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ProvisionsanspruchKein Provisionsanspruch bei Kündigung bzw. Nichtverlängerung eines Rahmenvertrags

Abo-Inhalt04.12.20243973 Min. Lesedauer
  • Umfang der Dokumentation: Zur Frage, wie umfangreich die Dokumentation sein sollte, gibt es nur wenige Anhaltspunkte. Umfang und Inhalt der Dokumentation ist in allen Vorschriften nur abstrakt beschrieben. Zusammenfassend kann hierzu festgehalten werden, dass in geeigneter Weise Befunde, Behandlungsmaßnahmen und veranlasste Leistungen nicht nur als Gedächtnisstütze für den Arzt, sondern auch im Patienteninteresse erfasst werden müssen. Zu dokumentieren sind danach insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen (siehe AAA 09/2022, Seite 17).
  • Mögliche Rechtsfolgen aus fehlender bzw. unzureichender Dokumentation: Aus einer nicht vollständigen Dokumentation können zwar Patienten in der Regel keine unmittelbaren Ansprüche herleiten. Es gibt jedenfalls keinen Anspruch auf einen Schadenersatz wegen einer lediglich unzureichenden Dokumentation. Aber: Im Fall geltend gemachter Schadenersatzansprüche für fehlerhafte Behandlungen wird aus Lücken der Dokumentation geschlossen, dass nicht dokumentierte Behandlungsmaßnahmen nicht ergriffen oder nicht dokumentierte Diagnostik unterlassen wurde. Zudem können Dokumentationsmängel als Verstöße gegen berufs- und vertragsärztliche Pflichten durchaus von den Ärztekammern oder KVen in Disziplinarverfahren behandelt werden. Bekannte Verfahren, die einzig wegen Dokumentationsmängeln geführt wurden, sind jedoch selten.
    • Dokumentationsvorschriften bei EBM-Abrechnung: Es gibt aber Fälle, in denen die Dokumentationsmängel durchaus konkrete und erhebliche Folgen haben können, weil sie als Abrechnungsbetrug zu bewerten sind. Das betrifft die Abrechnung von Leistungen des EBM gegenüber KVen, für welche der EBM besondere Dokumentationen als obligate Leistungsbestandteile vorsieht. Ausgangspunkt ist Nr. 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen EBM. Dort ist geregelt: „Die Vollständigkeit der Leistungserbringung ist gegeben, wenn die obligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind und die in den Präambeln, Leistungslegenden und Anmerkungen aufgeführten Dokumentationspflichten – auch die der Patienten- bzw. Prozedurenklassifikation (z. B. OPS, ICD 10 GM) - erfüllt, sowie die erbrachten Leistungen dokumentiert sind.“

| Was passiert, wenn sich ein Versicherer von einem sich stets verlängernden Dauer-Rahmenvertrag löst, den der Versicherungsvertreter vermittelt hat? Die Antwort hat das OLG Hamm gegeben. |

Es bestand ein Rahmenvertrag für Autohäuser

Hintergrund war die Vermittlung eines Rahmen-Kraftfahrtversicherungsvertrags an eine Versicherungsnehmerin, die mehrere Tochtergesellschaften als Autohäuser unterhielt. Der Rahmenvertrag wurde 2009 auf ein Jahr abgeschlossen, verbunden mit einer automatischen Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht fristgemäß ordentlich gekündigt wird.

Versicherer kündigt 2017 – OLG verneint Provisionsanspruch für 2018

Der Versicherer hatte 2017 gegenüber den (mittlerweile) sechs Autohäusern den Vertrag gekündigt. Der Versicherungsvertreter verlangte dennoch eine Provision für 2018, obwohl der Vertrag mit Ablauf des Jahres 2017 endete. Ohne Erfolg (OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2024, Az. 18 U 49/23, Abruf-Nr. 243266):

  • Das OLG Hamm erläutert, dass der Versicherungsvertreter einen Provisionsanspruch auch für das Jahr 2018 gehabt hätte, wenn der Vertrag nicht 2017 beendet worden wäre. Denn die vertraglich vereinbarte automatische Vertragsverlängerung wäre dann maßgeblich auf die Tätigkeit des Versicherungsvertreters bei Vertragsabschluss zurückzuführen gewesen.
  • § 87a Abs. 3 S. 1 HGB – so das OLG – sieht zwar einen Provisionsanspruch des Vertreters auch in dem Fall vor, dass das Geschäft (teilweise) nicht ausgeführt/storniert wird und die Nichtausführung/Stornierung auf Umständen beruht, die der Versicherer zu vertreten hat. Es handelt sich nach Ansicht des OLG jedoch bei einem sich mangels Kündigung stets verlängernden Dauerschuldverhältnis im Ergebnis um eine Aneinanderreihung selbstständiger Geschäfte und gerade nicht um ein einheitliches Geschäft. Es liege daher trotz Kündigung des Vertrags durch den Versicherer bereits keine Nichtausführung im Sinne des § 87a Abs. 3 S. 1 HGB vor. Das hat zur Folge, dass der Vertreter stets nur für die einzelne Versicherungsperiode einen Provisionsanspruch hat, hier also lediglich bis einschließlich 2017.
  • In einem solchen Fall der Nichtverlängerung/Kündigung einer Versicherung nach Vollendung einer Versicherungsperiode ist nach Ansicht des OLG eine Nachbearbeitungsobliegenheit des Versicherers nicht anzunehmen. Der Kündigung durch den Versicherer lagen hier wirtschaftliche Überlegungen zugrunde, die der Vertreter hinzunehmen hat. Selbst wenn man eine Obliegenheit zur Nachbearbeitung des Versicherers gegenüber dem Vertreter annehmen würde, ließe sich diese nur insoweit annehmen, als dem Vertreter selbst die Möglichkeit gegeben werden müsste, einen neuen Vertrag zu vermitteln, der an die Stelle des nicht verlängerten Vertrags tritt. Darüber hinaus bestehende Nachbearbeitungspflichten bestünden jedoch in keinem Fall, so das OLG.

AUSGABE: VVP 1/2025, S. 3 · ID: 50251400

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