Checkliste / Änderungen seit 01.01.2022 von A bis Z |
Bereich | Auswirkung und Handelsbedarf |
- Barlohn – Sachlohn: Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen
BMF, Schreiben vom 13.04.2021. Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :002, Abruf-Nr. 221759 | - In der betrieblichen Praxis erfreuen sich Gutscheine, z. B. Tank- oder Einkaufsgutscheine, als Lohn-Extras großer Beliebtheit. Dies auch, weil sie den Beschäftigten bei Beachtung aller Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei zugewendet werden können.
- Die Vorgaben für die Steuer- und Beitragsfreiheit wurden zum 01.01.2020 mit dem Jahressteuergesetz 2020 verschärft. Seitdem gilt: Zu den Einnahmen in Geld gehören auch
- zweckgebundene Geldleistungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
- Seit 01.01.2020 liegt ein Sachlohn nur noch vor bei Gutscheinen, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Umgekehrt gilt: Wenn der Gutschein zwar ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen (also einer Sache) berechtigt, aber die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllt sind, liegt eine steuer- und beitragspflichtige Geldleistung vor.
- Der Verweis auf das ZAG hat in der betrieblichen Abrechnungspraxis zu großer Verunsicherung geführt. Um hier mehr Zeit für die Anpassung der Gutscheinmodelle einzuräumen, wurden Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt. Diese steuerliche Übergangsregelung wurde entsprechend auch in der Sozialversicherung angewandt. Seit 01.01.2022 gilt die Übergangsregelung nicht mehr.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „BMF: In diesen Fällen sind Gutscheine und Geldkarten auch künftig steuerfreier Sachbezug “, VVP 6/2021, Seite 18 → Abruf-Nr. 47368704 |
Arbeitslosenversicherung bei Beschäftigung von Altersrentnern - Arbeitgeberanteil wieder zu entrichten
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III | - Gesetzlich ist festgelegt, dass Arbeitgeber für beschäftigte Rentner, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahrs versicherungsfrei sind, dennoch den Beitragsanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung tragen müssen, der zu zahlen wäre, wenn diese versicherungspflichtig wären.
- Allerdings war bis zum 31.12.2021 der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung ausgesetzt. Seit 01.01.2022 ist der Arbeitgeber wieder verpflichtet, seinen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten; das gilt auch für laufende Beschäftigungen.
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- Arbeitgeberzuschuss Entgeltumwandlung
| - Der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ist zum 01.01.2022 verpflichtend geworden. Jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge („Spitzabrechnung“) als Zuschuss leisten.
- Bisher war die Zuschusspflicht auf Neuzusagen in der bAV beschränkt.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Der Arbeitgeberzuschuss ist seit 2022 für alle Entgeltumwandlungen verpflichtend “, VVP 1/2022, Seite 27 auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 47869498 |
- Zahlungsfrist bis zum 31.03.2022 gestreckt
§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS. 1 SvEV | - Betriebe und ihre Mitarbeiter sind durch die Corona-Pandemie belastet. Arbeitgebern wurde daher seit dem 01.03.2020 die Möglichkeit eingeräumt, ihre Mitarbeiter in Form von Geld- oder Sachbezügen in Höhe von bis zu 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei zu unterstützen. Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen.
- Der Zeitraum für die Zuwendung steuerfreier Corona-Sonderzahlungen von insgesamt maximal 1.500 Euro wurde bis zum 31.03.2022 verlängert. Die Fristverlängerung führt allerdings nicht dazu, dass die 1.500 Euro mehrfach ausgeschöpft werden können. Die Regelung ermöglicht also keine weitere steuerfreie Corona-Prämie von 1.500 Euro im ersten Quartal 2022.
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Corona-Zuschlag in der privaten Pflegeversicherung | - Der Gesetzgeber hat den privaten Versicherern die Möglichkeit eingeräumt, deren pandemiebedingte Belastungen aufgrund des Pflegerettungsschirms durch einen zeitlich befristeten Beitragszuschlag auszugleichen. Die Regelung ist auf die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 begrenzt.
- Der monatliche Zuschlag beläuft sich im Jahr 2022 auf 3,40 Euro für jeden beitragzahlenden Versicherten. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber davon die Hälfte.
- Beihilfeberechtigte Versicherte (Beamte) leisten einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 7,30 Euro. Der Zuschlag wird zusätzlich zum Beitrag erhoben und ist unabhängig davon, ob bereits der Höchstbeitrag gezahlt wird.
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Elektronische Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (eAU) | - Seit 01.01.2022 ist der Versand der eAU an die Krankenkassen für alle Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragskrankenhäuser verbindlich. Die eAU ist eine AU-Bescheinigung, die per Datensatz an die Krankenkasse übermittelt wird.
- Ab dem 01.07.2022 erhalten auch Sie als Arbeitgeber die AU-Daten von der Krankenkasse elektronisch. Bis dahin müssen Patienten die Krankmeldung für den Arbeitgeber noch selbst auf den Weg bringen.
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- Elektronische Übermittlung
§ 28p Abs. 6a SGB IV (ab 01.01.2023) | - Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) für Arbeitgeber wird zum 01.01.2023 verpflichtend; allerdings können Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 im begründeten Einzelfall (auf Antrag) durch den Prüfdienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers von dieser Verpflichtung entbunden werden.
