 Wochenstunden x 13/3). Sie müssen ihm ein Gehalt in Höhe von mindestens 2.223 Euro (12,82 Euro x 173,33) zahlen, um seinen Mindestlohnanspruch zu befriedigen. Achten Sie darauf, dass die Vergütung schon mit ihren fixen Komponenten den Mindestlohnanspruch rechtssicher erfüllt. Denn nur diejenigen Entgeltzahlungen erfüllen den Mindestlohnanspruch, die dem Arbeitnehmer „endgültig verbleiben“, also „vorbehaltlos und unwiderruflich“ gewährt werden. Zweifel hegen an der „Unwiderruflichkeit“ kann man bei diskontierten Provisionen. Gleiches gilt für monatlich feste Provisionsvorschüsse, die mit den tatsächlich verdienten Provisionen verrechnet werden und im Falle einer Unterdeckung rückforderbar sind. Auch diese stehen unter einem „Vorbehalt“.
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- Höhere Jahresgering-
fügigkeitsgrenze
| - Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs ist 2025 von 538 Euro auf 556 Euro gestiegen.
- Die Jahresgeringfügigkeitsgrenze liegt seit 01.01.2025 bei 6.672 Euro (= 12 x 556 Euro).
Weiterführender Hinweis: Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte → Abruf-Nr. 50267176 |
Pauschalierungs-
wahlrechte - Ausübung von Pauschalierungswahlrechten
§ 40 Abs. 4 EStG, § 52 Abs. 37c EStG | - Das Verfahren der Inanspruchnahme für die Pauschalierungsvorschriften bei der Lohnsteuer ist mit dem Jahressteuergesetz 2024 neu geregelt bzw. die bisherige Praxis gesetzlich festgeschrieben worden (§ 40 Abs. 4 EStG).
- Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte erfolgt nunmehr grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung.
- Abweichend hiervon kann der Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht auch durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben. Diese Erklärung ist spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. Vorteil für Sie als Arbeitgeber: Es muss keine (geänderte) Lohnsteueranmeldung abgegeben werden, die Lohnsteuer kann vom Betriebsstättenfinanzamt durch einen Nachforderungsbescheid festgesetzt werden.
- Die neuen Regeln sind in allen offenen Fällen anwendbar.
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- Automatisiertes Übermittlungsverfahren
§ 124 SGB IV ab 01.04.2025 | - Ab April 2025 steht das automatisierte Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung nach § 55a SGB XI zur Verfügung.
- Ab 01.07.2025 ist das Verfahren verpflichtend. Für die Umstellung des Verfahrens hat der Arbeitgeber eine einmalige Initialmeldung entsprechend § 28a Abs. 13 SGB IV zu erstatten. Die Initialmeldungen sind spätestens mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2025 zu erstatten.
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Gesetz zur steuerlichen Freistellung des | - Das BMF hat mit Schreiben vom 22.11.2024 (Az. V C 5 – S 2361/19/10008 :013, Abruf-Nr. 245216) die Programmablaufpläne für 2025 bekannt gemacht. Eingearbeitet in die Programmablaufpläne sind der Einkommensteuertarif ab 2024, die für 2025 geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung, der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 Prozent, ein bundeseinheitlicher Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,6 Prozent und die sich aus dem Wachstumschancengesetz ergebenden Änderungen (langsamere Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge und des Altersentlastungsbetrags und Wegfall der Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren).
- Der Programmablaufplan berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz. Diesbezüglich wird 2025 – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.
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Sachbezugswerte (amtliche) 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Abruf-Nr. 245225 BMF, Schreiben vom 10.12.2024, Az. IV C 5 – S 2334/19/10010 : 006, | Seit dem 01.01.2025 gelten neue Sachbezugswerte. - Der Monatswert für die Unterkunft steigt auf 282 Euro (2024: 278 Euro).
- Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt seit 01.01.2025
- der monatliche Gesamtwert von 333 Euro (2024: 313 Euro) bzw.
- der Einzelwert für ein Frühstück 2,30 Euro (2024: 2,17 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro (2024: 4,13 Euro).
- Die Sachbezugswerte für Mietwohnungen unterscheiden sich von denen für Unterkünfte. Sie betragen
- 4,95 Euro (2024: 4,89 Euro) je Quadratmeter monatlich bzw.
- 4,05 Euro (2024: 4 Euro) je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche).
Weiterführender Hinweis: Tabelle „Sachbezugswerte 2025“ → Abruf-Nr. 50134932 |
§ 10 Abs. 2b S. 2 und 3 EStG | - Bonusleistungen i. S. v. § 65a SGB V gelten ab 2025 – gesetzlich verankert – bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als steuerschädliche Beitragsrückerstattung. Über 150 Euro hinausgehende Bonuszahlungen sind dagegen pauschal als Beitragsrückerstattung einzuordnen und mindern den Sonderausgabenabzug.
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- Bekanntgabefiktion von drei auf vier Tage verlängert
BMF, Schreiben vom 10.12.2024, Az. IV D 1 – S 0062/24/10003 : 001, Abruf-Nr. 245433 | - Um die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 S. 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzugleichen, wurden diese mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz von drei auf vier Tage geändert.
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- Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises
| - Die Gewinne und Verluste aus Termingeschäften gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen bei Anlegern der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
- Allerdings durften Verluste bisher nur in Höhe von bis zu 20.000 Euro jährlich verrechnet werden. Der Gesetzgeber reagiert nun mit dem JStG 2024 und hebt die Verlustverrechnungsbeschränkung auf.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Termingeschäfte und Forderungsausfälle: Gesetzgeber hebt Verlustbegrenzung auf“ → Abruf-Nr. 50248325 |