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Die BasicsDie D&O-Versicherung

Abo-Inhalt12.03.20251051 Min. LesedauerVon Dipl.-Kaufmann (Univ.) Gerhard F. Embser, Fülling & Meysenburg, Essen

| Als Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung zur Absicherung von beruflichen Fehlleistungen von leitenden Angestellten oder ehrenamtlich Tätigen in Stiftungen und Vereinen ist die D&O-Versicherung eine der wichtigsten persönlichen Unternehmens- bzw. (Institutions-)Versicherungen. D&O kommt aus dem englischen Versicherungssprachgebrauch und steht für „Directors and Officers“, also Geschäftsführer und leitende Angestellte. |

1. Grundlegendes zur D&O-Versicherung

Die D&O-Versicherung ist keine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung des Unternehmens bzw. Stiftungs- oder Vereinshaftpflichtversicherung! Die Geschäftsführungs- und Kontrollorgane von juristischen Personen haften nach dem deutschen und vergleichbaren ausländischen Recht persönlich für Schäden, welche sie Dritten oder dem eigenen Unternehmen in ihrer Eigenschaft als Organ des Unternehmens zufügen. Die entsprechenden Organe können z. B. Geschäftsführer, Prokuristen oder Beiräte sein.

Die Haftung besteht, falls das Organ eine Pflichtverletzung begangen hat, die kausal zu einem Schaden geführt hat. Verschuldensmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Dieser Verschuldensmaßstab ist sehr streng. Selbst leichteste Fahrlässigkeiten können dem betreffenden Organ bereits zur Last gelegt werden. Die Haftung besteht gesamtschuldnerisch. Teilen sich also z. B. mehrere Geschäftsführer die Geschäftsführung einer GmbH, so haftet jeder für die Pflichtverletzung des jeweils anderen mit. Bei Pflichtverletzungen handelt es sich häufig um das Organisations- oder Auswahlverschulden eines Geschäftsführers.

Beachten Sie | Im Haftungsprozess trifft den Geschäftsführer die Beweislast dafür, dass keine Pflichtverletzung begangen wurde.

Rechtsquellen für die Haftung sind Urteile und die einschlägigen Gesetze. An gesetzlichen Grundlagen gibt es z. B. für den GmbH-Geschäftsführer den § 43 GmbHG. Andere gesetzliche Haftungsgrundlagen finden sich im Aktien- und Genossenschaftsgesetz, z. B. in § 93 AktG und § 34 GenG. Man spricht von der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns oder der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.

Es existieren zahlreiche höchstrichterliche Urteile zur Organhaftung bzw. Managerhaftung. Bekannte Haftungsfälle sind z. B.:

  • Forderungen verjähren lassen,
  • Begleichung ungerechtfertigter Forderungen,
  • Auswahl eines offensichtlich ungeeigneten leitenden Angestellten für sensible Aufgaben,
  • Vereinbarung von hohen Vertragsstrafen zulasten des Unternehmens,
  • Nicht-Überprüfung der Solvenz eines Schuldners,
  • Ungeeignete Investitionsentscheidungen wie die Auswahl einer fehlerhaften EDV-Anlage,
  • Begehung von Zolldelikten,
  • Unterschreiten des Mindestlohns,
  • Verstöße gegen behördliche Auflagen,
  • Kündigung von Finanzierungen durch die Banken, Nichteinhaltung von Covenants,
  • Strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Nachgang von Betriebsprüfungen,
  • Insolvenzdelikte,
  • Abschluss ungeeigneter Versicherungen bzw. fehlende Versicherungsabschlüsse.

Die Anforderungen an Manager sind durch gesetzliche Änderungen, gesellschaftlichen Druck und wirtschaftliche Unsicherheiten gestiegen. Zu den neuen Risikofaktoren gehören u.a.:

  • Möglicherweise gestiegene Insolvenzwahrscheinlichkeiten von Geschäftspartnern in wirtschaftlich schwierigen Branchen.
  • Nachhaltigkeits- und ESG-Vorgaben: Manager haften zunehmend für Versäumnisse im Bereich Umweltschutz, soziale Verantwortung und Unternehmensführung (Environmental, Social, Governance – ESG).
  • Cybersecurity und Datenschutz: Fehlende Sicherheitsmaßnahmen oder Datenpannen können zu persönlicher Haftung führen.
  • Verstärkte Kontrolle durch Aufsichtsbehörden: Unternehmensentscheidungen werden strenger geprüft, und Fehlverhalten kann schneller geahndet werden.