- Zu einer vollständigen elektronischen Betriebsprüfung gehört auch, dass zu sichtende Entgeltunterlagen vom Arbeitgeber in elektronischer Form an die Rentenversicherung übermittelt werden. Arbeitgeber werden daher zum 01.01.2022 verpflichtet, alle Entgeltunterlagen elektronisch vorzuhalten. Allerdings können sich Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 auf Antrag von dieser Verpflichtung befreien lassen können – analog der Befreiungsmöglichkeit zur Umsetzung der euBP.
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Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigen Altersrentnern - Höhere Hinzuverdienstgrenze auch im Jahr 2022
| - Durch die Corona-Krise kommt es in vielen Bereichen zu personellen Engpässen. Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern, ist die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze deshalb in den Jahren 2020 und 2021 erhöht worden.
- Auch seit 01.01.2022 ist ein höherer Hinzuverdienst möglich: Für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 dürfen Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze statt 6.300 Euro stolze 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.
- Wichtig | Die Hinzuverdienstgrenze ist letztmalig bis zum Ablauf des Kalendermonats zu beachten, in dem der Rentner seine Regelaltersgrenze erreicht. Nach Erreichen der Grenze können Rentner unbegrenzt hinzuverdienen, ohne Auswirkungen auf die Höhe der Rente befürchten zu müssen.
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| - Zum 01.01.2022 ist der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage auf 0,09 Prozent gesunken.
- Zum 01.01.2021 war die Insolvenzgeldumlage von 0,06 Prozent auf 0,12 Prozent erhöht worden.
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| - Der erweiterte Leistungszeitraum des Kinderkrankengelds für GKV-Versicherte wurde auch für 2022 verlängert.
- Damit besteht im Jahr 2022 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil für jedes Kind für bis zu 30 Arbeitstage und für Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstage.
- Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.
- Der Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld (z. B. bei Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen) gilt bis zum Ablauf des 19.03.2022.
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Künstlersozialversicherung | - Über die Künstlersozialversicherung werden selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
- Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt auch im Jahr 2022 unverändert bei 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
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| - Der gesetzliche Mindestlohn ist am 01.01.2022 auf 9,82 Euro gestiegen.
- Er steigt ab 01.07.2022 nochmals, dann auf 10,45 Euro pro Stunde.
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- Angaben zum Krankenversicherungsverhältnis
| - Seit dem Jahreswechsel 2021/2022 müssen bei der Neuanmeldung von geringfügig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale Angaben zum Krankenversicherungsverhältnis gemacht werden.
- Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist das Kennzeichen „1“, bei einer privaten Krankenversicherung das Kennzeichen „2“ anzugeben.
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- Steuermerkmale übermitteln
| - Betriebe, die seit 01.01.2022 geringfügig Beschäftigte tätig werden lassen, müssen mit der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale auch die Steuermerkmale übermitteln.
- Die Neuerung ist seit dem 01.01.2022 anzuwenden. Sie gilt aber auch bereits bei Entgeltmeldungen für laufende Beschäftigungsverhältnisse, die über den 31.12.2021 andauern. Das heißt in Jahresmeldungen für 2021 sind diese Daten bereits aufzunehmen.
- Zu den Steuermerkmalen gehören die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.
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- Vorbeschäftigungszeiten bei kurzfristigen Beschäftigungen
| - Meldet ein Arbeitgeber seit 01.01.2022 einen kurzfristig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale an, erhält der Betrieb oder die beauftragte Steuerkanzlei eine Mitteilung, ob anrechenbare Beschäftigungen im vorausgehenden Zeitraum des gleichen Kalenderjahrs bestehen oder bestanden haben.
- Die Meldung erfolgt elektronisch als Reaktion auf die Anmeldung für den kurzfristig Beschäftigten. Das bietet mehr Rechtssicherheit für Betriebe, die vorher nur auf die Angaben der Beschäftigten angewiesen waren.
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| - Seit dem 01.01.2022 gelten neue Sachbezugswerte. Der Monatswert für die Unterkunft steigt auf 241 Euro (2021: 237 Euro).
- Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt seit 01.01.2022
- der monatliche Gesamtwert von 270 Euro (2021: 263 Euro) bzw.
- der Einzelwert für ein Frühstück 1,87 Euro (2021: 1,83 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro (2021: 3,47 Euro).
Weiterführender Hinweis: Übersicht über alle Sachbezugswerte 2022 → Abruf-Nr. 47684314 |
| - Sachbezüge waren bislang bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei.
- Seit 01.01.2022 beträgt die Sachbezugsfreigrenze 50 Euro im Monat (Jahressteuergesetz 2020).
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| Zum 01.01.2022 haben sich einige Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung geändert, andere sind gleich geblieben oder gesunken. Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2022“, VVP 1/2022, Seite 23 → Abruf-Nr. 47872352 |
- Optionales Verfahren geändert
| - Zahlreiche Änderungen zum optionalen Statusfeststellungsverfahren treten zum 01.04.2022 in Kraft.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Die Eckpunkte zum neuen Statusfeststellungsverfahren ab 01.04.2022“, VVP 1/2022, Seite 21 auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 47846622 |