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MaklervertragInwieweit ist ein Spartenmaklervertrag sinnvoll?

Top-BeitragAbo-Inhalt10.01.202499 Min. Lesedauer

| In der Praxis stellt sich ab und an die Frage, ob es sinnvoll ist, einen Spartenmaklervertrag zu schließen. Ein Leser möchte etwa wissen, ob das der Fall ist, wenn ein Unternehmen vorerst nur eine große Kfz-Flotte über das Maklerbüro versichern bzw. betreuen lassen will. |

Einheitlicher Maklervertrag hat Vorteile

Erhalten Sie nur einen auf eine oder mehrere Sparten bezogenen Auftrag, könnten Sie zwar immer einen speziellen Spartenmaklervertrag schließen. Sinnvoller ist es aber, den von Ihnen verwendeten allgemeinen Maklervertrag beizubehalten und in einer Anlage zum Maklervertrag die Besonderheiten individuell zu regeln. Denn das hat einige Vorteile:

  • Sie verwenden weiter einheitliche Maklerverträge. Und Sie bleiben flexibel, wenn später Änderungen erforderlich sind, weil der Kunde etwa in weiteren Sparten betreut werden möchte. Dann brauchen Sie nur die Anlage zu ändern oder zu kündigen und die Unterschrift des Kunden einholen.
  • Dem Kunden fällt es leichter, Änderungen zu unterschreiben, weil er nicht den vollständigen Maklervertrag prüfen muss.

Individuelle Anlage zum Maklervertrag

Die entsprechende Anlage, die auf die Maklervollmacht ausgeweitet werden sollte, könnte im Fall der Versicherung einer Kfz-Flotte des Auftraggebers wie folgt lauten:

Musterformulierung / Anlage zum Maklervertrag für Bereich Kfz

Zwischen dem Versicherungsmakler ... (Name, Straße, Ort) – nachfolgend Makler genannt – und

Herrn/Frau/Firma ... (Name, Straße, Wohnort) – nachfolgend Auftraggeber genannt –

wird folgende Vereinbarung zum Maklervertrag und zur Maklervollmacht getroffen:

Abweichend vom Maklervertrag und der Regelung in § 1 zum Vertragsgegenstand ist der Auftrag für den Makler auf... (z. B.: die Kfz-Flotte des Auftraggebers) beschränkt. Entsprechendes gilt für die Maklervollmacht.

Oder alternativ: Abweichend vom Maklervertrag und der Regelung in § 2 zum Leistungsumfang ist die Tätigkeit des Maklers auf die Sparte ... (z. B.: Kfz-Versicherungen) beschränkt. Entsprechendes gilt für die Maklervollmacht.

Diese Anlage kann ohne Auswirkung auf das Weiterbestehen des Maklervertrags/der Maklervollmacht gekündigt werden.

... (Datum, Ort) ... ...

Makler Auftraggeber

Wichtig | Die zweite Alternative ist weiter gefasst. Sie erfasst Kfz-Versicherungen – also, soweit vorhanden, auch Fahrzeuge außerhalb einer Kfz-Flotte.

Weiterführende Hinweise
  • Maklervertrag mit Einschränkungen bei Vertragsgegenstand oder Leistungsumfang (Anlage zum Maklervertrag für Bereich Kfz) → Abruf-Nr. 44367270
  • Beitrag „AGB-Erklärungsfiktion bei Schweigen ist tot: So können Makler vom BGH- Urteil betroffen sein“, VVP 6/2021, Seite 8 → Abruf-Nr. 47391957

AUSGABE: VVP 2/2024, S. 3 · ID: 49861435

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