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WohngebäudeversicherungLeitungswasserschaden im leer stehenden Gebäude: grob fahrlässige Herbeiführung und Gefahrerhöhung
| Bei einem Leitungswasserschaden durch Frostaufplatzungen im leer stehenden Gebäude kann der VR seine Leistung im Einzelfall wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls um 75 % kürzen. Auf eine Leistungsfreiheit oder -kürzung wegen Gefahrerhöhung kann sich der VR nicht mit Erfolg berufen. So entschied es das OLG Frankfurt a. M. |
Sachverhalt
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des VN Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung geltend. Für das versicherte Gebäude unterhielt der VN mit Beginn zum 1.3.16 eine Wohngebäudeversicherung, der die VGB 2023 zugrunde lagen. In der Folgezeit kam es zu einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines Kaufvertrags betreffend das Grundstück. Dieser wurde durch Vergleich beendet, der die Rückübertragung des Grundstücks beinhaltete.
Nach § 24 Ziffer 1 c) VGB 2003 muss der VN nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten. Nach § 24 Ziffer 2 VGB 2003 hat der VN bei Verletzung einer der Sicherheitsvorschriften keinen Versicherungsschutz, wenn der VR von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Sicherheitsvorschrift fristlos zu kündigen.
Das Gebäude stand seit mindestens November 2016 leer. Die wasserführenden Anlagen und Leitungen waren nicht geleert und abgesperrt. Im Januar 2017 wurde ein Leitungswasserschaden entdeckt. Schadensursache waren Frostaufplatzungen. Der vom VR beauftragte Gutachter stellte mindestens 36 zerstörte Heizkörper und frostbedingte Zerstörungen an etlichen Toilettenkörpern fest. Er ermittelte Schadensbeseitigungskosten in Höhe bis 150.000 EUR brutto. Die Parteien haben darüber gestritten, ob das Anwesen vor dem Frostschaden beheizt gewesen und regelmäßig begangen worden sei.
Das LG Frankfurt a. M. hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass der VR mit einem Haftungsanteil von 75 % aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet sei, Deckung für die bereits entstandenen oder noch entstehenden Schäden aufgrund des Schadensereignisses auf Grundlage der AVB zu erteilen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des VR und die Anschlussberufung der Klägerin hat das OLG Frankfurt a. M. unter Zurückweisung im Übrigen festgestellt, dass der VR mit einem Haftungsanteil von 25 % Deckung zu erteilen hat (7.8.24, 7 U 251/20, Abruf-Nr. 243940).
Entgegen der Ansicht des VR ist der Antrag auf Feststellung, dass der VR zur bedingungsgemäßen Regulierung verpflichtet ist, zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin ihren Anspruch – teilweise – beziffern kann. Denn einer auf Feststellung der Leistungspflicht gerichteten Klage des VN kann grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden, wenn in den AVB die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenshöhe vorgesehen ist. Der VN muss also nicht schon im Rahmen des Rechtsstreits erklären, ob er die Durchführung des Sachverständigenverfahrens beantragen werde. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da der VN nach § 31 VGB 2003 verlangen kann, dass die Höhe des Schadens durch einen Sachverständigen festgestellt wird.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der auf Frostaufplatzungen zurückzuführende Leitungswasserschaden grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst ist. Der VR kann seine Leistung aber nach § 81 Abs. 2 VVG um 75 % kürzen, weil der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Zwar kann im vorliegenden Fall nicht auf eine Obliegenheitsverletzung nach § 24 VGB 2003 abgestellt werden. Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten ist unwirksam, wenn der VR von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der VR kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 VVG geltend machen. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten gemäß § 81 VVG kann sich der VR aber weiterhin berufen.
Nach § 81 Abs. 1 WG ist der VR nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der VN vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Führt der VN den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der VR nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. So liegt der Fall hier. Der VN hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Unstreitig stand das versicherte Anwesen jedenfalls seit November 2016 leer. Weiter waren entgegen § 24 Ziffer 1. c) VGB 2003 die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen weder abgesperrt noch entleert, noch entleert gehalten. Dies kann nach dem Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden. Die in § 24 VGB 2003 enthaltenen Sicherheitsvorschriften als solche sind hierbei unabhängig davon wirksam, dass die in den VGB 2003 vorgesehene Rechtsfolge nicht mehr eintreten kann. Für die Beurteilung der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls ist vorliegend allein auf das Verhalten des VN abzustellen, der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unstreitig noch Eigentümer des versicherten Objekts und damit VN gewesen ist. § 81 VVG knüpft unmittelbar nur an die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den VN selbst an.
