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ProzessrechtZeugenbewertung von Gesundheitsschäden sind unzulässig
| Die Bewertung, ob Gesundheitsbeeinträchtigungen beim VN vorliegen, ist dem medizinischen Sachverständigen vorbehalten. Sie kann nicht im Wege des Zeugenbeweises geklärt werden. |
Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Dresden (6.9.23, 4 U 563/23, Abruf-Nr. 239741). Dies entschied, dass von einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Kläger als Zeugen angebotenen beiden behandelnden Ärzte abzusehen sei. Es sei nicht Aufgabe eines sachverständigen Zeugen, sondern des Sachverständigen, dem Richter allgemeine Erfahrungssätze und besondere Erkenntnisse des jeweiligen Wissensgebiets zu vermitteln bzw. aufgrund von Erfahrungssätzen und besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen.
Das OLG: „Die Feststellung einer Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. die Klärung der Frage, ob die Beschwerden auf den Unfall kausal zurückzuführen sind, ist dementsprechend Aufgabe eines Sachverständigen. Dass vorliegend die nachbehandelnden Ärzte Feststellungen gemacht haben könnten, die sich nicht aus den Behandlungsunterlagen ergeben oder sonst zwischen den Parteien streitig sind und daher eines Zeugenbeweises bedürften, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch keine konkreten Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die von den Nachbehandlern wahrgenommen worden sein sollen und dem Sachverständigen eine abweichende Bewertung des Behandlungsgeschehens eröffnen könnten. Beide Ärzte haben den Kläger auch nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Unfallgeschehen behandelt.“
AUSGABE: VK 10/2024, S. 164 · ID: 50158284