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PersonalmanagementBAG ändert Rechtsprechung zu Verfallklauseln
| Eine Ausschlussklausel in AGB oder vorformulierten Vertragsbedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche sowie Schadenersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Eine solche Verfallklausel ist nichtig. Mit dieser Aussage hat das BAG seine Rechtsprechung geändert. |
Das BAG begründet das wie folgt: Da im Urteilsfall (Schadenersatz-)Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verfallklausel ausgenommen sind, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB insgesamt nichtig (BAG, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 AZR 58/20, Abruf-Nr. 221873).
Praxistipp | Prüfen Sie die Verfallklauseln in Ihren Arbeitsverträgen und überarbeiten Sie diese entsprechend. Eine Änderung bestehender Arbeitsverträge dürfte im Regelfall aber nur einvernehmlich möglich sein; eine Änderungskündigung mit dem Ziel, den Arbeitsvertrag an die neue Rechtsprechung anzupassen, ist bei Bestehen von Kündigungsschutz im Regelfall nicht im Sinne des § 2 KSchG gerechtfertigt. |
- Ein Beispiel für eine „Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag“ finden Sie auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 45384944
AUSGABE: VVP 1/2022, S. 2 · ID: 47825607