FeedbackAbschluss-Umfrage

RechtsschutzversicherungWirksame Bestimmungen zum Schiedsgutachterverfahren

Abo-Inhalt01.10.20242334 Min. Lesedauer

| Bestimmungen in Rechtsschutzversicherungsbedingungen über das Schiedsgutachterverfahren nach einer Ablehnung des Rechtsschutzes durch den VR wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen (hier: § 3a Abs. 2 S. 1 und 2 , Abs. 4 S. 1 und 2 ARB 2019) sind wirksam. |

So entschied es der BGH (12.6.24, IV ZR 341/22, Abruf-Nr. 242214). Es hob damit die Entscheidung des OLG Celle auf, über die wir in VK 23, 16 berichtet haben (22.9.22, 8 U 336/21, Abruf-Nr. 231796). Die betreffende Klausel hält nach Ansicht des BGH einer Inhaltskontrolle – auch am Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB – stand und weicht nicht im Sinne des § 129 VVG von § 128 S. 1 VVG ab.

Die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einer Versäumung der Monatsfrist ergeben, auf die sich die Hinweispflicht des Versicherers bezieht, wird zu inhaltsgleichen Klauseln im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach der Auslegung des BGH handelt es sich bei der Monatsfrist der Klausel um eine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, verliert der VN die Möglichkeit, die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen.

AUSGABE: VK 10/2024, S. 165 · ID: 50158330

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte