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PrivathaftpflichtversicherungGebrauch eines Wagenhebers ist kein Fahrzeuggebrauch

Abo-Inhalt26.01.20232274 Min. Lesedauer

| Wird durch unsachgemäßen Gebrauch eines Wagenhebers beim Räderwechsel das Nachbarfahrzeug beschädigt, ist dies ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung, so das AG Wipperfürth. |

Denn bei einem Radwechsel mit einem Wagenheber habe sich ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Wagenhebers und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhaftet. Denn „gebraucht“ werde hier der Wagenheber, mag dies auch den Zweck gehabt haben, das Fahrzeug instand zu setzen (AG Wipperfürth, Urteil vom 11.10.2022, Az. 9 C 145/22, Abruf-Nr. 232645).

Wichtig | Anders liegt der Fall, wenn bei Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug restliches Benzin aus dem Tank abgelassen wird, das sich dabei entzündet und etwa eine Lagerhalle, in der die Reparatur durchgeführt wird, in Brand setzt. Hier verwirklicht sich das „typische Risiko des Fahrzeugs“ (OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2015, Az. 20 U 80/15, Abruf-Nr. 146489)

AUSGABE: VVP 3/2023, S. 1 · ID: 49035982

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