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Betriebs-PkwPrivate Pkw-Nutzung: So können Versicherungsvermittler geschickt Steuern sparen
| Nutzen Versicherungsvermittler ein betriebliches Fahrzeug auch für private Zwecke, müssen sie für die private Mitbenutzung eine gewinnerhöhende Entnahme versteuern. Allerdings können sie diese Steuerbelastung reduzieren. VVP erläutert, welche Gestaltungen hierfür in Frage kommen. |
Inhaltsverzeichnis
Das gilt für die steuerpflichtige private Pkw-Nutzung
VVP dekliniert die Steuersparmöglichkeiten anhand des folgenden Beispiels.
Beispiel |
Bei Vermittler mit Betriebs-Pkw ... Versicherungsvermittler V hat einen Audi A3 für 40.000 Euro zzgl. 7.600 Euro Umsatzsteuer (USt) erworben (Neuwagen). Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung beläuft sich auf 55.000 Euro. Die laufenden Kosten für Treibstoff, Steuern, die Versicherung etc. betragen jährlich 4.000 Euro zuzüglich 500 Euro USt. V nutzt den Audi überwiegend für betriebliche, aber auch für private Fahrten. Zudem fallen jährlich 230 Fahrten zwischen Wohnung und Vermittlerbetrieb an (bei einer einfachen Entfernung von zehn Kilometern). |
Aufgrund der überwiegend betrieblichen Nutzung stellt der Pkw notwendiges Betriebsvermögen dar. Somit sind sämtliche Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das sind die jährliche Abschreibung von 7.933 Euro (47.600 Euro : sechs Jahre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) und laufende Kosten von jährlich 4.500 Euro. Der Gewinn des Vermittlerbetriebs mindert sich um jährlich 12.433 Euro.
Im Gegenzug für den Betriebsausgabenabzug ist für die private Mitbenutzung eine gewinnerhöhende Entnahme zu erfassen. Diese beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat; hier im Beispielsfall also im Jahr 6.600 Euro (55.000 Euro × 1 Prozent × 12 Monate). Parallel dazu sind für die Fahrten zwischen Wohnung und Vermittlerbetrieb nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben anzusetzen. Diese ermitteln sich, indem 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat und Entfernungskilometer angesetzt werden und davon die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Fahrt und einfacher Entfernung abgezogen wird.
Im Beispielsfall betragen die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben 1.290 Euro (55.000 Euro × 0,03 Prozent × 10 km × 12 Monate ./. 230 Tage × 10 km × 0,30 Euro = 1.980 Euro ./. 690 Euro). Dies hat zur Folge, dass sich der Gewinn in Summe um jährlich 7.890 Euro erhöht. Damit hat der Audi effektiv nur mit 4.543 Euro den Gewinn bei V gemindert (12.433 Euro ./. 7.890 Euro).
Steuersparmodell 1: Sonderausstattung nachträglich einbauen
Ausgangsgröße für die gewinnerhöhende Entnahme und die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben ist der Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung (BMF, Schreiben vom 18.11.2009, Az. IV C 6 – S 2177/07/10004, Abruf-Nr. 093816, Rz. 10 und BFH, Urteil vom 13.10.2010, Az. VI R 12/09, Abruf-Nr. 110455).
Wird bei Erwerb eines Neuwagens einfach nachrüstbare Sonderausstattung wie Alufelgen, Spezialreifen, eine Standheizung oder eine Anhängerkupplung nicht ab Werk bestellt, sondern erst nach erfolgter Erstzulassung nachgerüstet, dann erhöht diese Sonderausstattung nicht den maßgebenden Bruttolistenpreis. Die Steuerbelastung sinkt drastisch, sodass sich auch höhere Einbaukosten für die Nachrüstung schnell amortisieren.
Abwandlung des Beispiels |
Der Audi wird ohne einfach nachzurüstende Sonderausstattung erworben. Der Bruttolistenpreis reduziert sich um 5.000 Euro. Nach der Erstzulassung wird die Sonderausstattung für 5.000 Euro zzgl. 500 Euro Zusatzkosten nachgerüstet. Lösung: Auch wenn der nachträgliche Einbau zu Mehrkosten von 500 Euro führt, rentiert sich dieser, und die Mehrkosten amortisieren sich schon im zweiten Jahr. Die jährlich anzusetzende gewinnerhöhende Privatnutzung reduziert sich nämlich um 600 Euro (5.000 Euro × 1 Prozent × 12 Monate) und die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Vermittlerbetrieb verringern sich um 180 Euro (5.000 Euro × 0,03 Prozent × 10 km × 12 Monate). Bei einem Steuersatz von 42 Prozent werden jährlich 328 Euro Steuern gespart. |
Steuersparmodell 2: Elektrofahrzeuge nutzen
Der Gesetzgeber fördert die Elektromobilität. Deshalb finden sich in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG diverse Regelungen, wonach bei Elektrofahrzeugen der ermittelte Bruttolistenpreis halbiert oder geviertelt wird. Beträgt der Bruttolistenpreis maximal 70.000 Euro (vor dem 01.01.2023: 60.000 Euro) und erfolgt die Anschaffung nach dem 31.12.2023, aber vor dem 01.01.2031, ist der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen. Bei einem Überschreiten der Grenze von 70.000 Euro erfolgt eine Halbierung des Bruttolistenpreises.
Wichtig | Eine Halbierung des Bruttolistenpreises kann ebenfalls bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen erfolgen. Hier kommt es allerdings auch auf die CO2-Emission und die rein elektrische Reichweite an.
Abwandlung des Beispiels |
Bei dem Audi handelt es sich um ein E-Auto. Lösung: Der maßgebende Bruttolistenpreis von 55.000 Euro ist zu einem Viertel anzusetzen und reduziert sich auf 13.750 Euro. Dieser Wert ist auf den nächsten durch 100 Euro teilbaren Betrag abzurunden (13.700 Euro). |
Da sich der Bruttolistenpreis im Vergleich zum Ausgangsfall um 41.300 Euro reduziert, reduzieren sich die gewinnerhöhenden Entnahmen um 4.956 Euro (41.300 Euro × 1 Prozent × 12 Monate) und die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Vermittlerbetrieb um 1.487 Euro (41.300 Euro × 0,03 Prozent × 10 km × 12 Monate). Bei einem Steuersatz von 42 Prozent werden jährlich 2.706 Euro Steuern gespart (4.956 + 1.487 = 6.443 Euro; 6.443 Euro × 42 Prozent). |
Steuersparmodell 3: Fahrtenbuch nutzen
Bei einer nur geringen Privatnutzung können die pauschal ermittelten Entnahmen in einem Missverhältnis zur tatsächlichen Privatnutzung stehen. So ist es auch im Ausgangsfall: Trotz überwiegend betrieblicher Nutzung stehen den 12.433 Euro an Betriebsausgaben jährliche Entnahmen von 6.600 Euro (53 Prozent) gegenüber.
Einen Ausweg bietet ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Mit diesem lassen sich sämtliche betrieblich veranlassten Fahrten mit den tatsächlich angefallenen Aufwendungen absetzen bzw. die privat veranlassten Fahrten laut Fahrtenbuch werden mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt. Da es sich um ein Wahlrecht des Unternehmers handelt, ob der Privatanteil nach dem Fahrtenbuch oder der Ein-Prozent-Methode ermittelt wird, sollte in der Praxis eine Vergleichsberechnung beider Methoden erfolgen.
Abwandlung des Beispiels |
Versicherungsvermittler V hat ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Danach ist er den Audi im ersten Jahr 30.000 km gefahren. Davon entfallen 4.600 km auf Fahrten zwischen der Wohnung und dem Vermittlerbetrieb, 16.000 km auf betriebliche Fahrten und 9.400 km auf private Fahrten. Lösung: Da die jährlichen Gesamtkosten 12.433 Euro betragen, belaufen sich die Kosten pro Kilometer auf 0,41 Euro (12.433 Euro : 30.000 km). Für die private Kfz-Nutzung sind nicht mehr jährlich 6.600 Euro, sondern 3.854 Euro anzusetzen (9.400 km × 0,41 Euro). Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Vermittlerbetrieb reduzieren sich um 94 Euro (1.980 Euro ./. 1.886 Euro). Bei einem Steuersatz von 42 Prozent bedeutet das eine Steuerersparnis von jährlich 1.192 Euro (6.600 Euro ./. 3.854 Euro = 2.746 Euro; 2.746 Euro + 94 Euro = 2.840 Euro; 2.840 Euro x 42 Prozent = 1.193 Euro). |
Wichtig | Auch wenn die Steuerersparnis oft groß ausfällt, sollte der Aufwand, den das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs mit sich bringt, nicht unterschätzt werden. Denn es muss jede einzelne Fahrt mit Datum, Start und Ziel, aufgesuchtem Geschäftspartner/Reisezweck, den dabei gefahrenen Kilometern sowie dem Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Fahrt dokumentiert werden.
Steuersparmodell 4: Keine Nutzungsmöglichkeit
Die bloße Behauptung, der Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen (BFH, Urteil vom 13.02.2003, Az. X R 23/01, Abruf-Nr. 031061).
Selbst bei einer nur gelegentlichen Privatnutzung werden die vollen Entnahmewerte angesetzt. Der Grund ist: Es wird die Nutzungsmöglichkeit besteuert (BFH, Urteil vom 12.06.2018, Az. VIII R 14/15, Abruf-Nr. 204847).
Von einem Ansatz der Entnahmen kann nur Abstand genommen werden, wenn der Pkw mindestens einen ganzen Monat nachweislich nicht privat genutzt werden konnte (BMF, Schreiben vom 18.11.2009, Az. IV C 6 – S 2177/07/10004, Rz. 15, BStBl 2009 I, 1326, Abruf-Nr. 093816), z. B. weil
- sich der Pkw einen ganzen Monat in der Werkstatt befand,
- sich der Inhaber des Vermittlerbetriebs und seine Angehörigen auf einer Weltreise befanden und den Pkw nicht mitnahmen oder
- ein alleinstehender Inhaber des Vermittlerbetriebs über einen Monat im Krankenhaus war.
Steuersparmodell 5: An Kostendeckelung denken
Die pauschalen Gewinnerhöhungen für Privatfahrten und Fahrten zum Vermittlerbetrieb können auch dazu führen, dass die tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemachten Aufwendungen überschritten werden. Das passiert in der Praxis vor allem, wenn ein Gebrauchtwagen genutzt wird oder das Fahrzeug vollständig abgeschrieben wurde. In diesen Fällen müsste der Versicherungsvermittler einen Gewinn versteuern, der nicht realisiert wurde. Um das zu vermeiden, kann die Kostendeckelung geltend gemacht werden (BMF, Schreiben vom 18.11.2009, Rz. 18 ff.). Übersteigen die pauschalen Wertansätze die tatsächlichen Fahrzeugkosten, werden sie auf die niedrigeren tatsächlichen Fahrzeugkosten reduziert. Dabei ist weiter die Entfernungspauschale abzuziehen, sodass in dieser Höhe ein Betriebsausgabenabzug verbleibt.
Abwandlung des Beispiels |
Nach sechs Jahren ist die Abschreibung für den Audi ausgelaufen und es fallen lediglich die laufenden Kosten von jährlich netto 4.500 Euro an. Lösung: Grundsätzlich ist für die private Mitbenutzung des Audi weiterhin eine Gewinnerhöhung von 6.600 Euro sowie als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe der Betrag von 1.290 Euro anzusetzen. Diese zusammen 7.890 Euro übersteigen die jährlichen Fahrzeugkosten (4.500 Euro), sodass es zur Kostendeckelung kommt. Die jährliche Gewinnerhöhung von 7.890 Euro reduziert sich auf 3.890 Euro (Gesamtkosten von 4.500 Euro ./. Entfernungspauschale von 690 Euro). |
Wichtig | Die Kostendeckelung gilt auch, wenn der Pkw zu über 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Eine Begrenzung der Gewinnerhöhung auf 50 Prozent der Fahrzeugkosten ist unzulässig (BFH, Urteil vom 15.05.2018, Az. X R 28/15, Abruf-Nr. 203024).
AUSGABE: VVP 7/2024, S. 11 · ID: 49923341