Versicherungsvertragsrecht
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UntervermittlerWechsel des Untervermittlers zu anderem Makler: Kann er „seine“ Kunden übertragen?
| Plant ein Untervermittler eines Maklers, der nach außen ebenso als Makler auftritt, den Wechsel zu einem anderen Maklerunternehmen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob er den von ihm vermittelten Bestand auf das neue Maklerunternehmen übertragen kann. Dazu haben VVP Fragen erreicht. |
Frage: Ich habe meine Vertriebsvereinbarung mit einem Versicherungsmakler (meinem Auftraggeber) zum 30.06.2023 gekündigt. Im Rahmen der schriftlichen Vertriebsvereinbarung bin ich für den Makler selbstständiger Handelsvertreter nach § 84 HGB. Ich möchte die bestehenden Versicherungsverträge jetzt auf einen anderen Versicherungsmakler übertragen. Es ist schriftlich mit dem Altmakler geregelt, dass er mir gegenüber eine Erklärung abgibt, in der er gegenüber den Produktgebern für alle vom Vermittler an den „Altmakler“ vermittelten Verträge einer Vertragsübertragung auf den Bestand des Vermittlers mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere dem Anspruch auf Courtage und Provision, zustimmt.
- 1. Kann ich jetzt die Kündigung des Maklervertrags, die vom Kunden unterschrieben wurde, an den Altmakler faxen (wegen Beweispflicht Faxbestätigung) oder darf ich das nicht? Was muss man bei der Beweispflicht beachten? Ich möchte, dass der Kunde wenig bis gar keinen Aufwand damit hat.... durch den ehemaligen Handelsvertreter?
- 2. Zum Thema Buchauszug: Da ich ab 01.07.2023 nicht mehr für den Altmakler tätig bin, wollte ich wissen, ob es bestimmte Fristen gibt, die einzuhalten sind, bis wann ich den Buchauszug vom Altmakler fordern kann? Kann ich den Buchauszug ohne Grund anfordern?Was ist beim Buchauszug zu beachten?
ANTWORT: Bei der Beantwortung der Fragen wird unterstellt, dass es sich bei der Vertriebsvereinbarung zwischen Ihnen und dem Altmakler tatsächlich um ein Handelsvertreterverhältnis nach § 84 Abs. 1 HGB handelt und Sie vereinbarungsgemäß mit Beendigung der Vereinbarung die von Ihnen akquirierten Kunden übernehmen dürfen (Letzteres ist wahrscheinlich so geregelt, damit der Altmakler, hätte er selbst ohne wichtigen Kündigungsgrund gekündigt, Ihnen beim Ausscheiden keinen Ausgleich zahlen muss.) Dann gilt Folgendes:
Frage 1: Wie gelingt Übernahme der Kunden?
Damit Sie als übernehmender Makler für „Ihre“ Kunden, die Sie in den Kundenbestand Ihres neuen Versicherungsmaklers (Ihr neuer Auftraggeber) übertragen wollen, tätig werden dürfen, müssen Sie mit ihnen im Namen des neuen Maklers (neuer Sachwalter der Kunden) einen Maklervertrag schließen und sich eine Maklervollmacht erteilen lassen.
Kündigung des Maklervertrags des Altmaklers mittels Fax
Wird der Maklervertrag des Altmaklers mittels Fax mit oder ohne beigefügter Vollmacht gekündigt, hängt die Wirksamkeit der Kündigung von der Reaktion des Altmaklers ab (es wird unterstellt, dass die Kündigung gemäß Maklervertrag dem Altmakler nicht in Schriftform zugehen muss): rechtlich gesehen muss der Altmakler eine Kündigung, die nicht mit der Vorlage einer Vollmacht im Original verbunden ist, nach § 174 BGB nicht akzeptieren. Denn für einseitige Rechtsgeschäfte, wie z. B. die Kündigung oder Mahnung, ist die Vorlage der Originalvollmachtsurkunde erforderlich. Folge: Der Altmakler kann die Kündigung als unwirksam zurückweisen.
Wichtig | Hier kommt es sicherlich auf die Kooperationsbereitschaft des Altmaklers in Bezug auf Sie als seinen ehemaligen Vertreter an, ob er Ihnen also Steine in den Weg legen will.
Beweisbarkeit des Zugangs mit OK-Vermerk
Bezüglich der Beweisbarkeit des Zugangs der Kündigung aufgrund einer Fax-Bestätigung (O.K.-Vermerk) gilt:
- Zwei Oberlandesgerichte halten den O.K.-Vermerk als Beweis für den Zugang eines Faxes für ausreichend (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008, Az. 12 U 65/08, Abruf-Nr. 083199 und OLG Celle, Urteil vom 19.06.2008, Az. 8 U 80/07, Abruf-Nr. 083305).Allein O.K.-Vermerk auf Faxjournal ...
- Der BGH verlangt jedoch, dass weitere Umstände hinzu kommen, die auf den Zugang der Kündigung schließen lassen, z. B. die Bezugnahme auf das Fax im weiteren Schriftwechsel (BGH, Urteil vom 07.12.1994, Az. VIII ZR 153/93; BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZR 148/10, Abruf-Nr. 130135).... reicht BGH nicht
Wichtig | Die Folge ist, dass Sie nicht umhinkommen werden, Ihre neuen Kunden aktiv einzubinden. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die Kündigung des Maklervertrags beim Altmakler, sondern auch wegen der direkten Anbindungen an die Versicherer. Auch ihnen gegenüber müssen Sie damit rechnen, eine Maklervollmacht im Original vorlegen zu müssen, wenn sie es nach § 174 BGB verlangen. Ansonsten droht auch hier die unverzügliche Zurückweisung Ihres Begehrens für die Kunden.
Frage 2: Anspruch auf Buchauszug?
Was den Buchauszug angeht, so gilt: Sie haben nach § 87c HGB einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs über alle Geschäfte, die Sie dem Altmakler vermittelt haben. Die Provisionsabrechnung des Altmaklers ersetzt den Buchauszug nicht. Der Altmakler muss allerdings erst tätig werden, wenn Sie einen Buchauszug verlangen. Sie müssen Ihr Verlangen nicht weiter begründen. Der Anspruch auf Buchauszug unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Im konkreten Fall ist mit Ablauf des 31.12.2026 der Anspruch auf einen Buchauszug verjährt.
- Beitrag „Vorlage der Originalvollmacht – Was Versicherer können, können Sie als Makler auch!“, VVP 4/2021, Seite 6 → Abruf-Nr. 47108573
AUSGABE: VVP 3/2023, S. 3 · ID: 49041993