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KapitalanlagenTermingeschäfte und Forderungsausfälle: Gesetzgeber hebt Verlustbegrenzung auf
| Eigentlich sollte die Abgeltungssteuer die Besteuerung der Kapitalerträge vereinfachen. Im Widerspruch dazu stehen unzählige Verlustverrechnungsbeschränkungen. Nun hat der Gesetzgeber reagiert und die Abgeltungssteuer wieder etwas einfacher gemacht: Zwei Verlustverrechnungsbeschränkungen sind entfallen – und das sogar rückwirkend. |
Termingeschäfte: Verluste sind nur bis 20.000 Euro pro Jahr verrechenbar
Realisieren Anleger einen Gewinn oder einen Verlust aus einem Termingeschäft, stellt dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG dar. Erzielte Verluste dürfen sie nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG bisher aber nur in Höhe von bis zu jährlich 20.000 Euro verrechnen – und das auch nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Nicht verrechnete Verluste sind fortzutragen und in den folgenden Jahren nach gleichen Maßgaben mit positiven Einkünften zu verrechnen.
Forderungsausfälle: Jährliche Verrechnungsgrenze beträgt 20.000 Euro
Gleichermaßen dürfen Verluste aus Kapitalvermögen aus
- der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. v. § 20 Abs. 1 EStG,
- aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. v. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
- aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. v. § 20 Abs. 1 EStG
nur in Höhe von 20.000 Euro jährlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind fortzutragen und in den folgenden Jahren mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen; allerdings pro Jahr ebenfalls maximal in Höhe von 20.000 Euro.
Ab sofort ist uneingeschränkte Verrechnung möglich
Beide Verlustverrechnungsbeschränkungen hat der Gesetzgeber nun im Rahmen des Jahressteuergesetz 2024 (Abruf-Nr. 245219) aufgehoben – und zwar für alle offenen Fälle. Folglich können Anleger ab sofort Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen.
Das bedeutet auch: Anleger können rückwirkend von der Gesetzesänderung profitieren. Nämlich dann, wenn für vergangene Jahre noch ein Einspruch anhängig ist oder sich die Steuerfestsetzung aus anderen Gründen noch ändern lässt.
... ab dem ersten offenen Jahr verrechenbar Praxistipp | Besteht bereits ein vom Finanzamt festgestellter Verlustvortrag für Termingeschäfte oder Forderungsausfälle, der sich rückwirkend nicht mehr ändern lässt, können Anleger diesen zumindest vom ersten offenen Jahr an uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. |
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