Insbesondere ist ihm nicht das Verhalten der Zeugen für die Kontrolle nach den Regeln der Repräsentantenhaftung zuzurechnen. Entgegen der Annahme des LG sind die Zeugen hier keine Repräsentanten des VN. Sie waren schon nicht befugt, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den VN zu handeln. Der VN hätte die Zeugen vielmehr ganz genau anweisen müssen, welche Vorsorgemaßnahmen zu treffen sind.
Repräsentant |
Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des VN getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus, um ein solches Repräsentantenverhältnis anzunehmen; es muss vielmehr die Risikoverwaltung übertragen werden. Repräsentant kann deshalb nur sein, wer bei Würdigung der Gesamtumstände befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den VN zu handeln. Nicht erforderlich ist es, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. |
Der VN selbst hat nichts unternommen, um Frostschäden vorzubeugen. Er hat lediglich vorgetragen, das Gebäude mehrfach betreten zu haben. Zu welchem Zweck dies geschehen sein soll und wie oft, bleibt unklar. Es ist im Übrigen bestritten. Dass sich der VN selbst weiter in irgendeiner Form um das Anwesen gekümmert oder überprüft hat, ob die Zeugen tatsächlich für die Beheizung des Anwesens gesorgt haben, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen.
Der VN hat auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein solch hohes Maß an Vorwerfbarkeit hat der VN erfüllt. Es sind in subjektiver Hinsicht keine Gesichtspunkte ersichtlich, die den Sorgfaltsverstoß des VN geringfügiger erscheinen lassen. Der VN wusste sowohl um die bevorstehende kalte Jahreszeit, als auch um den Leerstand des Anwesens. Dass er die Zeugen darauf hinwies, dass sie sich um die Heizung kümmern müssten, um Schäden durch Einfrieren oder Ähnliches zu verhindern, zeigt, dass ihm bewusst war, dass Maßnahmen erforderlich sind, um das Anwesen vor entsprechender Auskühlung zu schützen. Das ordnungsgemäße Beheizen von Räumen mit wasserführenden Leitungen oder die vollständige Entleerung und das Absperren der Leitungen sind die einzigen und auch allgemein bekannten Möglichkeiten, Frostschäden an diesen zu verhindern. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der VN den Zeugen über den bloßen Hinweis hinaus, dass er selbst nicht für eine Beheizung sorgen werde, weitere Vorgaben zu Art und Umfang von Kontrollen oder zur Entleerung und Absperrung der wasserführenden Leitungen gemacht hat.
Im Rahmen der Gesamtschau ist ihm allerdings zugute zu halten, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrags zum Zeitpunkt des Schadensfalls umstritten war und am Ende tatsächlich im Sinne des VN eine Rückübertragung auf die ehemaligen Eigentümer erfolgt ist. Sein Verhalten ist in der Gesamtschau danach zwar nahezu leichtfertig. Es rechtfertigt auch subjektiv den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, die nahe an ein vorsätzliches Verhalten reicht. Aufgrund der besonderen Umstände lässt sich sein Verhalten jedoch nicht einem völligen Untätigbleiben gleichsetzen und begründet damit mangels gröblichster Pflichtverletzung keine vollständige Leistungsfreiheit des VR.
Der VR ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG zu einer Kürzung der Leistung berechtigt. Die vom LG angenommene Kürzung um lediglich 25 % ist angesichts des Verhaltens des VN, das an vorsätzliches Handeln heranreicht, jedoch nicht angemessen. In Abwägung aller Umstände erachtet der Senat aufgrund des erheblichen Verschuldens des VN eine Kürzung der Leistung um 75 %, mithin auf 25% für angemessen. Hierbei hat es zugunsten der Klägerin berücksichtigt, dass die Zeugen auf die Aufforderung des VN für Beheizung gesorgt und dies auch grundsätzlich überwacht haben.
Auf eine Leistungsfreiheit bzw. eine Kürzung der Leistung wegen einer Gefahrerhöhung nach § 26 VVG kann sich der VR nicht mit Erfolg berufen.
Leistungsfreiheit nach Gefahrerhöhung |
Nach § 26 Abs. 1 S. 1 VVG ist der VR, wenn der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung eintritt, nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der VN seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung kann der VR seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis kürzen. Dabei trägt der VN die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit (§ 26 Abs. 1 S. 2 VVG). In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 VVG ist der VR nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem VR hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem VR war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 VVG nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt § 26 Abs. 1 S. 2 VVG. |
Voraussetzung für alle von § 26 VVG vorgesehenen Rechtsfolgen ist daher das Vorliegen einer Gefahrerhöhung.
