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Aktuelle GesetzgebungUnzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Abkühlungsphase bei Restschuldversicherungen

Abo-Inhalt12.03.20252 Min. Lesedauer

| Eine Verfassungsbeschwerde gegen den zum ‌1‌.1‌.25‌ in Kraft getretenen Art. 32 Nr. 2 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG) ist gescheitert. Dieser ändert § 7a Abs. 5 VVG dahin, dass der Abschluss von Restschuldversicherungsverträgen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erst eine Woche nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags zulässig ist (Abkühlungsphase). |

1. Verfassungsbeschwerde ist unzulässig

Die Verfassungsbeschwerde war von 22 Unternehmen der Versicherungswirtschaft eingelegt worden. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hielt sie für unzulässig, da sie unter anderem den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahrt. Die Beschwerdeführer hätten zunächst den Rechtsweg vor den Fachgerichten beschreiten müssen.

2. Der Rechtsweg wurde nicht ausgeschöpft

Das BVerfG begründete das so (20.12.24, 1 BvR 1779/24, Abruf-Nr. 246667): „Es ist den beschwerdeführenden Versicherungsunternehmen zuzumuten, eine verbindliche Auskunft in Gestalt einer Weisung der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, ob sie § 7a Abs. 5 VVG n. F. ab dem ‌1‌.1‌.‌25‌ anzuwenden haben, und ob die Vorschrift auch über den ‌20‌.‌11‌.‌26‌ hinaus anzuwenden ist. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass das Anrufen der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Fachgerichte erkennbar aussichtslos wäre.“

3. Aussagen zur neuen Rechtslage

In der Sache selbst hielt sich das BVerfG noch bedeckt. Es wies jedoch auf mögliche Unklarheiten hin, die durch die Fachgerichte geklärt werden müssen. Es führte aus: „Es ist noch nicht geklärt, ob die nach Art. 14 der ab 20.11.26 anzuwendenden Richtlinie (EU) ‌2023‌/‌2225‌ des Europäischen Parlaments und des Rates vom ‌18‌.‌10‌.‌23‌ über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie ‌2008‌/‌48‌/EG eröffnete Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften und die Möglichkeit des Verzichts auf Einhaltung der unionsrechtlich vorgesehenen Abkühlungsphase von „mindestens drei Tagen“ der in § 7a Abs. 5 VVG n. F. geregelten Abkühlungsphase entgegensteht. Auch bei der Auslegung des § 7a Abs. 5 VVG n. F. stellen sich fachrechtliche Auslegungsfragen.“

Das ist nach Ansicht des BVerfG auch nicht etwa unzumutbar, weil die Normadressaten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen sind. Die Beschwerdeführer haben nach ihrem Vorbringen bereits seit Anfang 2024 umfangreiche Vorbereitungen getroffen, um die angegriffene Vorschrift ab 1.1.25 einzuhalten. Soweit sie eine erneute Umstellung ihrer Vertragsabschlusspraxis ab Ablauf der Umsetzungsfrist am 20.11.26 besorgen, tragen sie selbst vor, dass ihre bisherigen Dispositionen umkehrbar sind und folglich in Zukunft korrigiert werden können.

AUSGABE: VK 3/2025, S. 45 · ID: 50308615

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