FeedbackAbschluss-Umfrage

BetriebsausgabenDie Home-Office-Pauschale für Inhaber von Vermittlerbüros: So sparen Sie ab 2023 Steuern

Abo-Inhalt08.02.20232210 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Als Inhaber verbringen Sie die meiste Zeit in Ihrem Vermittlerbetrieb (außerhalb Ihrer Wohnung). Deshalb können Sie in den meisten Fällen ab 2023 auch kein häusliches Arbeitszimmer mehr geltend machen. Wenigstens gibt es noch die Home-Office-Pauschale. Und die ist ab dem Jahr 2023 noch einmal lukrativer geworden. VVP erläutert Ihnen die Neuerungen anhand diverser praktischer Anwendungsbeispiele. |

Die bis 2022 geltende Home-Office-Pauschale

Infolge der Corona-Pandemie ist für die Jahre 2020 bis 2022 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG für Versicherungsvermittler eine Home-Office-Pauschale eingeführt worden. Die Pauschale betrug fünf Euro täglich, maximal 600 Euro pro Jahr. Sie war immer dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn Sie an einem Tag sämtliche betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten im Home-Office erbracht haben. Ein zeitlicher Mindestumfang war nicht vorgesehen. An Tagen, an denen Sie sowohl im Home-Office gearbeitet als auch die erste Tätigkeitsstätte (Ihr Betrieb) oder eine auswärtige Tätigkeit (z. B. Kundenbesuch) aufgesucht haben, konnten Sie die Pauschale nicht absetzen.

Die modifizierte Home-Office-Pauschale ab 2023

Weil der Gesetzgeber erkannt hat, dass das Arbeiten in der privaten Wohnung für viele Vermittler mittlerweile unerlässlich geworden ist, hat er die Home-Office-Pauschale im Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) mit dem neuen § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG nicht nur verlängert, sondern auch modifiziert und verbessert.

Diese neue Pauschale beträgt sechs Euro pro Tag und maximal 1.260 Euro pro Jahr. Der Höchstbetrag wird damit bei 210 zu berücksichtigenden Tagen im Jahr erreicht. Die Pauschale ist für jeden Kalendertag als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, an dem Sie die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte (= Ihr Betrieb) aufsuchen.

Wo genau Sie in der häuslichen Wohnung die Tätigkeit ausüben, ist unerheblich. Das könnte ein Büro, eine Arbeitsecke oder der „Küchentisch“ sein. Ein richtiges häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne muss nicht vorliegen. Zudem ist es für den Abzug unschädlich, wenn Ihnen für die betriebliche Tätigkeit auch ein anderer Arbeitsplatz (in Ihrem Betrieb) zur Verfügung steht. Entscheidend ist alleine, dass Sie in der häuslichen Wohnung betriebliche Tätigkeiten erbringen.

Das Besondere an der Neuregelung ist nicht nur die verbesserte Abzugshöhe, sondern insbesondere die Tatsache, dass es ab dem Jahr 2023 nicht mehr erforderlich ist, sämtliche betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Kalendertags im Home-Office zu erbringen. Es reicht aus, dass Sie den zeitlich überwiegenden Teil der Tätigkeiten des Tages im Home-Office erbringen. Eine parallele „Außentätigkeit“ ist damit anders als bisher unschädlich. Zudem ist zu beachten, dass für den Abzug der Pauschale kein zeitlicher Mindestumfang der Tätigkeiten im Home-Office erbracht werden muss. Es genügt, wenn die Tätigkeit den überwiegenden Anteil der gesamten Tätigkeit des Tages ausmacht. Was das für die Praxis bedeutet, zeigen folgende Beispiele:

Beispiele

  • 1. Versicherungsvermittler V verrichtet jeden Samstag im Home-Office allgemeine Büroarbeiten bzw. bereitet die kommende Woche vor. Den Betrieb sucht er an den Samstagen nicht auf. Die Tätigkeit im Home-Office umfasst dabei rund zwei Stunden je Samstag.
  • Lösung: 2020 bis 2022 konnte V für jeden entsprechenden Tag nur eine Home-Office-Pauschale von fünf Euro (max. 600 Euro jährlich) absetzen. Ab diesem Jahr erhöht sich der Abzug auf sechs Euro pro Tag (max. 1.260 Euro jährlich).
  • Wichtig | V kann die Pauschale nicht nur als Betriebsausgabe in seinem Einzelunternehmen geltend machen. Sollte der Vermittlerbetrieb als Mitunternehmerschaft (z. B. GbR oder OHG) geführt werden, kann er ebenfalls die Pauschale absetzen – konkret in Form von Sonderbetriebsausgaben.
  • 2. V hat an einem Montag einen auswärtigen Kundentermin. Von 07:00 bis 12:00 Uhr ist er im Home-Office (Vorbereitungs- und Büroarbeiten). Im Anschluss (von 12:00 bis 16:00 Uhr) nimmt er den Kundentermin wahr.
  • Lösung: Bislang konnte V nur Reisekosten für den auswärtigen Termin geltend machen, aber keine Home-Office-Pauschale. Ab 2023 gilt: Da die Tätigkeit des Tages überwiegend (fünf von neun Stunden) im Home-Office erbracht wurde, ist neben den Reisekosten die Home-Office-Pauschale von sechs Euro abzugsfähig.
  • 3. V arbeitet an einem Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr (vier Stunden) im Vermittlerbetrieb. Danach fährt er ins Home-Office und tätigt dort allgemeine Büroarbeiten in der Zeit von 14:00 bis 19:00 Uhr (fünf Stunden).
  • Lösung: Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Regelung kann V für diesen Tag nur die Fahrt zum Betrieb (erste Tätigkeitsstätte) absetzen. Der parallele Abzug der Home-Office-Pauschale scheidet aus, da neben der Tätigkeit im Home-Office die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Wichtig | Weder in der Gesetzesbegründung zum JStG 2022 noch in der bisherigen Regelung zur Home-Office-Pauschale gibt es spezielle Nachweisvoraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug. Damit genügt als Nachweis gegenüber dem Finanzamt eine einfache (plausible) Aufstellung der für den Abzug der Home-Office-Pauschale berücksichtigungsfähigen Tage. VVP empfiehlt, möglichst zeitnah einen Kalender mit entsprechenden Eintragungen zu führen („berechtigt der Tag für den Abzug der Pauschale: Ja/ Nein“). Rückwirkend erst im Jahr 2024 die für das Jahr 2023 maßgebenden Tage zu schätzen, birgt einerseits Unsicherheiten und kann andererseits auch Finanzbeamte auf den Plan rufen, die geschätzte Anzahl an Tagen als zu hoch anzusehen.

Praxistipp | Die Home-Office-Pauschale deckt nur die laufenden Fixkosten für das Home-Office ab (Miete oder Abschreibung, Strom, Gas, Versicherungen usw.). Die Aufwendungen für im Home-Office eingesetzte Arbeitsmittel (z. B. Notebook/Schreibtisch, Ausstattung und Büromaterial) können Sie deshalb parallel zur Pauschale nach den allgemeinen Regelungen absetzen. Gleiches gilt für betrieblich veranlasste Telefon- und Internetkosten.

Häusliches Arbeitszimmer – Das galt bis 2022

Bisher konnten Sie als selbstständiger Versicherungsvermittler ein häusliches Arbeitszimmer in zwei Fällen absetzen:

  • 1. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (unbeschränkter Abzug). Die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten waren nachzuweisen.
  • 2. Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (auf 1.250 Euro jährlich beschränkter Abzug). Auch hier waren die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten nachzuweisen.

Zudem musste der genutzte Raum den Typusbegriff eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen. Es musste sich u. a. um einen eigenen Raum handeln, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.

Häusliches Arbeitszimmer – Das gilt seit 2023

Mit dem JStG 2022 ist der Abzug der Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer erheblich geändert worden:

  • Die positive Änderung: Bei der Abzugsmöglichkeit 1 (unbeschränkter Abzug) können Sie nun – anstelle der tatsächlichen Aufwendungen – wahlweise eine Jahrespauschale von 1.260 Euro absetzen.
  • Wichtig | Diese Abzugsmöglichkeit ist bei Ihnen aber eher theoretischer Natur. Denn als Inhaber eines Vermittlerbetriebs haben Sie ja in der Regel eine erste Tätigkeitsstätte (nämlich Ihren Betrieb).
  • Die negative Änderung: Die Abzugsmöglichkeit 2 (beschränkter Abzug bis 1.250 Euro jährlich) ist ab dem Jahr 2023 ersatzlos entfallen. Sie griff z. B. dann, wenn Sie z. B. neben Ihrer Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsvermittler noch als Buchautor oder Seminarreferent tätig waren.
  • Wichtig | In diesen Fällen müssen Sie jetzt auf die Home-Office-Pauschale zurückgreifen. Es greift Beispiel 1 aus der obigen Beispielstabelle.

AUSGABE: VVP 3/2023, S. 11 · ID: 48983381

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte