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SozialversicherungswerteRechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2022
| Wie in jedem Jahr haben sich auch im Jahr 2022 viele Rechengrößen und Grenzwerte für die Sozialversicherung geändert. Der folgende Beitrag liefert Ihnen einen Überblick über die Werte, die 2022 gelten. |
Beitragssätze in der Sozialversicherung
Die Beitragssätze sind bis auf die für Kinderlose in der Pflegeversicherung gleichgeblieben. Bei der Arbeitslosenversicherung besteht die Besonderheit, dass der Beitragssatz, der zum 01.01.2020 um 0,1 Prozentpunkte gesenkt wurde, befristet bis Ende 2022 gilt (Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019, Abruf-Nr. 212991). Zum 01.01.2022 gelten folgende Werte:
Beitragssätze 2022 | |||
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Gesamt | |
Arbeitslosenversicherung | 1,20 % | 1,20 % | 2,40 % |
Allgemeine Rentenversicherung | 9,30 % | 9,30 % | 18,60 % |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 15,40 % | 9,30 % | 24,70 % |
Krankenversicherung | |||
| 7,30 % | 7,30 % | 14,60 % |
| 7,00 % | 7,00 % | 14,00 % |
Pflegeversicherung | |||
| 1,525 % | 1,525 % | 3,05 % |
| 1,525 % | 1,875 % | 3,40 % |
| 1,025 % | 2,025 % | 3,05 % |
| 1,025 % | 2,375 % | 3,40 % |
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung für 2022 beträgt, 1,3 Prozent, wie bereits 2021 (BMG, Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 19.11.2021).
Insolvenzgeldumlage und Künstlersozialabgabe
Die Insolvenzgeldumlage, die der Arbeitgeber alleine trägt, beträgt 0,09 Prozent (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2022, Abruf-Nr. 226372). Der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe beträgt 2022 unverändert 4,2 Prozent (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022, Abruf-Nr. 226207).
Rechengrößen in der Sozialversicherung
Zum 01.01.2022 haben sich einige Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) geändert, andere sind gleich geblieben, wie die BBG in der gesetzlichen Kranken-/ Pflegeversicherung, oder gar gesunken, wie die BBG West in der allgemeinen Renten-/Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022, Abruf-Nr. 226208). 2022 gelten folgende Grenzen:
Beitragsbemessungsgrenzen 2022 | ||||
| West | Ost | ||
Monatlich | Jährlich | Monatlich | Jährlich | |
Arbeitslosenversicherung | 7.050 Euro | 84.600 Euro | 6.750 Euro | 81.000 Euro |
Allgemeine Rentenversicherung | 7.050 Euro | 84.600 Euro | 6.750 Euro | 81.000 Euro |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 8.650 Euro | 103.800 Euro | 8.350 Euro | 100.200 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung | 4.837,50 Euro | 58.050 Euro | 4.837,50 Euro | 58.050 Euro |
Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
Das endgültige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für 2020 beträgt 39.167 Euro (West) und 36.605 Euro (Ost). Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 beträgt 38.901 Euro pro Jahr (2021: 41.541 Euro).
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze; kurz: JAEG) ist bundeseinheitlich bei 64.350 Euro geblieben; das sind monatlich 5.362,50 Euro. Bei einmaligem Überschreiten der Grenze sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig.
Wichtig | Ende 2021 sind solche Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, deren Jahresentgelt 2021 den Wert von 64.350 Euro überschritten hat und 2022 den Wert von 64.350 Euro überschreiten wird.
Für Personen, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer in einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung standen und privat krankenversichert waren, gilt die besondere JAEG für PKV-Bestandsfälle. Sie beträgt für 2022 unverändert 58.050 Euro; das entspricht 4.837,50 Euro im Monat.
Wichtig | Wurde ein bisher privat versicherter Arbeitnehmer zum 01.01.2021 versicherungspflichtig, kann er sich von der Versicherungspflicht (auch bezüglich Pflegeversicherung) befreien lassen. Den unwiderrufbaren Antrag muss er bis zum 31.03.2021 bei der Krankenkasse stellen.
Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2021 und 2022 | ||
Allgemeine JAEG | Besondere JAEG | |
Jahr 2021 | 64.350 Euro | 58.050 Euro |
Jahr 2022 | ||
Zuschuss für PKV-Mitglieder und freiwillig Versicherte
Privat versicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Im Detail gilt Folgendes:
Krankenversicherung: Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Krankenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des Betrags des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären. Bei der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 Euro und dem Beitragssatz von 14,6 Prozent errechnet sich ein maximaler Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 353,14 Euro (4.837,50 Euro x 14,6 Prozent x 0,5); bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt er 338,63 Euro (4.837,50 Euro x 14 Prozent x 0,5). Für den Zusatzbeitrag (2022: 1,3 Prozent) errechnet sich ein maximaler Zuschuss von 31,44 Euro (4.837,50 Euro x 1,3 Prozent x 0,5).
Pflegeversicherung: Als Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Pflegeversicherung ist die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich für einen Versicherungspflichtigen ergibt. Der maximale Beitragszuschuss für 2022 beträgt daher 73,77 Euro (4.837,50 Euro x 3,05 Prozent x 0,5). In Sachsen beträgt der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung 49,58 Euro (4.837,50 Euro x 1,025 Prozent).
Monatlicher Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder 2022 | |
Höchstzuschüsse für Privatversicherte Krankenversicherung (mit Anspruch Krankengeld) | 353,14 Euro |
Krankenversicherung (ohne Anspruch Krankengeld) | 338,63 Euro |
Krankenversicherung Zusatzbeitrag | 31,44 Euro |
Pflegeversicherung | 73,77 Euro |
Pflegeversicherung Sachsen | 49,58 Euro |
Vom 01.01. bis 31.12.2022 wird ein befristeter Zuschlag auf den monatlichen Beitrag in der privaten Pflegepflichtversicherung erhoben. Für Versicherte ohne Beihilfeanspruch beträgt der Corona-Zuschlag 3,40 Euro pro Monat. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Zuschlags. Für Versicherte mit Beihilfeanspruch beträgt der monatliche Zuschlag 7,30 Euro.
Praxistipp | Arbeitgeber müssen prüfen, ob private Krankenversicherungsunternehmen die Prämie gesenkt haben. |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung. Nur die Bezugsgröße Ost ist 2022 gestiegen, die Bezugsgröße West ist gleich geblieben.
Bezugsgrößen 2022 | ||||
| West | Ost | ||
Monatlich | Jährlich | Monatlich | Jährlich | |
Bezugsgröße | 3.290 Euro | 39.480 Euro | 3.150 Euro | 37.800 Euro |
Wichtig | Soweit die Bezugsgröße für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Bedeutung hat, gilt einheitlich der Wert für die alten Länder.
Familienversicherung
Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der GKV sind kostenlos familienversichert, wenn ihr eigenes monatliches Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Für 2022 gelten als Einkommensgrenze nach wie vor monatlich 470 Euro (ein Siebtel von 3.290 Euro).
Wichtig | Übt das Familienmitglied einen Minijob aus, gilt die Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte von 450 Euro pro Monat.
Geringfügige Beschäftigungen
Für geringfügige Beschäftigungen gilt nach wie vor die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro. In der Rentenversicherung sind sie versicherungspflichtig, es sei denn, der geringfügige Beschäftigte hat einen Antrag auf Befreiung gestellt.
Bereits seit 01.01.2018 beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent – mindestens aber 32,55 Euro. Dieser Mindestbeitrag ergibt sich, weil Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Wert von 175 Euro zu berechnen sind (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch dann, wenn ein geringfügig Beschäftigter weniger als 175 Euro verdient. Der Arbeitgeber trägt immer 15 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts; die Differenz muss der Arbeitnehmer aufbringen.
Beispiel |
Eine Bürokraft verdient seit 01.01.2022 monatlich 150 Euro. Somit beträgt der monatliche Anteil
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Die Höhe der Umlage 1 (U1) für die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit ist zum 01.01.2022 bei Minijobs auf 0,9 Prozent gesunken. Der Erstattungssatz bleibt ebenfalls bei 80 Prozent. Die Umlage 2 (U2), die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, beträgt seit 01.01.2022 bei Minijobs 0,29 Prozent. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 Prozent.
Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro
Die Einkommensgrenze, ab der die vollen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, beträgt 1.300 Euro (§ 20 Abs. 2 Hs. 1 SGB IV).
Für 2022 beträgt der für die Berechnung der Sozialabgaben im Übergangsbereich erforderliche Faktor F unverändert 0,7509 (Faktor F 2022 = 30 : Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2022 von 39,95).
- Die Sozialversicherungswerte 2022 finden Sie auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 47868745
AUSGABE: VVP 1/2022, S. 23 · ID: 47872352