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Verdienstausfallentschädigung Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG

Abo-Inhalt16.02.20232903 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

| Bei Entschädigungen nach § 56 IfSG kommt es in der Praxis häufig zu Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen. Nun hat die Finanzverwaltung die Grundsätze für die lohnsteuerliche Behandlung der Fälle bekannt gemacht, in denen der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden darf. VVP stellt Ihnen die Grundsätze im folgenden Beitrag vor. |

Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG

Während der Corona-Pandemie hat die Vorschrift des § 3 Nr. 25 EStG an Bedeutung gewonnen, da viele Arbeitnehmer eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG erhalten haben. Denn Arbeitnehmer mussten sich – ohne krank zu sein – in Quarantäne begeben oder mussten aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder und Angehörigen selbst beaufsichtigen.

Sie als Arbeitgeber gehen mit der Zahlung in Vorleistung und können sich diese von der zuständigen Entschädigungsbehörde erstatten lassen.

Entschädigung ist nach § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei

Die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG ist nach § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Sie müssen Sie daher in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigen (Zeile 15). Ob und in welcher Höhe eine Verdienstausfallentschädigung i. S. v. § 3 Nr. 25 EStG vorliegt, entscheidet die Entschädigungsbehörde.

Abweichungen und die Korrektur

In der Praxis gibt es Fälle, in denen die von Ihnen ausgezahlte Verdienstausfallentschädigung nicht mit dem von der jeweiligen Entschädigungsbehörde erstatteten Betrag übereinstimmt. Die lohnsteuerliche Behandlung dieser Fälle hat die Finanzverwaltung nun geregelt (BMF, Schreiben vom 25.01.2023, Az. IV C 5 – S 2342/20/10008 :003, Abruf-Nr. 233414).

Grundsätzlich müssen Sie zu viel erhobene Lohnsteuer dem Arbeitnehmer bei der nächsten Lohnzahlung erstatten bzw. noch nicht erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung einbehalten (§ 41c Abs. 1 EStG). Da dies aber nur bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig ist (§ 41c Abs. 3 EStG), müssen Sie für Fälle, in denen der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden darf, wie folgt unterscheiden:

Fall 1: Behörde ermittelt höheres Erstattungsvolumen

Fall 1 betrifft die Konstellation, dass die Entschädigungsbehörde eine höhere Verdienstausfallentschädigung ermittelt hat als Sie. In diesem Fall haben Sie zu viel Lohnsteuer einbehalten. Die zu viel einbehaltene Steuer wird dem Arbeitnehmer über die Einkommensteuerveranlagung erstattet (H 41c.1 (Erstattungsantrag) LStH).

Fall 2: Behörde ermittelt niedrigeres Erstattungsvolumen

Im Fall 2 hat die Entschädigungsbehörde eine niedrigere Verdienstausfallentschädigung ermittelt als Sie. Hier kommt es darauf an, ob Sie den zu hoch ausgezahlten Betrag zurückfordern:

Beispiel

Vermittler V hat im Dezember 2021 einen Betrag von 500 Euro als Verdienstausfallentschädigung ausgezahlt und in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt. Im Februar 2022 erstattet die Behörde nur 400 Euro. V fordert die 100 Euro nicht vom Arbeitnehmer zurück. Er müsste nun dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen, dass er im Jahr 2021 100 Euro zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt hat. Das Finanzamt würde die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, bzw. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2021 den Arbeitslohn um 100 Euro erhöhen und den für den Progressionsvorbehalt maßgebenden Betrag um 100 Euro mindern. Da die Bagatellgrenze von 200 Euro nicht überschritten ist, muss V nichts veranlassen. Die Versteuerung für 2021 bleibt unverändert.

  • Fordern Sie den Betrag zurück, mindert der Rückforderungsbetrag im Jahr der Zahlung die in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigenden Leistungen. Sind im aktuellen Jahr keine entsprechenden Leistungen geflossen, müssen Sie einen negativen Betrag bescheinigen.
  • Fordern Sie nichts zurück, weil Sie z. B. aus innerbetrieblichen Gründen (wie Erhaltung des Betriebsfriedens) daran gehindert sind, müssen Sie prüfen, ob die Leistung als Corona-Beihilfe oder Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11a, 11b oder 11c EStG steuerfrei bleiben kann. Lassen sich diese Befreiungsregelungen nicht nutzen, müssen Sie dem Betriebsstättenfinanzamt (unverzüglich) eine Anzeige nach § 41c EStG übersenden, damit das Finanzamt die zu Unrecht steuerfrei gezahlten Beträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bzw. mittels Lohnsteuernachforderungsbescheid beim Arbeitnehmer nachversteuern kann. Hierfür soll der Vordruck „Anzeige über nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug“ genutzt werden.
  • Wichtig | Die Finanzverwaltung verzichtet auf eine Nachforderung der Lohnsteuer vom Arbeitnehmer, wenn der nachzuversteuernde Betrag nicht mehr als 200 Euro pro Quarantänefall beträgt. Daher darf in diesen Fällen die Anzeige nach § 41c EStG unterbleiben.

Wichtig | Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind anzuwenden, wenn eine für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig ist (§ 41c Abs. 3 EStG).

AUSGABE: VVP 3/2023, S. 9 · ID: 49198800

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