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BetriebsveranstaltungSteuerliche Regeln rund um Betriebsveranstaltungen kennen und Steuerfallen vermeiden

Top-BeitragAbo-Inhalt15.07.2024488 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Die Belegschaft motivieren, das Kennenlernen übergreifend ermöglichen, zum Jahresende für die Mitarbeit danken – das alles sind Gründe, warum Sie in Ihrem Vermittlerbetrieb Betriebsveranstaltungen durchführen. Umso besser, dass das Finanzamt diese auch noch steuerlich fördert. Die Regeln in Sachen Betriebsausgabenabzug muss man aber kennen, sonst kann es schnell mal teuer werden. VVP zeigt, was es zu beachten gilt. |

Die steuerliche Definition von Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter und dessen Begleitpersonen anlässlich von solchen Veranstaltungen gehören zum Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG).

Zu den Betriebsveranstaltungen gehören typischerweise Betriebsausflüge, Jubiläums-, Sommer- und Weihnachtsfeiern. Wer die Veranstaltung organisiert, ist unerheblich.

Relevant ist aber der Teilnehmerkreis. Der muss überwiegend aus Betriebs-

angehörigen bestehen. Dazu gehören etwa aktive oder passive Mitarbeiter und Praktikanten. Nehmen in geringem Umfang Ihre Geschäftspartner und Kunden an der Veranstaltung teil, ist das für den Charakter einer Betriebsveranstaltung unschädlich.

Wichtig | Keine Betriebsveranstaltung liegt aber vor, wenn Sie einen einzelnen Mitarbeiter z. B. anlässlich einer Beförderung, der Verabschiedung, des bevorstehenden Ruhestands oder eines Einzel-Jubiläums ehren (vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Auch ein „Arbeitsessen“ ist keine Betriebsveranstaltung (vgl. R 19.6 Abs. 2 LStR).

Diese Aufwendungen sind steuerlich zu berücksichtigen

Als Zuwendungen in diesem Sinne sind all Ihre Aufwendungen anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 2 EStG).

Betriebsveranstaltung und Arbeitslohn

Nimmt ein Mitarbeiter an einer Betriebsveranstaltung teil, handelt es sich um eine Zuwendung, die zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehört. So lautet der Grundsatz. Davon gibt es zwei Ausnahmen:

  • 1. Dient die Teilnahme einer Ihrer Mitarbeiter an der Veranstaltung der Erfüllung beruflicher Aufgaben (z. B. Personalleiter des Vermittlerbetriebs besucht die Veranstaltungen mehrerer Standorte), ist der auf diesen Mitarbeiter entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen kein Arbeitslohn (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 145573, Tz. 4 c).
  • 2. Steht die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen, gehören die obigen Zuwendungen nicht zum Arbeitslohn, soweit sie den Betrag von 110 Euro brutto je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Mitarbeiter nicht übersteigen (Freibetrag, vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG). Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 4 EStG). Nimmt ein Mitarbeiter an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können Sie die beiden Veranstaltungen auswählen, für die der Freibetrag gelten soll.

So erfolgt die Bewertung der Zuwendungen

Für die Bewertung ist nicht der ortsübliche Wert im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG anzusetzen. Vielmehr müssen Sie die Zuwendungen mit den anteilig auf den Mitarbeiter und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen ansetzen (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 5 EStG).

Auch Pauschalversteuerung ist möglich

Alternativ zur Besteuerung und Verbeitragung der Zuwendung mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen können Sie die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG – zu Ihren Lasten – wählen. Durch die Pauschalversteuerung vereinfacht sich die Lohnsteuererhebung. Außerdem entfallen bei zeitnaher Versteuerung die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu den Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

Die BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen

Der BFH hat sich bislang zu unterschiedlichen Fragen im Zusammenhang mit der seit 2015 geltenden gesetzlichen Regelung zu Betriebsveranstaltungen befasst.

1. Diese Kosten der Betriebsveranstaltung können zu Arbeitslohn führen

Um den zu versteuernden Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung zu ermitteln, müssen Sie alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Brutto-Aufwendungen ansetzen. Dies gilt auch, wenn sie für den Mitarbeiter nicht zu einem Vorteil führen (Gesamtkosten). § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 5 EStG stellt eine eigenständige Bewertungsvorschrift dar, die anstelle der Bewertung mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG anzuwenden ist.

