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BerufskrankheitBSG erkennt Krebserkrankung als Berufskrankheit auch bei ehemaligen Rauchern an
| Die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers kann wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden. Zumindest dann, wenn der Nikotinkonsum nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht hat. Das hat das BSG klargestellt. |
Der 1956 geborene Kläger war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete der Schweißer azofarbstoffhaltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Ihre Begründung: Der langjährige Nikotinkonsum des Schweißers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt.
Das BSG dagegen hat zugunsten des Schweißers entschieden: Die Berufskrankheit Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung setzt keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung sind ausgeschlossen. Insbesondere ist mit seiner Aufgabe im Jahr 2000 das Rauchen nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des Mannes (BSG, Urteil vom 27.09.2023, Az. B 2 U 8/21 R, Abruf-Nr. 238539).
AUSGABE: VVP 2/2024, S. 1 · ID: 49730115