2. Wer sind die versicherbaren Personenkreise/Organisationen?

Der versicherte Personenkreis und die versicherbaren Organisationen lassen sich in einer Übersicht darstellen:

Übersicht / Versicherbare Organisationen/Personenkreise

Organisationen

Personenkreise

  • GmbH Co. KG
  • Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
  • KG
  • OHG
  • GbR
  • PartG mbB
  • Geschäftsführender Gesellschafter/Partner
  • Verein, Stiftung

Vorstand, Kuratorium

  • Genossenschaft

Vorstand, Aufsichtsrat

  • AG

Vorstand, Aufsichtsrat

  • GmbH

Geschäftsführer, Beirat

  • Übrige
  • Prokuristen
  • Leitende Angestellte i. S. d. BetrVG
  • Datenschutzbeauftragte
  • Compliance-Beauftragte

VN und damit Beitragsschuldnerin ist in der Regel immer die juristische Person/die Gesellschaft/die Partnerschaft. Die Versicherungsbeiträge sind auf Ebene der Organisation/des Unternehmens voll als Betriebsausgaben abzugsfähig.

a) Persönliche D&O

Denkbar ist aber auch die persönliche Absicherung durch das Organ, leitende Angestellte (wie Prokuristen), Generalbevollmächtigte, Interimsmanager, Träger von Sonderfunktionen für ihre jeweilige Organ- oder organähnliche Tätigkeit, die im Versicherungsschein aufgeführt wird. Man spricht dann von einer persönlichen D&O-Versicherung. Diese kommt aus unterschiedlichen Gründen für das Organ in Betracht:

  • Es fehlt die Zustimmung der Gesellschaft (der Gesellschafter) für den Abschluss einer solchen Versicherung.
  • Das Organ hat kein Vertrauen in die Absicherung über den Organträger, man sichert sich lieber persönlich ab und zahlt den Versicherungsbeitrag und stellt so den Versicherungsschutz sicher.
    • In größeren Konzernen kann dies sinnvoll sein, wenn dem Geschäftsführer einer Tochter- oder Enkelgesellschaft die nötigen Informationen zu möglicherweise vorhandenen D&O-Versicherungen fehlen bzw. diese ihm verweigert werden oder er Sorge haben muss, dass in der Konzernholding die Versicherungsbeiträge gezahlt worden sind.
    • Auch bei ausländischen Müttern, die bei ausländischen Versicherern im Ausland D&O-Versicherungen abgeschlossen haben, fehlt es manchen Geschäftsführenden vor Ort an Vertrauen, dass eine solche Versicherung sie wirksam schützt.

Die Kosten für eine persönliche D&O Versicherung sind in der Regel als Werbungskosten bei der privaten Steuerschuld abzugsfähig. In „Gehaltspaketen“ wird manchmal vom Organ verhandelt, dass der Arbeitgeber die Kosten einer persönlichen D&O zusätzlich zum Gehalt übernimmt.

b) Mitversicherung von Tochtergesellschaften

Unternehmen, an denen die versicherte Muttergesellschaft mindestens 50  % plus x der Kapitalanteile hält, sind automatisch ohne Risikoprüfung und Nennung im Versicherungsschein mitversichert. Dies gilt auch für entsprechende Enkelgesellschaften. Ausnahmen kann es zum Beispiel bei ausländischen Tochtergesellschaften in den USA geben.

Oft kommt es im Mittelstand vor, dass keine klaren Holdingstrukturen bestehen, wenn ein beherrschender Gesellschafter mehrere Unternehmen besitzt. Hier empfiehlt es sich, dass nicht automatisch mitversicherte Gesellschaften explizit als Mitversicherungsnehmerinnen in den Versicherungsvertrag einbezogen werden. Dies wird häufig auch bei Unternehmen so gehandhabt, bei denen die Versicherungsnehmerin zwar keine gesellschaftsrechtliche Mehrheit hält, aber organisatorisch und faktisch diese Unternehmen lenkt.

3. Welche Ansprüche sind versichert?

Haftungsansprüche können von außen oder von innen heraus an die Organe oder die organähnlich Tätigen gestellt werden. Beide Anspruchsarten sind versichert. Es ist empfehlenswert, dass sich auch alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer D&O-Versicherung absichern, auch wenn man die Innenhaftung nicht fürchten muss.

Der Insolvenzfall wird oft als „GAU“ in der Haftung betrachtet. Insolvenzverwalter müssen das Vermögen der Gläubiger maximal schützen und prüfen immer das möglicherweise persönliche Fehlverhalten der Organe (oftmals auch über den Gerichtsweg, hier hilft die Prozesskostenhilfe!). Wird Vermögen beim Organ vermutet, erleichtert das natürlich die Entscheidungsfindung, gegen das Organ gerichtlich vorzugehen.

Haftungsansprüche

Innenhaftung

Außenhaftung

Im Verhältnis des Organs gegenüber der eigenen Gesellschaft

Gegenüber Dritten, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind

4. Wann und was leistet der D&O-Versicherer?

Der D&O-Versicherer versichert zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherten Personen gestellt werden. Die Hauptfunktion liegt in der Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz). Die zweite Funktion liegt in der Begleichung berechtigter Ansprüche. In Deutschland haftet nur, wem Verschulden nachzuweisen ist oder wer nicht den Entlastungsnachweis fehlenden Verschuldens führen kann. Grafisch werden hier einmal die Haftungsmaßstäbe und die daraus resultierenden Lösungen des D&O-Versicherers dargestellt:

Haftungsmaßstab

Verschulden

Haftung

Lösung

Keines

Nur Abwehr

Fahrlässigkeit

Vergleich oder Prozess (Entschädigung)

Grobe Fahrlässigkeit

Bedingter Vorsatz

Direkter Vorsatz

Vergleich oder Prozess (keine Entschädigung)

Bei bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) gehen viele VR davon aus, dass das Handeln des Organs im Sinne des Organträgers war und betreiben die Abwehr der unberechtigten Ansprüche solange, bis ein Gericht den Vorsatz im Handeln festgestellt hat. Dann entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der VR kann die bislang geleisteten Zahlungen zurückfordern. Hier sollte das Organ dringend darauf achten, dass im Schadensfall eine Verurteilung aufgrund Vorsatzes verhindert wird.

Exemplarisch sollen hier wichtige Deckungsbestandteile von guten D&O-Versicherungsinhalten stichwortartig aufgeführt werden:

Wichtig für rechts- und steuerberatende Unternehmen

Die D&O-Versicherung sollte keinen Dienstleistungsausschluss enthalten. Das bedeutet, dass die Organe dieser Unternehmen auch dann Versicherungsschutz haben, sollten sie persönlich für berufliche Beratungsfehler haftpflichtig gemacht werden. Dies ist eine bedeutende Besonderheit. Darüber erlangt das Organ eine zusätzliche, sehr preiswerte Versicherungssumme für berufliche Beratungsfehler.

Praxistipp | Ein Organ sollte sich nach dem Abschluss der D&O-Versicherung unbedingt eine Kopie der Versicherungspolice als Hardcopy machen. Das gilt auch für den Fall, wenn das Organ neu bestellt wird und eine D&O-Versicherung bereits besteht. Sollte es zu Innen-Inanspruchnahmen kommen oder der fristlose Kündigungsfall eintreten, wird dem Organ im Zweifel der Zugang zu den Versicherungsinformationen verwehrt (wer ist der VR mit welcher Vertragsnummer, was ist wirklich genau versichert?). Firmenlaptop und -handy sind im Zweifel gesperrt und nicht mehr zugängig. Hier ist im Vorteil, wer die umfassende Information zum Versicherungsvertrag auch für solche Fälle verfügbar hat.

  • Übernahme von Abwehrkosten bei Strafverfahren (in der Praxis wichtig bei Steuerstrafverfahren oder Ordnungswidrigkeiten, z. B. auch für den Fall, wenn ein Organ eines rechts- und steuerberatenden Unternehmens wegen Beihilfe/Mithilfe strafrechtlich angeklagt wird),
  • Kosten zur Minderung eines Reputationsschadens,
  • Abwehr von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen,
  • Abwehr von Bereicherungs- und Herausgabeansprüchen,
  • Freie Anwaltswahl,
  • Kontinuität der Versicherungsbedingungen (keine nachteilige Änderung der Versicherungsbedingungen für die bereits begangenen Pflichtverletzungen),
  • Vorsorgliche Rechtsberatungskosten zur Vermeidung eines Versicherungsfalls,
  • Weltweiter Versicherungsschutz,
  • Kein automatischer Ablauf des Vertrags bei Insolvenz, Liquidation und Neubeherrschung,
  • Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung durch unkompliziertes Schieds- oder Mediationsverfahren,
  • Aktive Abwehr von Ansprüchen von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsansprüchen aus Anstellungs-, Aufhebungs-, Abfindungs- und Gesellschafterdarlehensverträgen,
  • Versicherungsschutz bei Arrest, Beschlagnahme, Ausübungsverbot,
  • Gebühren für die Stellung von Sicherheitsleistungen/Kautionen,
  • Gehaltsfortzahlungen,
  • Abfindungszahlungen,
  • Versicherungsschutz bei Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsgesetz,
  • Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen,
  • Deckung bei fehlerhaft oder unzureichend bewirktem Versicherungsschutz.

a) Versicherungsprinzip: Claims Made (Anspruchserhebung)

Wer erstmalig D&O-Versicherungsschutz einkauft, hat den Vorteil, dass alle in der Vergangenheit möglicherweise schlummernden und haftungssetzenden Fehler dann mitversichert sind, wenn keine Umstände einer möglichen Inanspruchnahme bekannt sind. Dieses Prinzip der unbegrenzten Rückwärtsdeckung kommt aus dem angelsächsischen Versicherungsprinzip in der Haftpflichtversicherung. In Deutschland tätige VR kombinieren dies üblicherweise mit einer Nachmeldemöglichkeit von Schadenersatzforderungen nach Beendigung des Versicherungsvertrags. Hier sollte auf möglichst lange Nachmeldemöglichkeiten im Vertrag geachtet werden. Standard sind mittlerweile 60 Monate.