Berücksichtigen müssen Sie alle Kosten, die der Veranstaltung direkt zugerechnet werden können. Das sind z. B. Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Übernachtungs- und Fahrtkosten (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 145573 Tz. 6 und BMF, Schreiben vom 07.12.2016, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 190602, Punkt 3) genauso wie die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (Raummiete, DJ, Beleuchtung, Eventmanagement, Eintrittskarten, Sanitäter, Sicherheitsdienst, Trinkgelder, Stornokosten, etc.).

Außer Ansatz bleiben dürfen lediglich

Beispiel

Die Weihnachtsfeier findet in den Betriebsräumen des Vermittlerbetriebs statt. Der Caterer berechnet für Speisen 2.000 Euro; der Getränkelieferant 500 Euro. Das Bedienungspersonal kostet 500 Euro. Die genutzten Räumlichkeiten verursachen beim A interne Selbstkosten von 500 Euro (Abschreibung, Energie- und Wasserverbrauch usw.).

Lösung: Bis auf die internen Selbstkosten von 500 Euro sind alle Bruttobeträge zu addieren. Die Gesamtaufwendungen für die Weihnachtsfeier betragen also 3.000 Euro (2.000 Euro + 500 Euro + 500 Euro).

  • Ihre rechnerischen Selbstkosten für den äußeren Rahmen (z. B. Energie- und Wasserverbrauch, Gebäudeabschreibung, Buchhaltung) und steuerfreie Reisekostenerstattungen (BT-Drucksache 18/3441, 57) und
  • in Fällen, in denen eine Betriebsveranstaltung Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung (z. B. Betriebsversammlung) enthält, die auf die sonstige betriebliche Veranstaltung entfallenden Kosten (BFH, Urteil vom 30.04.2009, Az. VI R 55/07, Abruf-Nr. 092168).

Die Gesamtkosten müssen Sie zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer aufteilen (BFH, Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501). Daher gehören auch sog. No-show-Kosten für eingeplante, aber nicht teilnehmende Mitarbeiter zu den Zuwendungen, die aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gewährt werden und die zu Arbeitslohn führen können. Eine beim BVerfG eingereichte Beschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 1443/21, Abruf-Nr. 238311).

Beispiel

Zur Weihnachtsfeier des Vermittlerbetriebs A wurden 20 Personen eingeladen. 17 Personen hatten zugesagt, teilgenommen haben letztlich 15 Personen (davon neun alleine erscheinende Mitarbeiter, drei Mitarbeiter mit einer Begleitperson). Die Gesamtkosten betragen brutto 1.200 Euro. A hatte alle Beschäftigten eingeladen. Es handelt sich um die einzige Betriebsveranstaltung des Jahres.

Lösung: Die Gesamtkosten von 1.200 Euro verteilen sich auf 15 Teilnehmer. Die Kosten pro Teilnehmer belaufen sich auf 80 Euro. Für die alleine erscheinenden neun Mitarbeiter ist kein Arbeitslohn zu versteuern, da der Freibetrag von 110 Euro nicht überschritten wird. Bei den drei in Begleitung erscheinenden Mitarbeitern sind hingegen 160 Euro maßgebend (2 x 80 Euro), da der auf die Begleitung entfallende Anteil dem Mitarbeiter zugerechnet wird. Somit wird der Freibetrag überschritten. Es müssen also je Mitarbeiter 50 Euro versteuert werden (160 Euro ./. 110 Euro Freibetrag). In der Summe für alle drei Mitarbeiter sind das 150 Euro.

2. Pauschalierung und Tatbestandsmerkmal des Offenstehens

Der BFH hatte – zweitens – entschieden, dass Sie die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG mit einem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer auch dann anwenden können, wenn die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht, sondern für einen ausgewählten Teilnehmerkreis durchgeführt wird (z. B. Weihnachtsfeier für Führungskräfte). Denn nach der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (BFH, Urteil vom 27.03.2024, Az. VI R 5/22, Abruf-Nr. 241427).

Denn in § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG wird ein Offenstehen der Veranstaltung für alle Beschäftigten als Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung seit 2015 nicht mehr gefordert, so der BFH.

Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, sind grundsätzlich einheitlich auszulegen. Für den BFH ist der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG und in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG identisch.

Wichtig | Damit können Sie nun auch solche Veranstaltungen mit einem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal versteuern, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen.

Beispiel

An einer exklusiven Weihnachtsfeier dürfen nur die Abteilungsleiter des Vermittlerbetriebs teilnehmen. Die anteiligen Kosten pro Person betragen 350 Euro.

Lösung: Obwohl nicht alle Mitarbeiter an der Veranstaltung teilnehmen durften, liegt eine Betriebsveranstaltung i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor. Der Freibetrag von 110 Euro darf zwar nicht abgezogen werden, aber die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG ist – nach aktueller BFH-Rechtsprechung – möglich.

Wichtig | Der Anwendungsbereich der Pauschalierung mit dem Steuersatz von 25 Prozent anstelle des ansonsten für Sachzuwendungen geltenden Steuersatzes von 30 Prozent nach § 37b EStG dürfte sich damit erheblich erweitern. Zu beachten ist aber, dass die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze für Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung nicht anwendbar ist. Das liegt daran, dass diese nicht nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort, sondern nach der gesonderten Bewertungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG zu bewerten sind.

Was gilt für Betriebsausgabenabzug bei externen Gästen?

Der uneingeschränkte Betriebsausgabenabzug gilt nur insoweit, wie an der Betriebsveranstaltung eigene Mitarbeiter und deren Begleitpersonen teilnehmen.

Vorsicht ist bei externen Gästen geboten. Nehmen

  • Geschäftspartner,
  • Arbeitnehmer verbundener Unternehmen (z. B. Schwestergesellschaft)
  • sowie deren Begleitpersonen teil,

werden die auf diese Teilnehmer entfallenden Aufwendungen so behandelt, wie sie außerhalb der Betriebsveranstaltung zu behandeln wären. Das bedeutet: Der Betriebsausgabenabzug für diese Teilnehmer unterliegt den Abzugsbeschränkungen für Bewirtung und Geschenke.

  • Für den Abzug der Aufwendungen für Geschenke müssen Sie den Empfänger gesondert aufzeichnen und die Grenze von 50 Euro beachten (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).
  • Für die Bewirtungskosten müssen Sie die Teilnehmer sowie den Grund und Anlass der Bewirtung dokumentieren, um zumindest 70 Prozent der Aufwendungen absetzen zu können (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).

Wichtig | Die Betriebsveranstaltung ist keine Betriebsveranstaltung mehr, wenn der Anteil an externen Gästen mehr als 50 Prozent der gesamten Teilnehmerzahl ausmacht (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 145573, Tz. 1). Ist das bei Ihrer Betriebsveranstaltung der Fall, gilt der eingeschränkte Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten für alle Teilnehmer, also auch für Ihre eigenen Arbeitnehmer.

Beispiel

Für eine Firmenfeier fallen netto 1.400 Euro Bewirtungskosten an. An der Feier nehmen sieben Arbeitnehmer mit drei Begleitpersonen und zwei Geschäftspartner mit zwei Begleitpersonen teil.

Lösung: Die 1.400 Euro stellen Betriebsausgaben dar. Davon sind allerdings 120 Euro nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig:

Wichtig | Diese Beurteilung geht davon aus, dass die Bewirtung von Geschäftspartnern oder von Arbeitnehmern verbundener Unternehmen und von Leiharbeitnehmern, jeweils nebst Begleitpersonen, geschäftlich – und nicht wie bei eigenen Arbeitnehmern rein betrieblich – veranlasst ist (BMF, Schreiben vom 07.12.2016, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 190602, Tz. 4).

Prüfungsschema „Begünstigte Betriebsveranstaltung“

Nachfolgend finden Sie ein Prüfungsschema, mit dem Sie ermitteln können, ob es sich um eine begünstigte Betriebsveranstaltung handelt und wann diese bei Ihren Mitarbeitern lohnsteuerfrei ist.

Grafik_Prüfungsschema Begünstigte Betriebsveranstaltung laut BFH.eps (© IWW Institut)
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© IWW Institut

AUSGABE: VVP 8/2024, S. 5 · ID: 50076222

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