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HausratversicherungBGH: Äußeres Bild eines Einbruchdiebstahls –Einbruchspuren müssen nicht stimmig sein

Abo-Inhalt04.06.20241253 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, und Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

| Der BGH hat die Rechte der Versicherungsnehmer (VN) bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Hausratversicherung aufgrund von Einbruchdiebstählen gestärkt. Die Einzelheiten finden Sie nachfolgend. |

Versicherer reicht äußeres Bild des Einbruchdiebstahls nicht

Im Urteilsfall forderte der Erbe Deckung aus der Hausratversicherung seines verstorbenen Vaters wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Der Erbe machte geltend, dass unbekannte Täter in der Nacht vom 17. auf den 18.12.2016 in das versicherte Wohngebäude eingebrochen seien. Der Hausratversicherer hatte die Zahlung verweigert, weil das äußere Bild des Einbruchdiebstahls nicht hinreichend nachgewiesen sei. Streitig sei insbesondere, wie sich die potenziellen Täter Zugang zu dem Gebäude verschafft hätten, da die Spurenlage nicht stimmig sei. Zwar hätten sich an einem Fenster Hebelspuren befunden, allerdings hätte sich das Fenster bei Eintreffen der Polizei in einer Kippstellung befunden und hätte daher nicht aufgehebelt werden müssen.

Sowohl das LG als auch das OLG München hatten dem Versicherer Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Der BGH hob das Urteil des OLG hingegen auf und verwies die Sache an das OLG zurück.

BGH: Spuren müssen nicht stimmig und widerspruchsfrei sein

Der BGH stellte nochmals klar, dass für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht alle Spuren widerspruchs- und zweifelsfrei auf einen Einbruch hinweisen müssen. Es reicht, wenn das äußere Bild des Einbruchdiebstahls durch ein Mindestmaß an Tatsachen belegt wird, die nach der Lebenserfahrung einen Diebstahl wahrscheinlich machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn typische Einbruchspuren vorhanden sind, auch wenn nicht alle Spuren stimmig sind (BGH, Urteil vom 17.04.2024, Az. IV ZR 91/23, Abruf-Nr. 241362).

Der BGH betonte, dass die Anforderungen an den Nachweis eines solchen Einbruchdiebstahls nicht überspannt werden dürfen. VN müssen Beweiserleichterungen zugutekommen, da es oft nicht möglich ist, den genauen Tatverlauf im Nachhinein zu rekonstruieren. Die dem VN zustehenden Beweiserleichterungen sind darauf ausgelegt, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darstellt, selbst wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann.

Dass Einbruchspuren ggf. nicht stimmig sind und etwa auf einen vorgetäuschten Einbruch hinweisen, muss der Versicherer beweisen. Der Versicherer und gerade nicht der VN trägt dann aber auch das Risiko, diesen Beweis nicht zur Überzeugung eines Gerichts führen zu können.

AUSGABE: VVP 8/2024, S. 22 · ID: 50049853

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