Das folgende Schaubild verdeutlicht das wichtige Versicherungsprinzip der D&O-Versicherung:

b) Beiträge/Kosten

D&O-Versicherungsbeiträge werden nach Umsatz üblicherweise in Umsatzclustern berechnet und sind in diesen Clustern Festbeiträge. So kann ein Umsatzcluster bspw. von 0 bis 5 Mio. EUR Umsatz gehen und dann größer 5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR usw. Manche VR berechnen auch Festbeiträge je 1 Mio. Umsatz. Eine Deckungssumme von 1 Mio. EUR sollte nicht mehr als 700 EUR bis 1.000 EUR zzgl. 19 % Versicherungssteuer je Versicherungsjahr kosten.

5. Versicherungsausschlüsse und Besonderheiten

Bei modernen D&O-Versicherungsverträgen ist es mittlerweile tatsächlich so, dass nur sehr wenige Versicherungsausschlüsse bestehen. In folgenden Fällen wird aber üblicherweise kein Versicherungsschutz gewährt:

  • Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
  • Üblicherweise wird auch kein Versicherungsschutz gewährt für Versicherungsfälle wegen oder infolge von Vertragsstrafen, Bußgeldern und Geldstrafen.
  • Ebenfalls besteht kein Versicherungsschutz für bereits gemeldete Umstände vor Vertragsabschluss, für bereits anhängige Verfahren und bekannte Pflichtverletzungen.

Entscheidend wird es deshalb in der Schadensfallpraxis darauf ankommen, wie professionell und kulant ein VR einen Schaden reguliert. Hier gibt es durchaus erhebliche Unterschiede der Vielzahl von D&O-Versicherern, die am deutschen Markt tätig sind.

Gefahrerhöhungen nach Vertragsabschluss sind gegenüber dem VR unverzüglich anzeigepflichtig, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Hierzu gehören: Änderungen des Gesellschaftsvertrags des VN im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand, die Verlegung des Sitzes des VN ins Ausland, das Angebot von Wertpapieren des VN oder einer Tochtergesellschaft, die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des VN oder einer Tochtergesellschaft etc.

Praxistipp | Wird der VN neu beherrscht oder freiwillig liquidiert, besteht üblicherweise der Versicherungsschutz unverändert fort. Dies gilt ebenfalls, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des VN gestellt wird.

Im Falle der Verschmelzung während der laufenden Versicherungsperiode auf einen anderen Rechtsträger besteht Versicherungsschutz nur für die Versicherungsfälle, die auf Pflichtverletzungen beruhen, die bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Wirksamkeit dieser Verschmelzung begangen wurden. Der Versicherungsvertrag endet dann üblicherweise automatisch.

6. Aktuelle Entwicklungen

In den letzten Jahren haben einige Versicherer ihre Bedingungen verschärft und Prämien erhöht, insbesondere aufgrund steigender Schadenquoten in der Managerhaftpflicht. Während große Konzerne weiterhin hohe Prämiensteigerungen und eine Verknappung der Versicherungskapazitäten zu verkraften haben, ist der Markt für mittelständische Unternehmen und Non-Profit-Organisationen wettbewerbsfähig geblieben. Besonders hervorzuheben ist die verstärkte Nachfrage nach D&O-Versicherungen, die auch Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen und Cyberangriffen abdecken. Unternehmen sollten ihre bestehenden Policen kritisch prüfen, um Ausschlüsse oder ungünstige Bedingungsanpassungen und Prämienerhöhungen zu vermeiden.

Ferner hat der BGH den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten, ob Geschäftsführer persönlich für Kartellbußgelder haften können. Dies könnte weitreichende Auswirkungen auf die Preise und Bedingungen von D&O-Versicherungen haben.

Zum Autor | Gerhard F. Embser, Diplom-Kaufmann (Univ.) ist als Experte beim unabhängigen Versicherungsmakler Fülling & Meysenburg GmbH & Co. KG Assekuranzmakler in Essen tätig

AUSGABE: VK 3/2025, S. 48 · ID: 47697595

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