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WettbewerbsrechtOLG Nürnberg: Ein Werbeanruf nach Widerruf einer Einwilligung zur Kontaktaufnahme ist wettbewerbswidrig

Abo-Inhalt19.07.2024756 Min. Lesedauer

| Wettbewerbswidrig handelt der Mitarbeiter eines Vermittlerbetriebs, der eine ehemalige Kundin anruft, um einen Termin zu vereinbaren, obwohl die Kundin ihre Werbeeinwilligung bereits widerrufen hat und nun von einem Versicherungsmakler betreut wird. Dies hat das OLG Nürnberg auf Betreiben des Versicherungsmaklers im Fall eines Strukturvertriebs klargestellt und die einstweilige Verfügung gegen den Strukturvertrieb bestätigt. |

Hintergrund | Die Werbung per Telefon-, E-Mail-, Fax- oder SMS ist gegenüber Verbrauchern nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Eine konkludente, also eine aus schlüssigem Verhalten abgeleitete Einwilligung, genügt nicht. Auch eine mutmaßliche Einwilligung reicht bei Verbrauchern nicht aus (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. UWG). Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat nach § 7a UWG ab dem 01.10.2021 sogar dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß § 7a Abs. 2 S. 1 UWG aufzubewahren. Unzulässig ist ein Werbeanruf somit, wenn – wie im Fall vor dem OLG Nürnberg – dazu keine ausdrückliche Einwilligung des Verbraucher-Kunden mehr vorliegt. Derartige Anrufe verstoßen gegen das UWG (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2023, Az. 3 U 965/23, Abruf-Nr. 238652, mitgeteilt von Wirth-Rechtsanwälte, Berlin).

AUSGABE: VVP 8/2024, S. 1 · ID: 50099302

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