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WiderrufsrechtWiderrufsrecht bei Versicherungsvermittlungsvertrag
| Es besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen. |
So entschied es der BGH (4.4.24, I ZR 137/23, Abruf-Nr. 242415). Er verwies auf die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 6 BGB. Danach sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht auf Versicherungsvermittlungsverträge anwendbar. Diese Regelung ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen nicht richtlinienkonform dahin gehend auszulegen, dass für sie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB besteht.
Merke | Damit kann eine außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Honorarvereinbarung mit dem Versicherungsvermittler nicht wirksam gemäß § 312g BGB widerrufen werden. |
AUSGABE: VK 10/2024, S. 163 · ID: 50158282