Gefahrerhöhung |
Erhöhung der Schadenswahrscheinlichkeit erforderlich Eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG ist die Änderung der bei Vertragsabschluss vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, welche dazu führt, dass der mögliche Schaden sich vergrößert oder der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher wird und der VR den Vertrag unter diesen Umständen entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte. Erforderlich ist danach also eine Erhöhung der Schadenswahrscheinlichkeit. Maßgeblich dafür, dass sich die Gefahr erhöht hat, ist stets die Ausgangslage bei Abgabe der Vertragserklärung des VN. Besteht bereits zu diesem Zeitpunkt ein bestimmter gefahrträchtiger Zustand, liegt daher keine Gefahrerhöhung vor. Die Beweislast für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung trifft den VR. Dieser muss sowohl den objektiven Tatbestand der Gefahrerhöhung und damit die Änderung der Risikolage als auch subjektiv die Kenntnis des VN von den gefahrerhöhenden Umständen beweisen. |
Das versicherte Gebäude stand unstreitig seit November 2016 leer. Unbekannt ist dagegen, ob dies auch schon bei Abgabe der Vertragserklärung so war. Ohnehin ist zweifelhaft, ob allein der Leerstand des Gebäudes eine Gefahrerhöhung ist. Denn während sich bei einem Leerstand von Räumlichkeiten einerseits das Risiko erhöht, dass infolge unzureichender Beheizung und Wartung der Rohre ein Leitungswasserschaden eintritt und nicht alsbald entdeckt wird, fallen andere für Leitungswasserschäden typische Risikoursachen weg, die von regelmäßig genutzten Räumen ausgehen, wie z. B. ungenügende Beaufsichtigung wasserführender Haushaltsgeräte. Es sind grundsätzlich alle ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen. Stehen den gefahrerhöhenden Umständen gefahrvermindernde entgegen, sind sie gegeneinander abzuwägen. Bei Abwägung aller hier zu berücksichtigenden Umstände ist keine objektive Gefahrerhöhung ersichtlich. Das Gebäude lag an der Hauptstraße zwischen anderen bebauten Grundstücken. Mithin unterlag es schon aus diesem Grunde einer gewissen Beobachtung. Allerdings waren die wasserführenden Anlagen weder abgesperrt noch entleert. Zwar war der VN mitunter auch vor Ort. Was er dort gemacht hat, ist indes nicht bekannt. Hinzutreten die Kontrollen durch die Zeugen.
Relevanz für die Praxis
Ist in den AVB die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Schadenshöhe vorgesehen, kann der Feststellungsklage nicht die Möglichkeit der Leistungsklage entgegengehalten werden. Der VN ist nicht verpflichtet, bereits im Rahmen des Rechtsstreits zu erklären, ob er die Durchführung des Sachverständigengutachtens beantragen werde (BGH VK 22, 112 mit Rechtsprechungsübersicht; OLG Dresden VK 22, 203).
Zutreffend geht das OLG davon aus, dass die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten unwirksam ist, wenn der VR von der Vertragsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat (grundlegend BGHZ 191, 159 = VK 11, 201). Danach bleibt aber das Kürzungsrecht nach § 81 Abs. 2 VVG unberührt. Zur Kürzungsquote in solchen Fällen gibt es eine Fülle von Rechtsprechung (OLG Koblenz VK 20, 167 (75 %) m. w. N, ebenso OLG Frankfurt a. M. 3 U 70/23; OLG Frankfurt a. M. VK 24, 131 (100 %). In diesem Zusammenhang geht das OLG zutreffend davon aus, dass das Verhalten der Zeugen dem VN nicht im Wege der Repräsentantenhaftung zugerechnet werden kann. Ihnen ist nicht die Risikoverwaltung übertragen worden (BGH r+s 03, 367; OLG Dresden VK 20, 136). Sie hatten nach dem Sachverhalt nicht konkret die Aufgabe, sich um die Beheizung zu kümmern.
Schließlich setzt sich das OLG mit der Frage auseinander, ob zusätzlich eine Leistungskürzung aus dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung gerechtfertigt ist (ausführlich zu gebäudebezogenen Versicherungen: Armbrüster, NZV 21, 12). Der Senat stützt sich auf eine Entscheidung des BGH (r+s 04, 376). Danach sind alle ersichtlichen gefahrerheblichen Umstände bei Prüfung der Risikolage in Betracht zu ziehen. Es muss zwischen gefahrerhöhenden und gefahrverminderten Tatsachen abgewogen werden. Das OLG weist u. a. auf die Lage des Grundstücks und die Kontrolle durch die Zeugen hin. Bei der Abwägung kann man durchaus anderer Meinung sein, wenn in der bekannten Frostperiode unzureichend kontrolliert wurde (vgl. OLG Hamm VersR 90, 86).
AUSGABE: VK 10/2024, S. 166 · ID: 50176604