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KrankenversicherungMacht vorübergehende Wahl einer Teilrente durch PKV-versicherten Rentner Familienversicherung beim Ehepartner möglich?

Top-BeitragAbo-Inhalt16.04.2024358 Min. Lesedauer

| Dem privat krankenversicherten Bezieher einer Altersrente, dessen Ehepartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist es nicht grundsätzlich verwehrt, durch die vorübergehende Wahl einer Teilrente nach § 42 SGB VI die beitragsfreie Familienversicherung über den Ehepartner zu erreichen; und zwar mit der Folge, dass bei späterer Rückkehr zur Vollrente die obligatorische freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V eintritt. Diese Auffassung vertritt das LSG Baden-Württemberg. |

Im Urteilsfall war der Bezieher einer Altersrente bis zum 31.01.2022 privat krankenversichert. Ab 01.02.2022 wählte er laut Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Teilrente in Höhe von monatlich 458,16 Euro. Am 11.01.2022 beantragte er die Feststellung der Familienversicherung über seine Ehefrau ab dem 01.02.2022. Als einziges Einkommen gab er die Rente in Höhe von 458,16 Euro an. Dabei legte er den Einkommensteuerbescheid für 2019 vor. Daraus ergab sich, dass der Mann über einen Jahresbetrag der Rente in Höhe von 10.901,00 Euro verfügte. Seit dem 01.05.2022 bezieht er wieder eine Altersrente von 954,50 Euro monatlich. Das nahm die Krankenkasse Ende 2022 zum Anlass, die Familienversicherung rückwirkend zum 01.02.2022 zu stornieren. Sie prognostizierte, dass die für die Familienversicherung für 2022 festgelegte Einkommensgrenze von 470 Euro monatlich ab Februar 2022 überschritten sei. Nach Ansicht des LSG hat die Krankenkasse die Überschreitung aber zu Unrecht prognostiziert. Sie hätte in ihre Prognoseentscheidung nicht nur den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 einbeziehen müssen, sondern auch den Rentenbescheid mit der Rente von 458,16 Euro monatlich ab 01.02.2022. Folge: Der Mann war in der Zeit vom 01.02.2022 bis 30.04.2022 bei der Krankenkasse familienversichert und ist bei ihr seit 01.05.2022 im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung versichert (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2024, Az. L 5 KR 1336/23, Abruf-Nr. 240810).

Wichtig | Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das letzte Wort hat das BSG. Dort ist das Verfahren unter dem Az. B 12 KR 3/24 R anhängig.

AUSGABE: VVP 7/2024, S. 2 · ID: 49995296

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