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ProzessrechtVerhinderte Beweisführung bei Geheimhaltungsinteresse

Abo-Inhalt28.02.20252 Min. Lesedauer

| Eine Verhinderung der Beweisführung kann dadurch eintreten, dass die beweiserheblichen Unterlagen, an denen der VR berechtigterweise ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht hat, nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden können, weil die andere Partei sich schuldhaft nicht der notwendigen Geheimhaltungsverpflichtung unterwirft und so bereits die weitere Darlegung durch den VR verhindert wird. |

So entschied es das OLG Bremen (6.9.24, 3 U 42/23, Abruf-Nr. 246665). In dem Fall hatten die Parteien über die Wirksamkeit einer Prämienerhöhung gestritten. Der VR hatte ein Geheimhaltungsinteresse an den Unterlagen geltend gemacht, die der Sachverständige zur Überprüfung der Kalkulation angefordert hatte. Der VN hatte an der vom Gericht angeregten Geheimhaltungsvereinbarung nicht mitgewirkt. Zu dem entsprechenden Termin hatte er nur einen Rechtsanwalt mit Terminvollmacht und damit keinen zur Unterwerfung unter die Geheimhaltungsverpflichtung bereiten Hauptbevollmächtigten geschickt. Darin hat das OLG eine Beweisvereitelung gesehen. Eine Geheimhaltungsverpflichtung dieses Rechtsanwalts sei sinnlos, da dieser nicht zum Vortrag in der Sache sowie zum Ergebnis der Einsichtnahme in die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen bevollmächtigt sei.

Merke | Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet bzw. vorenthält oder deren Benutzung erschwert oder verhindert. Eine Verhinderung der Beweisführung in diesem Sinne kann dadurch eintreten, dass die beweiserheblichen Unterlagen, an denen der VR berechtigterweise ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht hat, nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden können, weil die Klägerseite sich schuldhaft nicht der notwendigen Geheimhaltungsverpflichtung unterwirft und so bereits die weitere Darlegung durch den VR verhindert wird.

AUSGABE: VK 3/2025, S. 38 · ID: 50323472

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