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Kfz-VersicherungVersicherer muss nach missglücktem Driftmanöver zahlen
| Auch ein missglücktes Driftmanöver mit anschließendem Unfall entlässt den Vollkaskoversicherer nicht aus der Pflicht, an den Versicherungsnehmer (VN) einer Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung Leistungen für den Unfall erbringen zu müssen. Diese Auffassung vertritt das LG Coburg. |
Der VN fuhr im Urteilsfall in Begleitung eines Beifahrers mit seiner Chevrolet Corvette in einen Kreisverkehr ein. Unter gezieltem Durchdrehen der Fahrzeugräder umrundete er den Kreisel zweimal im Drift. In der Ausfahrt des Kreisels verlor er die Kontrolle über das Auto und stieß gegen einen Bordstein und eine dahinterstehende Mauer. Am Boliden des VN entstand ein erheblicher Sachschaden, den er von der Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen wollte. Der Versicherer wehrte sich. Nach dem Versicherungsvertag sei die vorsätzliche Schadensverursachung nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. In den Versicherungsbedingungen finde sich zudem eine Klausel, die Schäden infolge eines Rennens ausschließe.
Das LG Coburg gab dem VN Recht. Ein entsprechender Erstattungsanspruch folge aus dem Versicherungsvertrag (LG Coburg, Urteil vom 26.01.2024, Az. 24 O 366/23, Abruf-Nr. 241521, rechtskräftig):
- Der Versicherer habe im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem VN verzichtet. Nur eine solche grobe Fahrlässigkeit sei aber in dem Fall feststellbar. Vorsatz könne dem VN hingegen nicht nachgewiesen werden. Denn es spreche gerade vieles dafür, dass der VN auf das Gelingen des Driftmanövers vertraut habe. Mit dem Unfall war es nämlich vorbei mit dem Imponiergehabe gegenüber seinem Beifahrer.
- Ein Rennen im Sinne der Versicherungsbedingungen lag nach Einschätzung des LG schon deshalb nicht vor, weil das Fahrzeug des Klägers das einzige weit und breit gewesen sei.
AUSGABE: VVP 8/2024, S. 2 · ID: 50035010